ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SINGAPUR ZUR VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG UND ZUR VERHINDERUNG DER STEUERUMGEHUNG AUF DEM GEBIETE DER STEUERN VOM EINKOMMEN

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt. Â

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Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Singapur, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschließen, Â

haben Folgendes vereinbart:Â Â

Artikel 1Â Â

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE PERSONENÂ Â

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Â

Artikel 2Â Â

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERNÂ Â

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, Â

die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Â

(2) Als Steuern vom Einkommen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen Â

des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Â

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere Â

  1. in Österreich: Â

    1. die Einkommensteuer;Â Â

    2. die Körperschaftsteuer; Â

  2. in Singapur:Â Â

    die Einkommensteuer. Â

    (4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach Â

    der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

    Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit. Â

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    Artikel 3Â Â

    ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGENÂ Â

    (1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, Â

      a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich; Â

      b) bedeutet der Ausdruck „Singapur“ das Staatsgebiet der Republik Singapur, die Hoheitsgewässer Â

    Singapurs und den Meeresgrund und Meeresuntergrund der Hoheitsgewässer, und umfasst im Â

    geographischen Sinne alle Gebiete, die sich über die Grenzen der Hoheitsgewässer Singapurs Â

    hinaus erstrecken, und den Meeresgrund und Meeresuntergrund dieser Gebiete, die nach dem Â

    Recht Singapurs und in Ãœbereinstimmung mit dem Völkerrecht als Gebiete bezeichnet sind oder Â

    künftig bezeichnet werden, innerhalb derer Singapur Hoheitsrechte für Zwecke der Erforschung Â

    und Ausbeutung der belebten oder unbelebten Natur (Bodenschätze) hat; Â

      c) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

  3. bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; Â

      e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen Â

    Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Â

    Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Â

    Person betrieben wird;Â Â

      f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Â

    Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Â

    Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

  4. bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“ Â

      i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter; Â

      ii) in Singapur: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter; Â

      h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“ Â

      i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt; Â

      ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem Â

    in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist. Â

    (2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang Â

    nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, Â

    wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat. Â

    Artikel 4Â Â

    ANSÄSSIGE PERSON Â

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“

    eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Â

    Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, Â

    und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Â

    (2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: Â

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  5. Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; Â

    verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig,

    zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Â

    Lebensinteressen);Â Â

      b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur Â

    in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat; Â

      c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so Â

    gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist; Â

      d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Â

    Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen. Â

    Â Â Â Â

    (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so Â

    gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet. Â

    Artikel 5Â Â

    BETRIEBSTÄTTE Â

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

    durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Â

    (2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere: Â

      a) einen Ort der Leitung, Â

  6. eine Zweigniederlassung, Â

  7. eine Geschäftsstelle, Â

  8. eine Fabrikationsstätte, Â

  9. eine Werkstätte und Â

      f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen. Â

    (3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst auch: Â

      a) eine Bauausführung oder Montage, jedoch nur dann, wenn diese Bauausführung oder Montage Â

    die Dauer von zwölf Monaten überschreitet; Â

      b) die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Ãœberwachungstätigkeiten und Beratungsleistungen eines Unternehmens durch Arbeitnehmer oder anderes Personal, die dieses Unternehmen Â

    zu diesem Zweck insgesamt länger als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten Â

    beschäftigt. Â

    (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: Â

    Â Â

  10. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Â

    Waren des Unternehmens benutzt werden;Â Â

      b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; Â

      c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; Â

      d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; Â

      e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

  11. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der Â

    unter lit. a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Â

    Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit Â

    darstellt. Â

    (5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Â

    Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Â

    Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die Â

    in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Â

    Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten. Â

    (6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einem Â

    Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

    (7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort Â

    (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit...

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