Bundesgesetz vom 30. Mai 1972 über den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer (Arbeitnehmerschutzgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit sowie den im Rahmen dieser Tätigkeit mit Rücksicht auf Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Schutz der Sittlichkeit.

(2) Soweit sich aus den Abs. 3 und 4 nicht anderes ergibt, gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Betriebe aller Art. Zu einem Betrieb gehören auch die außerhalb seines Standortes gelegenen Arbeitsstellen, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden, soweit sich aus Abs. 4 nicht anderes ergibt, keine Anwendung auf a) die der Aufsicht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion unterstehenden Betriebe,

  1. die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehenden Betriebe,

  2. die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,

  3. die Erziehungs- und Unterrichtsanstalten,

    soweit sie nicht unter lit. c fallen,

  4. die Kultusanstalten,

  5. die Hauswirtschaft.

    (4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten jedoch für die im Abs. 3 lit. c angeführten Dienststellen, soweit diese der Aufsicht der Verkehrs-

    Arbeitsinspektion unterliegen, und für solche Heil- und Pflegeanstalten (Krankenanstalten)

    und Kuranstalten, die von einer Gebietskörperschaft geführt werden. Sie gelten ferner bei den unter Abs. 3 lit. d und e genannten Anstalten für jene betriebsähnlichen Einrichtungen dieser Anstalten, die nicht unmittelbar der Zweckbestimmung derselben dienen, sofern in diesen Arbeitnehmer tätig sind.

    (5) Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die in Betrieben nach Abs. 2 im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses tätig sind. Ausgenommen sind Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes 1960, BGBl. Nr. 105/1961.

    Vorsorge für den Schutz der Arbeitnehmer

    § 2. (1) Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen oder sich sonst aus den durch die Berufsausübung bedingten hygienischen Erfordernissen ergeben oder die durch Alter und Geschlecht der Arbeitnehmer gebotenen Rücksichten auf die Sittlichkeit betreffen. Dieser Vorsorge entsprechend müssen die Betriebe eingerichtet sein sowie unterhalten und geführt werden.

    (2) Durch Maßnahmen, die der Verhütung von Unfällen, Erkrankungen oder den sonstigen hygienischen Erfordernissen im Sinne des Abs. 1

    dienen, muß für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin, insbesondere der Arbeitshygiene und Arbeitsphysiologie, sowie der Ergonomie entsprechende Gestaltung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen Sorge getragen und dadurch ein unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht werden.

    ABSCHNITT 2

    Anforderungen und Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen

    § 3. (1) Arbeitsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen. Diese Erfordernisse sind insbesondere hinsichtlich der Ausmaße, der Lage, der Beschaffenheit und der Ausgestaltung der Arbeitsräume maßgebend.

    (2) Arbeitsräume müssen, soweit es die Art der Arbeitsvorgänge zuläßt oder nach der Zweckbestimmung der Räume möglich ist, natürlich belichtet sein. Diese Belichtung muß nach Maßgabe der in den Arbeitsräumen ausgeführten Tätigkeiten ausreichend und möglichst gleichmäßig sein; kann dies aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen,

    wie infolge der Anordnung der Arbeitsräume,

    nicht erreicht werden, müssen diese Räume zusätzlich künstlich beleuchtet werden.

    Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe Ausnahmen von den Bestimmungen des ersten Satzes zulassen. Wichtige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn dringend benötigte zusätzliche Arbeitsräume nur durch eine Ausnahmeregelung gewonnen werden können.

    (3) Unter Bedachtnahme auf die Arbeitsvorgänge,

    die Arbeitsbedingungen und die örtlichen Verhältnisse müssen Arbeitsräume sowie sonstige Betriebsräume und Arbeitsstellen im Bedarfsfall ausreichend und möglichst gleichmäßig künstlich beleuchtet sein. Wenn es der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordert, ist auch für eine Notbeleuchtung oder eine Warnbeleuchtung für Gefahrenstellen vorzusorgen.

    (4) Die natürliche Belichtung und die künstliche Beleuchtung müssen den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen; insbesondere müssen Belichtung und Beleuchtung blendungsfrei, letztere muß überdies auch flimmerfrei sein.

    (5) In jedem Arbeitsraum muß unter Berücksichtigung der Arbeitsvorgänge und der Arbeitsbedingungen entsprechend den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer für eine ausreichende Zufuhr frischer und Abfuhr verunreinigter oder verdorbener Luft sowie dafür Vorsorge getroffen sein,

    daß an den Arbeitsplätzen eine angemessene Raumtemperatur herrscht. Soweit es die Art der Arbeit zuläßt, müssen an den Arbeitsplätzen den allgemeinen Anforderungen entsprechende,

    erträgliche raumklimatische Verhältnisse gegeben sein. Bei Auswahl und Gestaltung von Heiz-

    und Kühleinrichtungen ist auf die mit diesen allenfalls verbundenen Gefahren Bedacht zu nehmen.

    Bei der Ausgestaltung der Arbeitsräume sind auch die im Hinblick auf die Arbeitsvorgänge notwendigen Maßnahmen zum Schutz vor einer die Gesundheit schädigenden Einwirkung durch Lärm oder Erschütterungen zu treffen.

    (6) Betriebsräume, die nicht als Arbeitsräume anzusehen sind, müssen, wenn darin vorübergehend gearbeitet wird, derart beschaffen sein oder es müssen solche Vorkehrungen getroffen werden, daß die Arbeitsbedingungen den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entsprechen.

    Für andere Arbeitsstellen gilt dies sinngemäß.

    Ausgänge und Verkehrswege

    § 4. (1) Ausgänge und Verkehrswege müssen so angelegt und beschaffen sein, daß sie einen sicheren Verkehr ermöglichen. Insbesondere müssen in Betriebsräumen und -gebäuden Ausgänge und Verkehrswege, einschließlich der Stiegen,

    derart angelegt und ebenso wie Abschlüsse von Ausgängen so beschaffen sein, daß die Betriebsräume und -gebäude von den Arbeitnehmern rasch und sicher verlassen werden können; hiefür sind vor allem Anzahl, Anordnung und Abmessungen der Ausgänge und Verkehrswege maßgebend.

    Die Anforderungen an Ausgänge und Verkehrswege gelten in entsprechender Weise auch in jenen Fällen, in denen Gebäude nicht ausschließlich oder überwiegend betrieblichen Zwecken dienen.

    (2) Besteht infolge besonderer Betriebsverhältnisse,

    wie Lagerung oder Verwendung von Arbeitsstoffen oder Anwendung von Arbeitsverfahren,

    die besondere Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erfordern, oder aus anderen Gründen die Möglichkeit, daß die dem regelmäßigen Verkehr dienenden Ausgänge und Verkehrswege im Gefahrenfall ein entsprechend rasches und sicheres Verlassen der Betriebsräume oder der Gebäude durch die Arbeitnehmer nicht gewährleisten,

    sind hinsichtlich der Ausgänge und Verkehrswege die dadurch bedingten besonderen Maßnahmen zu treffen, wie Anordnung kürzerer Fluchtwege, Anlegen von Notausgängen oder Notausstiegen, allenfalls auch von Notleitern.

    (3) Ausgänge und Verkehrswege müssen in einer Weise natürlich belichtet oder künstlich beleuchtet sein, daß ein sicherer Verkehr möglich ist; auf die örtlichen Verhältnisse, die besonderen betrieblichen Erfordernisse sowie auf die im Abs. 2 angeführten Umstände ist hiebei besonders Bedacht zu nehmen. Wenn es die Erfordernisse eines sicheren Verkehrs verlangen, ist auch für eine Notbeleuchtung vorzusorgen.

    (4) Für Verkehrswege im Freien gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

    Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel

    § 5. (1) Betriebseinrichtungen, wie Apparate,

    Druckbehälter, Maschinen, Anlagen für die Umwandlung, Weiterleitung und Verteilung von Energie oder Fördereinrichtungen, sonstige mechanische Einrichtungen, wie Hub- oder Kipptore,

    sowie Betriebsmittel, wie Werkzeuge, Leitern,

    Gerüste, Transportmittel oder Verkehrsmittel,

    müssen dem Stand der Technik entsprechend derart ausgebildet oder sonst wirksam gesichert sein und auch so aufgestellt und verwendet werden, daß ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer erreicht wird. Betriebseinrichtungen,

    sonstige mechanische Einrichtungen und Betriebsmittel müssen hinsichtlich ihrer Bauweise den anerkannten Regeln der Technik,

    insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer dienen, entsprechen und erforderlichenfalls auch in der notwendigen Weise gekennzeichnet sein. Von diesen Regeln abweichende Ausführungen sind jedoch zulässig, sofern zumindest der gleiche Schutz erreicht wird. Ferner ist bei den Einrichtungen und Mitteln und bei deren Verwendung auf die arbeitsphysiologischen und ergonomischen Erkenntnisse soweit Bedacht zu nehmen,

    als dies der Schutz der Arbeitnehmer erfordert.

    In anderen Rechtsvorschriften enthaltene Bestimmungen über Einrichtungen und Mittel der vorgenannten Art werden durch diese Bestimmungen nicht berührt.

    (2) Betriebseinrichtungen, sonstige mechanische.

    Einrichtungen und Betriebsmittel, deren ordnungsgemäßer Zustand für den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer...

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