Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung ? BauV)

Auf Grund der §§ 24 Abs. 1 bis 4 und 27 Abs. 7 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/ 1972, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 650/1989, wird, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegende Betriebe handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und, soweit es sich um Betriebe handelt, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 100/1988, unterliegen, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, verordnet:

Inhaltsverzeichnis I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Geltungsbereich § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Meldung von Bauarbeiten § 4. Aufsicht und Koordination § 5. Eignung der Arbeitnehmer § 6. Arbeitsplätze und Verkehrswege § 7 Absturzgefahr § 8. Absturzsicherungen § 9. Abgrenzungen § 10. Schutzeinrichtungen § 11. Gefahren durch Naturereignisse § 12. Arbeiten an bestehenden Bauwerken § 13. Allgemeine Bestimmungen über elektrische  Anlagen und Betriebsmittel

§    14. Schutzabstände   bei   elektrischen   Anlagen und Betriebsmitteln §    15. Lagerung §    16. Transport-, Be- und Entladen 2.    Abschnitt: Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren

§   17. Allgemeines

§   18. Lärm und Erschütterungen

§   19. Allgemeine    Bestimmungen    über   Arbeitsstoffe

§   20. Brandgefährliche und explosionsgefährliche Arbeitsstoffe

§   21   Gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe 3. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung

§ 22. Allgemeines

§ 23. Schutz der Augen und des Gesichtes

§ 24. Schutz des Gehörs

§ 25. Schutz der Atmungsorgane

§   26. Besondere Bestimmungen über Atemschutzgeräte

§ 27.  Schutz des Kopfes

§ 28. Schutz der Beine

§ 29. Schutz des Körpers und der Arme

§ 30. Schutz gegen Absturz 4.    Abschnitt:  Erste-Hilfe-Leistung, sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

§ 31   Erste-Hilfe-Leistung

§ 32. Sanitätsräume

§ 33. Trinkwasser

§ 34. Waschgelegenheiten

§ 35. Aborte

§ 36. Aufenthaltsräume

§ 37  Weitere Einrichtungen

§ 38. Allgemeine Bestimmungen über Unterkünfte

§ 39  Schlafräume in Unterkünften

§ 40. Aufenthaltsräume in Unterkünften

§ 41. Krankenstube 5. Abschnitt: Brandschutzmaßnahmen

§ 42. Allgemeines

§ 43. Fußböden von Arbeitsplätzen, Aufenthalts räumen und Unterkünften

§ 44. Brennbare Abfälle und Rückstände

§ 45. Feuerlöschmittel und Feuerlöschgeräte

§ 46. Brandalarmeinrichtungen,    Brandalarmplan,

Brandschützordnung § 47.  Brandschutz bei Einrichtung der Baustellen II. HAUPTSTÜCK Besondere Anforderungen und Maßnahmen 6. Abschnitt: Erd- und Felsarbeiten

§ 48. Aushub

§ 49 Arbeitsraumbreite

§ 50. Abböschen

§ 51. Verbaumaßnahmen

§ 52. Verbauarten

§ 53. Bodenverfestigung

§ 54. Abtragearbeiten 7 Abschnitt: Gerüste

§ 55. Allgemeines

§ 56. Statischer Nachweis

§ 57  Gerüstlagen

§ 58. Arbeitsgerüste

§ 59. Schutzgerüste

§ 60. Aufstellen und Abtragen von Gerüsten

§ 61. Prüfung von Gerüsten

§ 62. Benützung von Gerüsten

§ 63. Verwendungszweck von Gerüsten

§ 64. Leitergerüste

§ 65. Metallgerüste

§ 66. Verfahrbare Standge'rüste

§ 67  Bockgerüste

§ 68. Konsolgerüste

§ 69. Ausschußgerüste

§ 70. Gerüste für Arbeiten an Schornsteinen § 71. Allgemeine   Bestimmungen  über  Hängege rüste

§ 72. Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste

§ 73. Behelfsgerüste 8. Abschnitt: Leitern, Laufbrücken, Lauf treppen

§ 74. Allgemeine Bestimmungen über Leitern

§ 75. Festverlegte Leitern

§ 76. Anlegeleitern

§ 77  Stehleitern

§ 78. Mehrzweckleitern

§ 79. Mechanische Leitern

§ 80. Strickleitern

§ 81. Laufbrücken, Lauftreppen 9. Abschnitt: Schalungen und Lehrgerüste

§ 82. Allgemeines

§ 83. Stützen

§ 84. Ausschalen 10. Abschnitt: Montagearbeiten des Stahlbaues und des konstruktiven Holzbaus, Bauen mit Fertigteilen

§   85. Montagearbeiten

§   86. Bauen mit Fertigteilen 11. Abschnitt: Arbeiten auf Dächern

§   87 Allgemeines

§   88. Schutzeinrichtungen

§   89 Arbeitsplätze und Zugänge

§   90. Arbeiten     auf    nicht    durchbruchsicheren Dachflächen 12. Abschnitt: Arbeiten an Schornstein- und Feuerungsanlagen

§   91. Einrichtungen zum Befördern von Personen beim Schornsteinbau

§   92. Schornsteinreinigungsarbeiten §   93. Feuerungsanlagen 13. Abschnitt: Untertagebauarbeiten

§   94. Vorbereitende Maßnahmen

§   95. Allgemeines

§   96. Bewetterung

§   97  Elektrische Anlagen und Beleuchtung

§   98. Betriebsmittel

§   99. Allgemeine Bestimmungen über den Tunnel- und Stollenbau

§ 100. Transportmittel     und     -einrichtungen    im Tunnel- und Stollenbau

§ 101. Verkehr im Tunnel- und Stollenbau

§ 102. Allgemeine      Bestimmungen      über      den Schachtbau

§ 103. Verkehrswege im Schachtbau § 104. Förderung in Schächten

§ 105. Schutzausrüstungen, Rettungs- und Brandschutzmaßnahmen, sanitäre Einrichtungen 14. Abschnitt: Wasserbauarbeiten

§ 106. Allgemeines

§ 107 Wasserfahrzeuge 15. Abschnitt: Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen und auf Straßen mit Fahrzeugverkehr

§ 108. Bau- und Erhaltungsarbeiten bei Eisenbahnanlagen

§ 109. Bau- und Erhaltungsarbeiten auf Straßen mit Fahrzeugverkehr 16. Abschnitt: Abbrucharbeiten

§ 110. Vorbereitende Maßnahmen

§ 111. Allgemeine Sicherungsmaßnahmen

§ 112. Arbeitsvorgänge

§ 113. Einsatz von Maschinen

§ 114. Abbruch durch Abtragen

§ 115. Abbruch durch Abgreifen

§ 116. Abbruch durch Eindrücken

§ 117 Abbruch durch Einreißen

§ 118. Abbruch durch Einschlagen

§ 119. Abbruch durch Demontage 17.   Abschnitt: Arbeiten in oder an Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Gräben, Künetten, Kanälen und Rohrleitungen

§ 120. Allgemeines § 121. Feuerarbeiten § 122. Einsteigen 18. Abschnitt: Besondere Bauarbeiten

§ 123. Arbeiten im Bereich von Deponien § 124. Arbeiten mit Asbest § 125. Arbeiten mit Blei § 126. Sandstrahlen 19. Abschnitt: Arbeiten mit Flüssiggas

§ 127 Allgemeines

§ 128. Ausrüstung von Flüssiggasanlagen

§ 129. Allgemeine Bestimmungen über die Aufstellung von Flüssiggasanlagen

§ 130. Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasbehältern unter Erdgleiche

§ 131. Brandschutz bei Verwendung von Flüssiggas

§ 132. Betrieb von Flüssiggasanlagen

§ 133. Prüfung von Flüssiggasanlagen 20. Abschnitt: Arbeiten mit Hebezeugen

§ 134. Allgemeines

§ 135. Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte § 136. Prüfung von  Kranen, Winden,  Hub- und Zuggeräten

§ 137 Arbeits- und Rettungskörbe für Krane § 138. Prüfung von Arbeits- und Rettungskörben § 139. Allgemeine Bestimmungen über Bauaufzüge ohne Personenbeförderung

§ 140. Schutzmaßnahmen   bei  Bauaufzügen   ohne Personenbeförderung

§ 141. Bauaufzüge mit Personenbeförderung 21. Abschnitt: Arbeiten mit Fahrzeugen, Maschinen und Geräten

§ 142. Allgemeine Bestimmungen über Fahrzeuge

§ 143. Betrieb von Fahrzeugen

§ 144. Erdbaumaschinen

§ 145. Bagger zum Heben von Einzellasten

§ 146. Rammen

§ 147  Betonpumpen, Verteilermaste

§ 148. Heiz- und Schmelzgeräte

§ 149. Sonstige Maschinen und Geräte III. HAUPTSTÜCK Instandhaltung, Prüfung, Reinigung und Unterweisung

§ 150. Instandhaltung

§ 151. Abnahmeprüfungen    und    wiederkehrende Prüfungen

§ 152. Prüfung § 153. Reinigung §_154. Unterweisung IV  HAUPTSTÜCK Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

§ 155. Besondere Pflichten der Arbeitgeber

§ 156. Besondere   Pflichten   und   Verhalten   der Arbeitnehmer V HAUPTSTÜCK Behördliche Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, Ausnahmen, Abweichungen

§ 157 Weitergehende Schutzmaßnahmen § 158. Ausnahmen, Abweichungen VI. HAUPTSTÜCK Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 159. Auflegen von Vorschriften, Vormerken und Nachweisen

§ 160. Behördenzuständigkeit

§ 161. Strafbestimmungen

§ 162. Übergangsbestimmungen

§ 163. Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 164. Inkrafttreten I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen 1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten aller An.

(2) Bauarbeiten sind Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche.

(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Verordnung über den Schutz der Dienstnehmer und der Nachbarschaft beim Betrieb von Steinbrüchen, Lehm-, Ton-, Sand- und Kiesgruben sowie bei Haldenabtragungen, BGBl. Nr. 253/1955, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitsräume auf Baustellen, wie Baustellenbüros, Werkstätten und Lagerräume.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Baustellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Bereiche, in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs. 2 durchführen.

(2) Fachkundige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die die erforderlichen Fachkenntnisse und Berufserfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten bieten. Als fachkundige Personen im Sinne dieser Verordnung gelten fachkundige Organe von Anstalten des...

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