Bundesgesetz über die Entsendung von Soldaten zur Hilfeleistung in das Ausland (Auslandseinsatzgesetz 2001 ? AuslEG 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 3. Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 4. Besoldung

§ 5. Gemeinsame Bestimmungen über die Besoldung

§ 6. Disziplinarrecht

§ 7. Zuständigkeit

§ 8. Abgabenfreiheit

§ 9. Handlungsfähigkeit minderjähriger Personen

§ 10. Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 11. In- und Außerkrafttreten

§ 12. Übergangsbestimmungen

§ 13. Vollziehung Anwendungsbereich

§ 1.  (1) Dieses Bundesgesetz ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, auf Soldaten anzuwenden, die in das Ausland entsendet werden nach § 1 Z 1 lit. a bis c des Bundesverfassungsgesetzes

über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland

(KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997. Ein solcher Auslandseinsatz ist nur zulässig im Rahmen eines 1. Dienstverhältnisses oder 2. Auslandseinsatzpräsenzdienstes.

(2) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.

Auslandseinsatzpräsenzdienst

§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,

die Bestimmungen des Wehrgesetzes 1990 (WG), BGBl. Nr. 305, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden.

(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer Interessen herangezogen werden 1. Wehrpflichtige und 2. Frauen, die Ausbildungsdienst leisten oder geleistet haben,

  1. bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres oder b) bis zum Ablauf des Jahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, sofern sie Offiziere oder Unteroffiziere oder Spezialkräfte auf den Gebieten der Technik, des Sanitätswesens, des Seelsorgedienstes und der Fremdsprachen sind.

    Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.

    (3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden.

    Diese Zurückziehung ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.

    (4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden.

    Sonderbestimmungen für den Auslandseinsatzpräsenzdienst

    § 3. (1) Werden Soldaten während des Auslandseinsatzpräsenzdienstes in einer Funktion verwendet,

    die im Rahmen dieses Auslandseinsatzes nach der internationalen Übung das Führen eines anderen als jenes Dienstgrades erfordert, den sie unmittelbar vor dieser Verwendung geführt haben, so kann ihnen für die Dauer dieser Verwendung der erforderliche andere Dienstgrad zuerkannt werden. Die Höhe der Besoldung wird von dieser Zuerkennung jedoch nicht berührt.

    (2) Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistende Soldaten, die zum Auslandseinsatzpräsenzdienst einberufen werden, gelten mit Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages als vorzeitig aus dem bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Wehrdienst entlassen.

    (3) Gilt ein Soldat aus dem 1. Grundwehrdienst oder 2. Wehrdienst als Zeitsoldat oder 3. Ausbildungsdienst als nach Abs. 2 vorzeitig entlassen, so ist die Dauer des Auslandseinsatzpräsenzdienstes auf die Dauer des jeweiligen Wehrdienstes anzurechnen, aus dem der Soldat als vorzeitig entlassen gilt. Sofern die Dauer eines solchen Wehrdienstes nach Beendigung des...

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