Bundesgesetz vom 25. Oktober 1967 über die Prüfung für den Dienstzweig ?Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten' (Verwendungsgruppe B)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Die in der Dienstzweigeverordnung BGBL Nr. 164/1948 in der Fassung der Verordnungen BGBL Nr. 1/1935 und Nr. 300/1964

sowie des Bundesgesetzes vom 17. November 1965, BGBl. Nr. 334, für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten" vorgeschriebene Prüfung ist schriftlich und mündlich,

abzulegen.

(2) Bei der zuerst vorzunehmenden schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber ohne fremde Hilfe zwei in den Wirkungsbereich des sozialen Betreuungsdienstes in Justizanstalten

(Anstaltsfürsorge, Bewährungshilfe) fallende Aufgaben auszuarbeiten. Sie sind aus dem Verwendungsgebiet des Prüfungswerbers auszuwählen.

Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten;

ihre Dauer ist mit höchstens vier Stunden zu bemessen. Durch die schriftliche Arbeit hat der Prüfungswerber den Nachweis zu erbringen,

daß er sich mit der Sozialarbeit vertraut gemacht hat und die bei seiner Tätigkeit anfallenden schriftlichen Arbeiten besorgen kann.

(3) Die mündliche Prüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

  1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Verfassungsrechtes;

  2. Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden, unter besonderer Berücksichtigung der Gerichte und der staatsanwaltschaftlichen Behörden;

  3. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;

  4. die Grundzüge des Straf- und Strafprozeßrechtes,

    des Jugendgerichtsgesetzes sowie die für den Strafvollzug, die Anhaltung in Bundesanstalten für Erziehungsbedürftige und für die Bewährungshilfe maßgebenden Vorschriften;

  5. die Grundzüge der Kriminologie;

  6. die Grundzüge des Familienrechtes, des Sozialrechtes und des Sozialversicherungsrechtes;

  7. die Grundzüge der Soziologie;

  8. die Methoden und Praxis der Sozialarbeit;

  9. die Grundzüge der Psychologie und Pädagogik,

    soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind;

  10. die Grundzüge der Psychiatrie, soweit sie für die Sozialarbeit von Bedeutung sind.

    § 2. Bedienstete des Bundes sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie — abgesehen von der Prüfung

    — die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig „Sozialer Betreuungsdienst in Justizanstalten"

    erfüllen und die Vollendung einer zweijährigen gehobenen Fachausbildung in diesem Dienstzweig nachweisen. Prüfungswerber, auf die Teil B Abschnitt I Abs. 3 der Dienstzweigeordnung

    (Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

    BGBl. Nr. 164/1948) Anwendung findet, sind zuzulassen,

    wenn sie den dort vorgeschriebenen...

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