ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN BETREFFEND DIE GRENZÜBERSCHREITENDE BEFÖRDERUNG VON PERSONEN UND GÜTERN AUF DER STRASSE

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Zusatzprotokoll wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien,

in der Folge als „Vertragsparteien" bezeichnet,

in dem Wunsch, die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen ihren Staaten und im Transitverkehr über ihre Gebiete zu regeln und zu fördern,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße zwischen den beiden Staaten sowie im Transit über ihre Gebiete.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

(1) „Unternehmer" jede physische oder juristische Person sowie jede Gesellschaft mit dem Hauptsitz entweder in der Republik Österreich oder in der Sozialistischen Republik Rumänien, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße oder zum Werkverkehr befugt ist.

(2) „Fahrzeug" jedes Kraftfahrzeug, das zur Beförderung von Gütern oder zur Beförderung von mehr als neun Personen — einschließlich des Lenkers

— gebaut und auf der Straße verwendet wird und im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist. „Fahrzeug" bedeutet auch die Einheit,

bestehend aus einem Fahrzeug, das auf dem Gebiet einer der beiden Vertragsparteien zugelassen ist, und einem Anhänger oder Sattelanhänger,

der in einem Drittland zugelassen ist. In diesem Fall werden für den Anhänger und für den Sattelanhänger dieselben Vorschriften wie für das ziehende Fahrzeug angewendet.

(3) „Genehmigung" jede Lizenz oder Vollmacht,

die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von einer der beiden Vertragsparteien ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer einen Unternehmer berechtigt, mit einem Kraftfahrzeug Beförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit

über ihre Gebiete durchzuführen.

PERSONENBEFÖRDERUNGEN Artikel 3

(1) Als Kraftfahrlinienverkehr wird die Personenbeförderung mit Omnibussen auf einer bestimmten Strecke nach festgelegtem Fahrplan und Tarif bezeichnet, mit der Berechtigung, an den Ausgangs- und Endpunkten und anderen festgelegten Haltestellen Reisende aufzunehmen oder abzusetzen.

(2) Eine Kraftfahrlinie kann mit Genehmigung der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien für das Streckenstück ihres Gebietes, entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften, sowie mit der Zustimmung der Transitstaaten errichtet werden. Die Genehmigung wird für die Dauer von ein bis fünf Jahren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit erteilt.

(3) Anträge auf Erteilung der Genehmigungen gemäß Absatz 2 werden rechtzeitig der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei schriftlich

übermittelt. Diese Anträge müssen folgende Angaben enthalten: Name und Firma des Unternehmers,

Fahrtstrecke, Fahrplan, Tarife, Haltestellen zur Aufnahme oder Absetzung von Fahrgästen, sowie die Betriebsperiode.

(4) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien entscheiden einvernehmlich auf schriftlichem Weg oder im Gemischten Ausschuß

insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung neuer Kraftfahrlinien;

  2. Fahrpläne;

  3. Tarife;

  4. Beförderungsbedingungen;

  5. Einschränkung, Erweiterung oder Einstellung von Kraftfahrlinien.

    Artikel 4

    Von den in Artikel 5 angeführten Ausnahmen abgesehen dürfen Personenbeförderungen im Gele-

    genheitsverkehr von Unternehmern der einen Vertragspartei nur mit einer im vorhinein von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden.

    Artikel 5

    (1) Nicht genehmigungspflichtig sind folgende Personenbeförderungen:

    1. Die Beförderung derselben Personen mit demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke,

      wobei der Ausgangs- und Endpunkt der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und während der...

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