Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz ? ASVG.).
Der Nationalrat hat beschlossen:
ERSTER TEIL.
Allgemeine Bestimmungen.
ABSCHNITT I.
Geltungsbereich.
Geltungsbereich im allgemeinen.
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Allgemeine Sozialversicherung im Inland beschäftigter Personen einschließlich der den Dienstnehmern nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes gleichgestellten selbständig Erwerbstätigen und die Krankenversicherung der Rentner aus der Allgemeinen Sozialversicherung.
Umfang der Allgemeinen Sozialversicherung.
§ 2. (1) Die Allgemeine Sozialversicherung umfaßt die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Pensionsversicherung mit Ausnahme der im Abs. 2 bezeichneten Sonderversicherungen.
Die Pensionsversicherung gliedert sich in folgende Zweige: Pensionsversicherung der Arbeiter, Pensionsversicherung der Angestellten,
knappschaftliche Pensionsversicherung.
(2) Für die Sonderversicherungen der Krankenversicherung der Bundesangestellten, der Meisterkrankenversicherung, der Notarversicherung,
der Krankenversicherung der Empfänger von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe und der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen gelten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes nur soweit, als dies in den Vorschriften über diese Sonderversicherungen oder in diesem Bundesgesetz angeordnet ist.
Beschäftigung im Inland.
§ 3. (1) Als im Inland beschäftigt gehen unselbständig Erwerbstätige, deren Beschäftigungsort
(§ 30 Abs. 2) im Inland gelegen ist, selbständig Erwerbstätige, wenn der Sitz ihres Betriebes und ihr Wohnsitz im Inland gelegen sind.
(2) Als im Inland beschäftigt gelten auch
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Dienstnehmer, die dem fahrenden Personal einer dem internationalen Verkehr auf Flüssen oder Seen dienenden Schiffahrtsunternehmung angehören, wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben oder — ohne im Ausland einen Wohnsitz zu haben —
auf dem Schiffe, auf dem sie beschäftigt Sind, wohnen, und die Schiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung hat;
b) Dienstnehmer einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn, ihrer Eigenbetriebe und ihrer Hilfsanstalten, die auf im Ausland liegenden Anschlußstrecken oder Grenzbahnhöfen tätig sind;
c) Dienstnehmer, die dem fliegenden Personal einer dem internationalen Verkehr dienenden Luftschiffahrtsunternehmung angehören,
wenn sie ihren Wohnsitz im Inland haben und die Luftschiffahrtsunternehmung im Inland ihren Sitz hat;
d) Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer eines Jahres nicht
übersteigt; das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann, wenn die Art der Beschäftigung es begründet, diese Frist entsprechend verlängern;
e) Dienstnehmer österreichischer Staatsangehörigkeit,
die bei einer amtlichen Vertretung der Republik Österreich im Ausland oder bei Mitgliedern einer solchen Vertretung im Ausland beschäftigt sind.
(3) Als im Inland beschäftigt gelten insbesondere nicht die Dienstnehmer inländischer Betriebe für die Zeit ihrer dauernden Beschäftigung im Ausland, die ausschließlich für den Dienst im Ausland bestellten Reisenden, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, die Dienstnehmer eines ausländischen Betriebes, sofern sie nicht in einer inländischen Zweigniederlassung (Betriebsstätte,
Geschäftsstelle, Niederlage) dieses Betriebes beschäftigt sind, und Dienstnehmer, die sich in Begleitung eines Dienstgebers, der im Inland keinen Wohnsitz hat, nur vorübergehend im Inland aufhalten.
ABSCHNITT II.
Umfang der Versicherung.
1. UNTERABSCHNITT.
Pflichtversicherung.
Vollversicherung.
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5
und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
2. die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen
(Lehrlinge);
3. die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß
dieser Hochschulbildung beschäftigten Personen,
wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre;
4. Lernschwestern (Krankenpflegeschülerinnen)
und Hebammenschülerinnen an einer inländischen Hebammenlehranstalt;
5. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 3
gleichgestellten Personen;
6. die Heimarbeiter und die diesen nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften über die Heimarbeit arbeitsrechtlich gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen,
bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
(3) Den Dienstnehmern stehen, soweit im folgenden nichts Besonderes bestimmt wird,
gleich:
1. selbständige Hebammen mit Niederlassungsbewilligung;
2. in der Krankenpflege selbständig erwerbstätige Personen, die zur Berufsausübung nach den hiefür geltenden Vorschriften berechtigt sind,
wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
3. selbständige Lehrer und Erzieher, ferner selbständige bildende Künstler, Musiker und Artisten, alle diese, wenn die betreffende Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und wenn sie in Ausübung ihres Berufes keine Angestellten beschäftigen;
4. selbständige Pecher, das sind Personen, die,
ohne auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses beschäftigt zu sein, durch Gewinnung von Harzprodukten in fremden Wäldern eine saisonmäßig wiederkehrende Erwerbstätigkeit ausüben,
sofern sie dieser Erwerbstätigkeit in der Regel ohne Zuhilfenahme familienfremder Arbeitskräfte nachgehen;
5. Markthelfer, die auf den Märkten amtlich zugelassen sind, in keinem Dienstverhältnis stehen, auch nicht Bedienstete einer Gemeinde sind und nicht selbst Dienstnehmer beschäftigen,
wenn sie nach den Vorschriften einer Marktordnung zu Arbeitspartien mit einem geschäftsführenden Partieführer zusammengefaßt sind,
dem der Verkehr mit den öffentlich-rechtlichen Dienststellen sowie mit den Auftraggebern obliegt;
6. Gepäckträger, die im Sinne der Eisenbahn-
Verkehrsordnung von der Eisenbahnverwaltung bestellt sind oder einer Gepäckträgergemeinschaft der Österreichischen Bundesbahnen angehören;
7. Bergführer und Fremdenführer, wenn sie diese Tätigkeit auf Grund einer behördlich erteilten Bewilligung im Hauptberuf selbständig ausüben;
8. öffentliche Verwalter, wenn sie nicht unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind.
Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4
sind — unbeschadet einer nach § 7 oder nach
§ 8 eintretenden Teilversicherung — ausgenommen:
1. Der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahlkinder und Stiefkinder sowie die Eltern, Großeltern,
Wahleltern und Stiefeltern des Dienstgebers;
2. Dienstnehmer, ihnen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5
gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung, die nach Abs. 2 als geringfügig anzusehen ist, soweit sie nicht nach der Sonderregelung für die Versicherung der unständig beschäftigten Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft vollversichert sind;
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Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland,
einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben,
Anstalten, Stiftungen oder Fonds,
ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften,
der Zentralsparkasse der Gemeinde Wien und der Salzburger Sparkasse, alle diese, wenn aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse,
die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind — im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht und bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung der Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten oder bei der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen begründet oder im Falle der Einbeziehung der Dienstnehmer in diese Versicherung begründen würde, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse,
die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind — im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes — zusteht;
4. nichtständige Hochschulassistenten im Sinne des Hochschulassistentengesetzes 1948, BGBl.
Nr. 32/1949, und die Angestellten des Dorotheums,
soweit sie im pragmatischen Dienstverhältnis stehen oder der vom Vorstand des Dorotheums erlassenen und vom Kuratorium genehmigten Dienstordnung unterliegen;
5. die ständigen Salinenarbeiter, die dem
„Statut über die Krankenunterstützung der Salinenarbeiter"
und dem Provisionsstatut für diese Arbeiter unterstellt sind;
6. die ständigen Arbeiter des Hauptmünzamtes,
die den Bestimmungen über die Ruhe-
und Versorgungsgenüsse der Münzarbeiterschaft sowie deren Hinterbliebenen unterstellt sind;
7. Geistliche der katholischen Kirche sowie der evangelischen Kirche A. B. und H. B. hinsichtlich der Seelsorgetätigkeit und der sonstigen...
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