Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken-,

Unfall- und Pensionsversicherung einiger Gruppen im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

Pflichtversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:

  1. die ordentlichen Kammerangehörigen einer

    Ärztekammer, sofern sie freiberuflich tätig sind;

  2. die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern;

  3. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;

  4. die Mitglieder der Ingenieurkammern;

  5. die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer;

  6. die Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

    (2) Die Pflichtversicherung der im Abs. 1

    bezeichneten Personengruppen wird durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung begründet, sofern die wirtschaftlichen Bedürfnisse der Angehörigen dieser Personengruppen die Einführung eines Versicherungsschutzes rechtfertigen und für diese Personengruppe nicht bereits Versicherungsschutz in den in Betracht kommenden Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung besteht. Das Verfahren zur Erlassung der Verordnung wird auf Antrag der für das Bundesgebiet jeweils in Betracht kommenden gesetzlichen beruflichen Vertretung eingeleitet. Eine solche Pflichtversicherung kann sich auch auf einzelne Zweige der Sozialversicherung

    (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung)

    erstrecken.

    Abschnitt II SONDERBESTIMMUNGEN Anwendung von Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes und des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

    § 3. (1) Auf die Kranken- und Pensionsversicherung der nach § 2 in diesen Versicherungen pflichtversicherten Personen sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 560/1978, anzuwenden.

    (2) Auf die Unfallversicherung der nach § 2

    in diesem Versicherungszweig pflichtversicherten Personen sind die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend anzuwenden, die für die Unfallversicherung der gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

    BGBl. Nr. 189/1955, teilversicherten Personen gelten.

    Krankenversicherung der Pensionisten

    § 4. (1) Bezieher einer Pension aus der Pensionsversicherung nach § 2 unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nur,

  7. wenn der Pensionsbezug wenigstens zum Teil auf eine Erwerbstätigkeit — bei Hinterbliebenenpensionen auf eine Erwerbstätigkeit des Verstorbenen — zurückgeht, die die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1

    bis 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes begründet hat oder 2. wenn und sobald für die Personengruppe,

    der der Pensionist auf Grund seiner früheren Erwerbstätigkeit angehört hat, die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung durch Verordnung begründet worden ist oder bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Verordnung begründet worden wäre.

    (2) Bei der Ermittlung des Aufwandes nach

    § 29 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes sind Pensionen und Pensionssonderzahlungen an Personen nach § 2 nur soweit zu berücksichtigen, als diese Personen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterliegen.

    (3) Dem Einbehalt nach § 29 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes hat der Versicherungsträger in den Fällen des Abs. 1 Z. 1

    die gesamte Pension (Pensionssonderzahlung)

    zugrunde zu legen.

    Ausnahmen von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung

    § 5. Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 sind ausgenommen:

  8. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung

    (Erwerbstätigkeit) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz unterliegen,

    wenn die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz innerhalb eines Kalenderjahres sechs Siebentel der Summe der Beitragsgrundlagen der Pensionsversicherung nach § 2 erreicht oder übersteigt; die Ausnahme von der Pflichtversicherung ist innerhalb der ersten sechs Kalendermonate nach Ablauf des in Betracht kommenden Kalenderjahres festzustellen.

  9. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen und Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß oder als Hinterbliebene einen Versorgungsgenuß beziehen.

    Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung

    § 6. (1) Die Pflichtversicherung beginnt 1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;

  10. mit dem Tag des Wegfalles eines Ausnahmegrundes nach § 5, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.

    (2) Die Pflichtversicherung endet 1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Tatbestand weggefallen ist;

  11. bei Eintritt eines Ausnahmegrundes nach

    § 5 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.

    Beitragsgrundlage in der...

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