Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Bauern-Sozialversicherungsgesetz ? BSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung sowie die Unfallversicherung der im Inland in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen und ihrer mittätigen Angehörigen, sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension) aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung 1. Unterabschnitt Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBL Nr. 140, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z. 1 genannten Person,

alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.

(2) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die im Abs. 1 Z. 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 13.000 S

übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 13.000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den

§§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Einheitswertes von 13.000 S ein Einheitswert von 33.000 S tritt.

(4) Die Pflichtversicherung besteht a) in der Krankenversicherung für die im Abs. 1

Z.2,

  1. in der Pensionsversicherung für die im Abs. 1

    Z. 1 und 2

    genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

    (5) Im Falle des Todes einer gemäß Abs. 1 Z. 1

    pflichtversicherten Person gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens 1. in der Kranken- und Pensionsversicherung a) die im Zeitpunkt des Todes im Sinne des Abs. 1

    Z. 2 vorhandenen Pflichtversicherten weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert;

  2. Personen, bei denen die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 Z. 2 erst während des Verlassenschaftsverfahrens eintreten,

    als nach dieser Bestimmung pflichtversichert,

    und zwar ab Erfüllung der Voraussetzungen hiefür;

    2. in der Krankenversicherung überdies die im Zeitpunkt des Todes vorhandenen Angehörigen im Sinne des § 78 als gemäß Abs. 1 Z. 1 pflichtversichert.

    (6) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne der Abs. 1 bis 5 handelt, stehen diesen in der Krankenversicherung bzw. Pensionsversicherung Pflichtversicherten Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 153 berufliche Ausbildung gewährt wird,

    wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

    Pflichtversicherung in der Unfallversicherung

    § 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes,soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:

    1. die im § 2 Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen;

    2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z. 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind:

    der Ehegatte, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-,

    Stief- und Schwiegereltern.

    (2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25

    Z. 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.

    Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 2000 S nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrunde zu legen:

  3. bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

  4. bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert.

    Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a und b sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.

    (3) Die im Zeitpunkt des Todes eines im Abs. 1 Z. 1

    bezeichneten Betriebsführers in der Unfallversicherung pflichtversicherten Angehörigen gelten für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens weiter als nach dieser Bestimmung pflichtversichert.

    Teilversicherung in der Krankenversicherung

    § 4. In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert:

    1. die Bezieher einer Pension (Ãœbergangspension),

    ausgenommen einer Höherversicherungspension,

    wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten;

    2. die im § 2 Abs. 1 Z. 2 genannten Personen für die Dauer des auf Grund der Bestimmungen des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, zu leistenden ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes,

    sofern nicht im Zeitpunkt des Antrittes des Präsenzdienstes ein Ausnahmegrund gemäß § 5

    gegeben war.

    Ausnahmen von der Pflichtversicherung

    § 5. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

    1. Personen, deren land(forst)wirtschaftliche Tätigkeit lediglich in der Ausübung der sich aus einer Jagd- oder Fischereipachtung ergebenden Berechtigung besteht, sofern sie nicht aus dem Ertrag dieser Tätigkeit überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten;

    2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie;

    3. die Ehegattin einer als Sohn oder Schwiegersohn gemäß § 2 Abs. 1 Z. 2 pflichtversicherten Person auf Grund ihrer Beschäftigung im elterlichen oder schwiegerelterlichen Betrieb.

    (2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

    1. a) die Ehegattin,

  5. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

    sofern diese mit dem Ehegatten bzw. mit einem der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 unterliegenden Elternteil ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen;

    2. Personen, denen (für die) durch eine eigene Krankenfürsorgeeinrichtung eines Dienstgebers mindestens die Leistungen der Krankenversicherung

    öffentlich Bediensteter gesichert sind;

    3. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen. Eine Pflichtversicherung gemäß § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957,

    BGBl. Nr. 152, oder gemäß § 47 Heeresversorgungsgesetz,

    BGBl. Nr. 27/1964, geht jedoch einer Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz nur dann vor, wenn es sich um den Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente

    (§§ 35, 36, 44 und 45 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 bzw. §§ 33 Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44

    Heeresversorgungsgesetz) handelt;

    4. die Ehegattin (der erwerbsunfähige Ehegatte)

    einer Person, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften, ausgenommen die Bestimmungen des § 68 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 und des

    § 47 Heeresversorgungsgesetz, in der Krankenversicherung pflichtversichert ist oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht.

    (3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:

    1. Personen, die auf Grund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert sind oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder die auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege stehen;

    2. Personen, die auf Grund einer Beschäftigung in einem, öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-

    rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten,

    Stiftungen oder Fonds stehen, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder die auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß beziehen,

    soweit dieser für sich allein oder in Verbindung mit einer der in Z. 3 angeführten Leistungen bei unverheirateten Personen 550 S, bei verheirateten Personen 750 S monatlich überschreitet;

    3. Personen, die aus einer anderen Pensionsversicherung als der nach diesem Bundesgesetz eine Leistung aus...

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