Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen (Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz ? GSVG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL Allgemeine Bestimmungen ABSCHNITT I Geltungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Kranken- und die Pensionsversicherung der im Inland in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen,

die Pensionsversicherung sonstiger im Inland freiberuflich selbständig Erwerbstätiger sowie die Krankenversicherung der Bezieher einer Pension (Übergangspension)

aus der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz.

ABSCHNITT II Umfang der Versicherung 1. Unterabschnitt Pflichtversicherung Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind,

soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

2. die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1 bezeichneten Kammern sind;

3. die zu Geschäftsführern bestellten Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sofern diese Gesellschaften Mitglieder einer der in Z. 1

angeführten Kammern sind.

(2) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 1 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Üben die Pflichtversicherten eine Erwerbstätigkeit durch a) den Verschleiß von Zeitungen und Zeitschriften,

  1. den Verschleiß von Postwertzeichen, Stempelmarken und Gerichtskostenmarken,

  2. den Verschleiß von Fahrscheinen öffentlicher Verkehrseinrichtungen,

  3. den Vertrieb von Spielanteilen der Lotterien oder durch e) den Betrieb von Totoannahmestellen aus, so erstreckt sich ihre Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung auf jede dieser Tätigkeiten.

    Teilversicherung in der Kranken- bzw. Pensionsversicherung

    § 3. (1) Pflichtversichert in der Krankenversicherung sind überdies die Bezieher einer Pension

    (Übergangspension), ausgenommen einer Höherversicherungspension,

    wenn und solange sie sich ständig im Inland aufhalten.

    (2) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 bzw. um einen Pflichtversicherten gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 lit. d und Z. 4 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

    (3) Pflichtversichert in der Pensionsversicherung sind überdies:

    1. die der Kammer der Wirtschaftstreuhänder auf Grund einer Berufsbefugnis nach der Wirtschaftstreuhänder-

    Berufsordnung, BGBl. Nr. 125/1955,

    angehörenden Mitglieder einschließlich der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft,

    sofern diese Gesellschaften Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, ferner die Witwen und Deszendenten, für deren Rechnung ein Witwenfortbetrieb bzw. ein Deszendentenfortbetrieb nach der Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung geführt wird;

    2. die Mitglieder der Österreichischen Dentistenkammer;

    3. die freiberuflich tätigen Journalisten, wenn diese Erwerbstätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet;

    4. die freiberuflich tätigen bildenden Künstler,

    wenn diese Tätigkeit ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildet und sie in Ausübung dieses Berufes keine Angestellten beschäftigen;

    5. die freiberuflich tätigen Pflichtmitglieder der Tierärztekammern.

    (4) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht für die im Abs. 3 genannten Personen nur, wenn sie das 15. Lebensjahr vollendet haben.

    (5) Soweit es sich nicht um einen Pflichtversicherten im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 handelt, stehen den Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Personen gleich, denen im Rahmen beruflicher Maßnahmen der Rehabilitation gemäß

    § 161 berufliche Ausbildung gewährt wird, wenn die Ausbildung nicht auf Grund eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt.

    Ausnahmen von der Pflichtversicherung

    § 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

    1. Personen, die das Ruhen ihres Gewerbebetriebes bzw. ihrer Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründenden Erwerbstätigkeit angezeigt haben, für die Dauer des Ruhens;

    2. Angehörige der Orden und Kongregationen der Katholischen Kirche sowie der Anstalten der Evangelischen Diakonie.

    (2) Von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung sind überdies ausgenommen:

    1. fortbetriebsberechtigte Kinder, denen gemeinsam mit dem überlebenden Ehegatten des verstorbenen Gewerbeinhabers das Fortbetriebsrecht zusteht;

    2. Bezieher einer Pension (Übergangspension) im Sinne des § 3 Abs. 1, sofern sie gemäß § 8 Abs. 1 2. 1

    des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

    (3) Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind überdies ausgenommen:

    1. Verpächter von Betrieben, wenn die Kammermitgliedschaft ausschließlich auf der verpachteten Gewerbeberechtigung oder Befugnis zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit beruht, für die Dauer der Verpachtung;

    2. Personen, die auf Grund der die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit oder auf Grund einer anderen Beschäftigung der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

    BGBl. Nr. 189/1955, unterliegen, für die Dauer dieser Pflichtversicherung, Personen, die Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-, Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß

    § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben, ferner Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 unterliegen, für die Dauer der Pflichtversicherung;

    3. Personen, welche die Berechtigung zur Ausübung der die Pflichtversicherung begründenden selbständigen Erwerbstätigkeit bedingt zurücklegen und auf Grund dieser Berechtigung keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben, sofern die Fortsetzung des Betriebes dem Betriebsnachfolger von der zuständigen Behörde gestattet wird;

    4. Personen, die gemäß Z. 2 von der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Antritt des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes ausgenommen waren, für die Dauer des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes bzw. Zivildienstes.

    Ruhen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung

    § 5. (1) Die Pflichtversicherung ruht für Personen,

    solange sie 1. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz a) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder b) Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld haben, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder c) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhalten oder in einem Genesungs-,

    Erholungs- oder Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht sind oder d) Anspruch auf Ersatz der Pflegegebühren gemäß § 131 oder § 150 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes einem Versicherungsträger gegenüber haben;

    2. nach dem Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind oder die Mitgliedschaft zu einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich- rechtlichen Dienstgebers besitzen;

    3. gemäß § 68 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder gemäß § 47 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, als Empfänger einer Zusatzrente, einer Witwenbeihilfe oder einer Elternrente (§§ 35, 36, 44 und 45 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. §§ 33

    Abs. 2, 35 Abs. 3 und 44 des Heeresversorgungsgesetzes)

    in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.

    (2) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß

    Abs. 1 tritt nur dann ein, wenn der Pflichtversicherte einen diesbezüglichen Antrag unter Beibringung eines Nachweises über die anderweitige Versicherungspflicht an den Versicherungsträger stellt. Eine Unterbrechung der im Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Pflichtversicherung bzw. der ihr gleichgestellten Zeiten bis zu 14 Tagen berührt das Ruhen der Pflichtversicherung nicht.

    (3) Das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß

    Abs. 1 beginnt mit dem dem Eingang des Antrages folgenden Monatsersten und endet mit dem Wegfall der für das Ruhen der Pflichtversicherung maßgebenden Voraussetzung. Sind die im Abs. 1 für das Ruhen der Pflichtversicherung vorgesehenen Voraussetzungen schon zum Zeitpunkt des Eintrittes der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz gegeben,

    so wirkt das Ruhen der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ab Beginn der Pflichtversicherung,

    wenn der Antrag innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verständigung über den Eintritt der Pflichtversicherung gestellt wird.

    (4) Für die Dauer des Ruhens der Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 ruht auch eine allenfalls bestehende Familien- oder Zusatzversicherung.

    (5) An die Stelle des in den Abs. 2 und 3

    bezeichneten Antrages tritt bei Personen, die als Zivildienstleistende im Sinne des Zivildienstgesetzes,

    BGBl. Nr. 187/1974, gemäß § 8 Abs. 1 Z. 4 lit. d des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, der Beginn des...

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