Bundesgesetz vom 7. April 1954, womit das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 13/1954, abgeändert und ergänzt wird (2. Novelle zum Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz 1953).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Sozialversicherungs - Ãœberleitungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 99, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 3. Dezember 1953, BGBl. Nr. 13/

1954, wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. § 83 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) In der Krankenversicherung der Rentner der Invaliden- und Angestellten(Pensions)versicherung sowie in der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner für die freiwillig Weiterversicherten setzt das Bundesministerium für soziale Verwaltung den Beitrag auf begründeten Antrag des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger im Rahmen des Erforderlichen fest. Der Beitrag darf den Betrag von S 24'20 monatlich, für die Jahre 1953

    und 1954 von 30 S monatlich nicht übersteigen;

    die Festsetzung des Beitrages in einer Höhe von mehr als S 24'20 monatlich ist vorzunehmen,

    wenn der jeweilige Krankenversicherungsträger nachweist, daß die Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner diesen Betrag übersteigen und die allgemeine finanzielle Lage des Trägers der Krankenversicherung dies begründet.

    Die Träger der Invaliden- und Angestellten(Pensions)

    versicherung zahlen den Beitrag zur Krankenversicherung der zu ihnen zuständigen Rentner an die örtlich und sachlich zuständige Gebiets-

    beziehungsweise Landwirtschaftskrankenkasse ein. Der von den Trägern der Invaliden-

    und Angestellten(Pensions)versicherung von der Rente einzubehaltende Betrag wird mit monatlich S 4'40 festgesetzt."

  2. § 112 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Personen, die in der Zeit vom 4. März 1933 bis 9. April 1945 aus politischen Gründen

    — außer wegen nationalsozialistischer Betätigung

    — oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungs-

    rechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben, werden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 113, 114 Abs. 1 bis 3 und 5,

    115 bis 117, Personen, die aus den angeführten Gründen ausgewandert sind, nach den §§ 114

    Abs. 4 und 5, 114 a, 114 b und 1,17 begünstigt."

  3. § 114 Abs. 4 hat zu lauten:

    „(4) Personen, die in der im § 112 Abs. 1 angeführten Zeit aus einem der dort angeführten Gründe ausgewandert sind, können für die Zeiten der Auswanderung, längstens aber für die Zeit bis 31. Dezember 1945, durch Nachzahlung von Beiträgen Steigerungsbeträge in der Invaliden-

    und Angestelltenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung erwerben.

    Für die Höhe der Beiträge und...

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