ABKOMMEN ZWISCHEN ÖSTERREICH UND SPANIEN ÜBER DIE ANWERBUNG SPANISCHER ARBEITSKRÄFTE UND DEREN BESCHÄFTIGUNG IN ÖSTERREICH

Nachdem das am 15. Juli 1964 in Madrid unterzeichnete Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Anwerbung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in Österreich,

welches also lautet:

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Spanischen Staates sind in Anbetracht der zwischen den beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen und der beiderseitigen Interessen auf dem Gebiete des Arbeitsmarktes,

in der Überzeugung, daß es für beide Teile von Vorteil ist, die Beschäftigung spanischer Arbeitskräfte in Österreich zu erleichtern,

von dem Wunsche geleitet, die Hindernisse zu beseitigen, die sich der Anwerbung dieser Arbeitskräfte entgegenstellen können, und die Arbeitsbedingungen aufzuzeigen, welche ihnen in

Österreich gewährt werden,

in der Erwägung, daß den Behörden der beiden Länder Richtlinien für die Durchführung ihres Vorhabens gegeben werden sollen,

übereingekommen, zu diesem Zwecke ein Abkommen folgenden Inhaltes abzuschließen:

  1. ANWERBUNG Artikel 1

    (1) Das österreichische Bundesministerium für soziale Verwaltung (im folgenden Sozialministerium genannt) übermittelt der Spanischen Auswanderungsanstalt

    (im folgenden Auswanderungsanstalt genannt) nach Wirtschaftszweigen und Berufen aufgegliederte Angaben über den ungefähren Bedarf der österreichischen Wirtschaft an spanischen Arbeitskräften, damit die Generaldirektion für Beschäftigungsfragen im spanischen Arbeitsministerium rechtzeitig feststellen kann, wieweit es möglich ist, diesen Bedarf zu befriedigen.

    (2) Die Auswanderungsanstalt teilt dem Sozialministerium so rasch wie möglich mit, wieweit der gemeldete Bedarf gedeckt werden kann.

    Artikel 2

    (1) Das Sozialministerium und die von ihm zur Anwerbung ermächtigte Stelle können sich zwecks Anwerbung spanischer Arbeitskräfte unmittelbar an die Auswanderungsanstalt wenden.

    Welche Stelle zur Anwerbung ermächtigt wird,

    wird der Auswanderungsanstalt vom Sozialministerium bekanntgegeben.

    (2) Das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle und die Auswanderungsanstalt führen die ihnen nach dieser Vereinbarung obliegenden Aufgaben in unmittelbarer Zusammenarbeit durch. Sie werden sich bemühen, das vorgesehene Verfahren zu beschleunigen und, soweit es zweckmäßig erscheint, zu vereinfachen.

    (3) Die spanische Regierung stimmt zu, daß das Sozialministerium oder die von ihm ermächtigte Stelle für die Anwerbung der spanischen Arbeitnehmer eine Kommission nach Spanien entsendet.

    Die Auswanderungsanstalt wird die Einrichtung der österreichischen Kommission erleichtern und ihr bei der Durchführung ihrer Aufgaben behilflich sein.

    Artikel 3

    (1) Die Kommission reicht der Auswanderungsanstalt die Gesuche der Arbeitgeber um Zuweisung von nicht mit Namen bezeichneten Arbeitskräften ein. Die Gesuche müssen gemäß

    einem vom Sozialministerium und von der Auswanderungsanstalt genehmigten Muster alle Angaben enthalten, die für die gewünschte Arbeitskraft notwendig sind, so insbesondere Angaben

    über die erforderlichen beruflichen Fähigkeiten,

    über Art und Dauer der vorgesehenen Beschäftigung,

    über den Lohn im ganzen und nach Vornahme der Abzüge sowie über die übrigen Anstellungsbedingungen.

    Es hat ferner genaue Angaben

    über den Sitz des Unternehmens sowie

    über die Wohnmöglichkeit des Arbeitnehmers zu enthalten.

    (2) Die Auswanderungsanstalt teilt der Kommission sofort mit, ob und in welcher Anzahl Arbeitskräfte für die gemeldeten Stellen verfügbar sind.

    (3) Kann die Nachfrage befriedigt werden, so bringt die Auswanderungsanstalt das Gesuch unverzüglich zur Kenntnis der Arbeitnehmer und veranlaßt das weiterhin Erforderliche.

    (4) Die Anforderung von Dienstnehmern bleibt drei Monate ab Vorlage des Gesuches durch die Kommission bei der Auswanderungsanstalt gültig.

    Eine Stornierung ist mindestens zwanzig Tage vor Ablauf der Frist bekanntzugeben.

    Artikel 4

    (1) Die Auswanderungsanstalt sammelt die Dienstangebote und nimmt eine erste berufliche Auswahl unter den Bewerbern vor. Auf jeden Fall sind Personen, die augenscheinlich den Erfordernissen der angebotenen Stellen aus geistigen oder körperlichen Gründen nicht entsprechen,

    auszuscheiden. Desgleichen wird die Auswanderungsanstalt immer dann eine ärztliche Untersuchung vornehmen lassen, wenn dies gemäß

    internationalen gesundheitsrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Die Auswanderungsanstalt gibt der Kommission Personaldaten und Beruf aller Bewerber bekannt.

    (2) Die von der Auswanderungsanstalt ausgewählten Bewerber werden von dieser der Kommission vorgestellt, die die beruflichen Fähigkeiten der Bewerber prüfen kann. Die Kommission stellt ihrerseits fest, ob die von der Auswanderungsanstalt ausgewählten Bewerber die Voraussetzungen für die Beschäftigung erfüllen, insbesondere ob ihre berufliche und gesundheitliche Eignung für die angebotene Arbeit gegeben ist.

    (3) Nach Abschluß der Prüfung wird über die Einstellung der Bewerber entschieden. Diese Entscheidung trifft die Kommission im Namen der Arbeitgeber, die entweder selbst anwesend sind oder sich durch einen Beauftragten vertreten lassen können. Die Kommission teilt diese Entscheidung der Auswanderungsanstalt so bald wie möglich mit.

    (4) Für jeden angenommenen spanischen Arbeitnehmer wird zur Beurkundung der Einstellung und der Bedingungen...

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