Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 27. April 1973 zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Zur Durchführung des Abkommens vom 20. Dezember 1966, BGBl. Nr. 395/1967, zwischen der Republik Österreich und Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (im folgenden als „Abkommen" bezeichnet)

wird verordnet:

Entlastung von der Kapitalertragsteuer in

Österreich

§ 1. (1) Bei Einkünften, die gemäß den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972,

BGBl. Nr. 440, in Österreich der Kapitalertragsteuer unterliegen, ist der volle Steuerabzug auch von den Einkünften solcher Personen vorzunehmen,

die gemäß Art. 4 des Abkommens in Spanien ansässig sind.

(2) Der Steuerpflichtige ist berechtigt, die Rückerstattung jener Beträge an Kapitalertragsteuer zu begehren, die über das nach den Bestimmungen des Abkommens zulässige Ausmaß

hinaus einbehalten wurden.

(3) Der Anspruch auf Steuerrückerstattung gemäß Abs. 2 steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt des Zufließens der Einkünfte das Recht auf Nutzung der diese Einkünfte abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

(4) Steuerrückerstattungsanträge sind unter Verwendung der Vordrucke R-A/SP (Anlage 1)

geltend zu machen. Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,

in dem die besteuerten Einkünfte zugeflossen sind, bei dem für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen spanischen Finanzamt

(Oficina de Hacienda) in zweifacher Ausfertigung

(eine Ausfertigung in deutscher Sprache,

die andere Ausfertigung in spanischer Sprache)

einzureichen. Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie möglichst zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus drei Jahren können in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit jedoch die in Österreich ansässigen Ertragschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden, sind gesonderte Anträge einzureichen.

(5) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag durch einen Vertreter unterzeichnete so ist eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Abs. 3)

beizulegen.

(6) Das spanische Finanzamt (Oficina de Hacienda) prüft, ob der Antragsteller in Spanien ansässig (Art. 4 des Abkommens) ist. Zutreffendenfalls bestätigt es dies auf der zweiten Ausfertigung des Antrages und leitet diese (unter Anschluß sämtlicher Belege sowie einer allfälligen Vollmacht) im Weg der gemäß Art. 3 Abs. 1

lit. e des Abkommens zuständigen Behörden...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT