Bundesgesetz vom 24. Jänner 1979 über die Ordnung des Sparkassenwesens (Sparkassengesetz ? SpG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Begriff

§ 1. (I) Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Gemeinden, Sparkassenvereine sowie sonstige juristische und natürliche Personen sind von jeder Beteiligung am Vermögen oder Gewinn der Sparkasse ausgeschlossen.

(2) Sparkassen sind nach Maßgabe der ihnen vom Bundesminister für Finanzen erteilten Konzession Kreditunternehmungen nach dem Kreditwesengesetz,

BGBl. Nr. 63/1979. Sie sind Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs und in das Handelsregister, Abteilung A, einzutragen.

Gemeindesparkassen

§ 2. (1) Gemeindesparkassen sind die von Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich unter deren Haftung gegründeten Sparkassen. Die Gemeinde

(Haftungsgemeinde) haftet für alle Verbindlichkeiten der Sparkasse als Ausfallsbürge im Falle der Zahlungsunfähigkeit gemäß § 1356

ABGB; mehrere Haftungsgemeinden einer Sparkasse haften zur ungeteilten Hand.

(2) Die Haftungsgemeinde hat der Sparkasse ein für die Aufnahme des Geschäftsbetriebs ausreichendes Gründungskapital unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, das den voraussichtlichen Aufwand für die Gründung der Sparkasse und den Bedarf für den Geschäftsbetrieb der ersten drei Geschäftsjahre zu decken hat. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

(3) Die Haftungsgemeinde trifft alle Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz im eigenen Wirkungsbereich.

Vereinssparkassen

§ 3. (1) Vereinssparkassen sind die von Sparkassenvereinen

(§ 4) gegründeten Sparkassen.

(2) Die Gründungsmitglieder des Sparkassenvereins haben ein ausreichendes Gründungskapital

(§ 2 Abs. 2) unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Das Gründungskapital verbleibt der Sparkasse und ist nicht zurückzuzahlen.

Sparkassenverein

§ 4. (1) Sparkassenvereine sind Vereine, deren Zweck die Gründung einer Sparkasse und die Erfüllung der im § 9 genannten Aufgaben ist.

Auf sie sind andere vereinsrechtliche Vorschriften nicht anzuwenden.

(2) Sparkassenvereine dürfen weder Mitgliedsbeiträge einheben noch irgendwelche Zuwendungen von Vereinsmitgliedern oder Dritten entgegennehmen.

Der erforderliche Aufwand des Vereins ist von der Sparkasse zu decken.

Statuten

§ 5. (1) Die Gründungsmitglieder haben dem Landeshauptmann die Bildung des Vereins unter Vorlage der Statuten schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Statuten haben insbesondere zu bestimmen:

  1. die Art der Bildung und die Erneuerung des Vereins;

  2. den Namen, den Zweck und den Sitz des Vereins;

  3. die Mittel und deren Aufbringung;

  4. die Aufnahme und das Ausscheiden der Vereinsmitglieder;

  5. die Organe des Vereins;

  6. die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts (§ 11);

  7. die Auflösung des Vereins.

    (3) Die Statuten sind dem Landeshauptmann in fünf Ausfertigungen vorzulegen. Auf Verlangen des Vereins hat der Landeshauptmann dies amtlich zu bestätigen. In die beim Landeshauptmann erliegenden Statuten kann jedermann einsehen und hievon Abschrift nehmen.

    (4) Der Landeshauptmann hat die Bildung des Vereins zu untersagen, wenn die Statuten nicht diesem Bundesgesetz entsprechen oder sonst gesetz- oder rechtswidrig sind. Die Untersagung muß binnen sechs Wochen nach Anzeige mit Bescheid ausgesprochen werden.

    (5) Wenn innerhalb dieser Frist die Vereinsbildung nicht untersagt wird oder der Landeshauptmann schon früher erklärt hat, den Verein nicht zu untersagen, kann der Verein seine Tätigkeit beginnen. Wird der Vereinsvorsteher nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Untersagungsfrist gewählt, gilt die Anzeige der Vereinsbildung als zurückgezogen. Die Wahl des Vereinsvorstehers ist dem Landeshauptmann anzuzeigen.

    (6) Der Landeshauptmann hat dem Verein auf dessen Verlangen den Bestand nach dem Inhalt der vorgelegten Statuten zu bestätigen.

    (7) Die Abs. 3, 4 und 6 gelten sinngemäß auch für eine Änderung der Statuten.

    Bildung und Erneuerung

    § 6. (1) Die Statuten haben die Höchstanzahl der Vereinsmitglieder festzusetzen; die Mindestanzahl beträgt dreißig Vereinsmitglieder. Sinkt ihre Zahl unter die Mindestanzahl, hat die nächste Vereinsversammlung (§ 10 Abs. 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Aufnahme weiterer Mitglieder zu treffen.

    (2) Vereinsmitglieder können nur eigenberechtigte

    österreichische Staatsbürger sein. Ausgeschlossen sind Arbeitnehmer der Sparkasse sowie Personen, die nach § 13 Abs. 1 bis 6 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen sind.

    (3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Wegfall einer dieser Voraussetzungen, ferner durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

    Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

    § 7. Die Vereinsmitglieder sind zur Teilnahme an der Vereinsversammlung und zur Stimmabgabe berechtigt. Die Gründungsmitglieder trifft

    überdies die Verpflichtung nach § 3 Abs. 2.

    Organe des Vereins

    § 8. (1) Die Organe des Vereins sind die Vereinsversammlung und der Vereinsvorsteher; dieser vertritt den Verein.

    (2) Die Vereinsversammlung wird durch die Gesamtheit der Mitglieder gebildet.

    (3) Der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter,

    die den Vereinsvorsteher im Fall dessen Verhinderung in festzusetzender Reihenfolge vertreten,

    sind von der Vereinsversammlung aus ihrer Mitte für sechs Jahre zu wählen; die Wiederwahl ist zulässig.

    Aufgaben der Vereinsversammlung

    § 9. (1) Die Vereinsversammlung hat die dem Landeshauptmann angezeigten Statuten unverändert festzustellen und die Gründung der Sparkasse zu beschließen. In der ersten Sitzung der Vereinsversammlung sind der Vereinsvorsteher und seine Stellvertreter zu wählen. Der Vereinsvorsteher hat als Zustellungsbevollmächtigter alle für die Gründung der Sparkasse erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

    (2) Nach der Gründung der Sparkasse obliegt der Vereinsversammlung:

  8. die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten;

  9. die Aufnahme und der Ausschluß von Vereinsmitgliedern;

  10. die Wahl des Vereinsvorstehers, seiner Stellvertreter und der weiteren Mitglieder des Sparkassenrats (§ 17 Abs. 7);

  11. die Erstellung der Satzung der Sparkasse;

  12. die Entgegennahme des Berichts über den vom Sparkassenrat festgestellten Jahresabschluß,

    des gebilligten Geschäftsberichts der Sparkasse sowie des Berichts über die Bildung von Rücklagen gemäß § 22 Abs. 2;

  13. die Zustimmung zu einem Beschluß des Sparkassenrats über die Verschmelzung oder Auflösung der Sparkasse;

  14. die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

    Abhalten der Vereinsversammlung

    § 10. (1) Die ordentliche Vereinsversammlung ist einmal jährlich abzuhalten; außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen der Landeshauptmann, der Sparkassenrat, der Vorstand der Sparkasse oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich verlangen.

    (2) Die Vereinsversammlung ist bei der konstituierenden Sitzung vom Vorsitzenden, der von den Gründungsmitgliedern aus ihrer Mitte zu wählen ist, sonst vom Vereinsvorsteher mindestens zwei Wochen vor dem angegebenen Tag unter Angabe des Orts, der Zeit, des Zwecks und der Tagesordnung schriftlich einzuberufen; etwa vorliegende Wahlvorschläge sind bekanntzugeben.

    (3) Der Vereinsvorsteher oder einer seiner Stellvertreter führt den Vorsitz in der Vereinsversammlung;

    ist keiner von diesen anwesend,

    dann hat die Vereinsversammlung für diese Sitzung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden zu wählen.

    (4) Die Vereinsversammlung ist beschlußfähig,

    wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und zumindest die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Trifft die zweite Voraussetzung zum festgesetzten Beginn einer Versammlung nicht zu, ist die Vereinsversammlung eine halbe Stunde nach diesem Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig,

    sofern darauf in der Einladung hingewiesen worden ist.

    (5) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich;

    Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

    Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu einem gültigen Beschluß gemäß § 9 Abs. 2 Z. 1, 4, 6

    und 7 ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

    (6) Ãœber die Vereinsversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie hat insbesondere alle Teilnehmer und das Ergebnis der Abstimmungen zu enthalten.

    Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

    § 11. Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig.

    Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.

    Auflösung des Vereins

    § 12. (1) Die Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins nur beschließen, wenn sie vorher der Auflösung oder Verschmelzung der Sparkasse zugestimmt hat, diese vom Bundesminister für Finanzen genehmigt und die Abwicklung oder Verschmelzung durchgeführt worden ist.

    (2) Der Landeshauptmann kann den Verein auflösen,

    wenn trotz vorheriger schriftlicher Mahnung die Vereinsversammlung ihre gesetzlichen Aufgaben nicht erfüllt, der Verein seinen statutengemäßen Wirkungskreis überschreitet oder sonst die Voraussetzungen seines rechtlichen Bestands innerhalb einer vom Landeshauptmann gesetzten angemessenen Frist nicht wiederherstellt.

    Der Landeshauptmann hat einen Abwickler zu bestellen. Die rechtskräftige Auflösung des Vereins bewirkt die Auflösung der Sparkasse,

    wenn nicht innerhalb von zwölf Monaten ein Sparkassenverein zum Zweck der Fortführung der Sparkasse neu gebildet wird.

    (3) Der Landeshauptmann hat die Auflösung des Vereins im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekanntzumachen.

    Satzung der Sparkasse

    § 13. (1) Jede Sparkasse muß eine Satzung haben, die bei einer neugegründeten Gemeindesparkasse von der Haftungsgemeinde (§ 2 Abs. 1),

    bei einer Vereinssparkasse vom Sparkassenverein

    (§ 3 Abs. 1) zu...

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