Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ? VwGAnpG-BMLVS)

181. Bundesgesetz, mit dem das Wehrgesetz 2001, das Heeresdisziplinargesetz 2002, das Heeresgebührengesetz 2001, das Auslandseinsatzgesetz 2001, das Militärbefugnisgesetz, das Sperrgebietsgesetz 2002, das Munitionslagergesetz 2003, das Militärauszeichnungsgesetz 2002 sowie das Truppenaufenthaltsgesetz geändert werden (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz - Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport ? VwGAnpG-BMLVS) Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Wehrgesetzes 2001

Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 23 folgender Eintrag eingefügt:

?§ 23a. Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen?

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:

?§ 28. Entlassung aus dem Präsenzdienst?

3. Im Inhaltsverzeichnis entfällt jeweils der Eintrag zu § 29 und § 63.

3a. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 42:

?§ 42. Ausbildung und Kompetenzbilanz?

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 55:

?§ 55. Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen?

5. § 1 Abs. 2 dritter Satz lautet:

?Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation

1. Soldaten,
2. Wehrpflichtige des Milizstandes und
3. Frauen, die Wehrdienst geleistet haben.?

6. § 7 Abs. 1 Z 1 lautet:

?1. der Heeresorganisation, soweit sie nicht in diesem Bundesgesetz ausdrücklich festgelegt sind,?

7. § 14 Abs. 1 Z 2 lautet:

?2. bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,?

8. § 15 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.

9. § 17 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

10. § 18 Abs. 1 lautet:

?(1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.?

11. § 18b Abs. 1 letzter Satz lautet:

?§ 18 Abs. 1 hinsichtlich der Aufforderung zur Stellung ist anzuwenden.?

12. § 19 Abs. 1 lautet:

?(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1. Grundwehrdienst oder
2. Milizübungen oder
3. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
4. Wehrdienst als Zeitsoldat oder
5. Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
6. Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oder
7. außerordentliche Übungen oder
8. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).?

13. Im § 21 Abs. 2 Z 1 wird vor dem Wort ?innerhalb? das Wort ?spätestens? eingefügt.

14. § 21 Abs. 3 vorletzter Satz lautet:

?Auf Verlangen des Wehrpflichtigen ist vor Erlassung eines Auswahlbescheides eine Stellungnahme der Parlamentarischen Bundesheerkommission einzuholen.?

15. § 24 samt Überschrift wird durch folgende §§ 23a und 24, jeweils samt Überschrift, ersetzt:

?Einsatz- und Aufschubpräsenzdienst sowie außerordentliche Übungen

§ 23a. (1) Die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Miliz- und des Reservestandes zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus der Bundespräsident. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Sofern eine solche Heranziehung ausschließlich Wehrpflichtige betrifft, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen, verfügt sie jedenfalls der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung.

(2) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann die Entlassung von Wehrpflichtigen vorläufig aufgeschoben werden bei der Beendigung

1. des Grundwehrdienstes oder
2. eines Wehrdienstes als Zeitsoldat oder
3. einer Milizübung oder
4. einer freiwilligen Waffenübung oder eines Funktionsdienstes.
Die Verfügung des vorläufigen Aufschubes der Entlassung obliegt bis zu einer Gesamtzahl von 5 000 Wehrpflichtigen nach den Vorschriften des Abs. 3 und innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, darüber hinaus dem Bundespräsidenten. Hält der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport eine solche Verfügung für erforderlich, so hat er dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung hierüber unverzüglich zu berichten. Mit In-Kraft-Treten dieser Verfügung gelten diese Wehrpflichtigen als zum Aufschubpräsenzdienst einberufen.

(3) Die Gesamtzahl der Wehrpflichtigen, die auf Grund einer Verfügung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport den Einsatzpräsenzdienst und den Aufschubpräsenzdienst leisten, darf zu keiner Zeit 5 000 übersteigen. In diese Zahl sind Wehrpflichtige, die der Meldepflicht nach § 11 Abs. 6 unterliegen und vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zum Einsatzpräsenzdienst herangezogen werden, nicht einzurechnen.

(4) Bei außergewöhnlichen Verhältnissen kann der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu außerordentlichen Übungen als vorsorgliche Maßnahme zur Verstärkung der Verteidigungsbereitschaft verfügen.

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.

(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.

(3) Wehrpflichtige, die zum Präsenzdienst einberufen werden, sind den jeweiligen militärischen Dienststellen zuzuweisen

1. nach Eignung und Bedarf für eine militärische Verwendung und,
2. soweit militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, unter Bedachtnahme auf
a) den Beruf und die sonst nachgewiesenen Fachkenntnisse,
b) den Wohnsitz und
c) ihre Wünsche hinsichtlich Garnisonierung, Waffengattung und Einberufungstermin.?

16. Im § 26 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

?Als familiäre Interessen gelten auch solche aus einer eingetragenen Partnerschaft.?

17. Im § 26a Abs. 1 und 2 werden die Worte ?in erster Instanz zuständigen Behörde? jeweils durch die Worte ?zuständigen Verwaltungsbehörde? ersetzt.

18. Im § 27 Abs. 2 wird am Ende der Z 4 der Beistrich durch das Wort ?und? sowie am Ende der Z 5 das Wort ?und? durch einen Punkt ersetzt und entfällt die Z 6.

19. Die Überschrift zu § 28 lautet:

?Entlassung aus dem Präsenzdienst?

20. § 28 Abs. 1 vorletzter Satz, § 28 Abs. 2 und § 29 samt Überschrift entfallen.

21. § 28 Abs. 6 lautet:

?(6) Personen, die Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten und die als Militärpersonen oder Militär-VB aufgenommen werden, gelten als vorzeitig aus diesem Präsenz- oder Ausbildungsdienst entlassen. Diese Entlassung wird wirksam

1. bei Aufnahme als Militärpersonen mit Ablauf des Tages, der dem Tag der Wirksamkeit der Ernennung vorangeht oder
2. bei Aufnahme als Militär-VB mit Ablauf des Tages, der dem Tag des Beginns des Dienstverhältnisses vorangeht.
Die vorzeitige Entlassung nach Z 2 wird nur wirksam, wenn der Dienst an dem im Dienstvertrag festgelegten Tag tatsächlich angetreten wurde.?

22. Im § 32a Abs. 1 wird das Wort ?Ausbildungsdienst? durch das Wort ?Wehrdienst? ersetzt.

23. § 33 Abs. 4 erster Satz lautet:

?Die Rückstellung von Gegenständen nach Abs. 1 kann jederzeit durch besondere Aufforderung des Militärkommandos oder, sofern militärische Rücksichten es erfordern, durch allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet werden.?

24. Im § 38 Abs. 1 entfällt der zweite Satz und lautet die Z 1:

?1. § 24 Abs. 3 über die Zuweisung zu den militärischen Dienststellen und?

25. Dem § 38 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

?(6) Auf Personen, die Ausbildungsdienst leisten, sind nach einer Wehrdienstleistung von insgesamt zwölf Monaten jene bundesrechtlichen Vorschriften anzuwenden, die für Personen ab dem 13. Monat des Ausbildungsdienstes gelten. § 86 Abs. 1 und 4 HDG 2002 über die disziplinarrechtliche Stellung von Personen im Ausbildungsdienst bleibt davon unberührt.

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