Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, auf Binnengewässern (Schiffstechnikverordnung)

Auf Grund der §§ 100, 102, 109 und 111 Abs. 6 bis 8 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird, nach Maßgabe des §156 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten, verordnet:

Inhaltsverzeichnis 1.  Teil Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Örtlicher Geltungsbereich

§ 2. Sachlicher Geltungsbereich

§ 3. Begriffsbestimmungen 2. Teil Schiffskörper

§ 4. Festigkeit

§ 5. Bauliche Anforderungen 3. Teil Freibord und Sicherheitsabstand 1.  Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 6. Allgemeines

§ 7. Fahrzeugtypen

§8. Anwendung und Abweichungen 2.  Abschnitt Ermittlung der Freiborde und der Sicherheitsabstände im Fahrtbereich 1

§ 9. Mindestfreibord 3. Abschnitt Ermittlung der Freiborde und der Sicherheitsabstände in den Fahrtbereichen 2 und 3

§ 10. Allgemeines

§11. Freibordmarke

§12. Freibordzeichen der Behörde

§ 13. Allgemeine Sicherheitsbedingungen

§ 14. Sicherheitsabstand

§ 15. Freibord 4.  Teil Stabilität und Unterteilung 1.  Abschnitt Stabilität

§ 16. Allgemeines

§ 17. Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge im Fahrtbereich 1

§ 18. Stabilitätserfordernisse für Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

§ 19. Witterungseinfluß

§ 20. Besondere Bestimmungen für Fahrgastschiffe

§ 21. Besondere Bestimmungen für Fahrzeuge zur Güterbeförderung

§ 22. Besondere Bestimmungen für Schleppschiffe 2. Abschnitt Unterteilung

§ 23. Wasserdichte Schotte

§ 24. Öffnungen in wasserdichten Schotten

§ 25. Lenzsystem 5. Teil Maschinen 1. Abschnitt Konstruktion

§ 26. Allgemeines

§ 27. Hauptmaschinen

§ 28. Maschinenräume

§ 29. Abgassystem

§ 30. Brennstoffsystem 2. Abschnitt Lärmemission

§ 31. Lärmemission von Fahrzeugen 6.  Teil Elektrische Anlagen

§ 32.  Allgemeines

§ 33.  Zulässige Höchstspannungen

§ 34.  Verteilungssysteme

§35.  Landanschluß

§ 36.  Generatoren und Elektromotoren

§ 37.  Akkumulatoren

§38.  Schalttafeln

§ 39.  Schalter und Sicherungen

§ 40.  Meß- und Überwachungseinrichtungen

§ 41.  Kabel und Stromkreise

§ 42.  Beleuchtung

§ 43.  Nachtbezeichnungs- und Signallichter

§ 44.  Erdung

§ 45.  Notstromquelle

§ 46.  Besondere   Bestimmungen   für   Schubverbände 7. Teil Ausrüstung

§ 47. Maste mit Hebezeugen

§ 48. Ladebäume und andere Hebezeuge

§ 49. Sonstige Ausrüstung 8. Teil Ankern, Festmachen und Schleppen

§ 50. Allgemeines

§51. Anker

§ 52. Ankerketten

§ 53. Trossen

§ 54. Ankerklüsen, Stopper, Winden und Kettenkästen 9.  Teil Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke

§ 55.  Allgemeines

§ 56.  Anlagen

§57.  Behälter

§ 58.  Unterbringung und Einrichtung der Behälter

§ 59.  Ersatz- und Leerbehälter

§ 60. Druckregler

§61. Druck

§ 62. Rohr- und Schlauchleitungen

§ 63. Verteilungsnetz

§ 64. Verbrauchsgeräte und ihre Aufstellung

§ 65. Lüftung und Ableitung der Abgase

§ 66. Bedienungs- und Sicherheitsvorschriften

§ 67. Abnahme

§68. Prüfungen

§ 69. Vermerk in der Zulassungsurkunde 10.  Teil Steuereinrichtung und Steuerhaus

§ 70. Allgemeines

§71. Allgemeine Anforderungen

§ 72. Motorantrieb

§ 73. Handantrieb

§74. Handhydraulischer Antrieb

§75. Hydraulischer Antrieb

§76. Elektrischer Antrieb

§ 77. Zuschalten des zweiten Antriebs

§ 78. Ruderpropeller- und Voith-Schneider-Anlage

§ 79. Elektrische Ausrüstung von Steuereinrichtungen

§ 80. Ruderlageanzeiger

§ 81. Fernbedienungseinrichtungen

§ 82. Hubvorrichtungen von Steuerhäusern

§83. Freie Sicht

§84. Schalldruck 11. Teil Sondereinrichtung des Steuerhauses für die Führung des Fahrzeuges durch eine Person bei der Radarfahrt

§85. Allgemeine Bestimmungen

§ 86. Allgemeine Bauvorschriften

§87. Radaranlage und Wendezeiger

§ 88. Signaleinrichtungen

§ 89. Einrichtungen zur Steuerung von Fahrzeug und Antriebsmaschinen

§ 90. Bedienungseinrichtungen   für   Anker   und Scheinwerfer

§91. Fernsprecheinrichtungen

§ 92. Alarmsignale 12. Teil Brandschutz 1. Abschnitt Bauliche Anforderungen

§ 93. Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1

§ 94. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

  1. Â Â Abschnitt Fluchtwege

    § 95. Fahrzeuge mit einer Länge von 85 m oder mehr im Fahrtbereich 1

    § 96. Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 85 m im Fahrtbereich 1 und Fahrzeuge in den Fahrtbereichen 2 und 3

  2.   Abschnitt Einrichtungen zur Brandbekämpfung

    § 97. Feuerlöschanlagen

    §98. Feuerlöscher 13. Teil Rettungsmittel

    § 99. Rettungsboote

    § 100. Rettungsflöße

    § 101. Rettungswesten

    § 102. Rettungsringe und Rettungsbälle

    § 103. Anordnung und Handhabung von Sammelrettungsmitteln

    § 104. Anzahl und Fassungsvermögen der Rettungsmittel 14.  Teil Schubschiffe, Schubleichter und Schubverbände

    § 105. Schubschiffe

    § 106. Schubleichter

    § 107. Schubverbände 15. Teil Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe

    § 108. Begriffsbestimmungen

    § 109. Geltungsbereich

    §110. Allgemeine Bestimmungen

    §111. Besondere Bestimmungen für Querschotte

    § 112. Intaktstabilität und Leckstabilität

    § 113. Berechnung der sich aus der freien Decksfläche ergebenden Anzahl der Fahrgäste

    §114. Freibord, Sicherheitsabstand und Freibordmarken

    § 115. Einrichtungen für Fahrgäste

    § 116. Besondere Bestimmungen für Rettungsmittel

    § 117. Brandschutz

    § 118. Zusätzliche Bestimmungen 16. Teil Automatisierung

    § 119. Allgemeines

    §120. Allgemeine Bestimmungen

    § 121. Anordnung

    § 122. Alarmsystem

    § 123. Sicherheitssystem

    § 124. Hauptstromquelle

    § 125. Reserveanlagen

    § 126. Fernsteuerung der Antriebsanlage

    § 127. Alarmanlage für den Bilgewasserstand 17. Teil Wohnräume der Besatzung und Arbeitsplätze

    § 128.  Begriffsbestimmungen

    § 129.  Wohnräume

    § 130.  Zugänge, Türen, Treppen

    § 131.  Böden, Wände und Decken

    § 132.  Heizung und Lüftung der Wohnräume

    § 133.  Tageslicht und Beleuchtung

    § 134.  Einrichtung

    § 135.  Küchen, Messen, Vorratsräume

    § 136.  Sanitäre Einrichtungen

    § 137.  Trinkwasseranlagen

    § 138.  Heiz-, Koch- und Kühleinrichtungen

    § 139.  Arbeitsplätze 18. Teil Gewässerreinhaltung

    § 140.  Allgemeines

    § 141.  Separatoren

    § 142.  Sammeltanks

    § 143.  Leitungsschema

    § 144.  Sammlung von Abfällen

    § 145.  Brauchwasser 19. Teil Inkrafttreten

    § 146. Inkrafttreten 1. Teil Allgemeine Bestimmungen

    Örtlicher Geltungsbereich

    § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz 1990 angeführten öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

    (2)   Auf sonstigen schiffbaren  Privatgewässern gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nur für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

    (3)  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für den Bodensee Und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur Straßenbrücke Rheineck-Gaissau.

    Sachlicher Geltungsbereich

    § 2. (1) Fahrzeuge, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig zugelassen werden, sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zuzulassen.

    (2)   Für  Fahrzeuge,  die  für  den   Einsatz  auf Wasserstraßen bestimmt sind und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalten 2 bis 4 der Anlage 1.

    (3)   Für  Fahrzeuge,  die   für  den   Einsatz   auf anderen   Gewässern   als  Wasserstraßen  bestimmt sind und vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits zugelassen waren, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalten 2 bis 4 der Anlage 1, jedoch mit Ausnahme der §§25 Abs. 13, 72 Abs. 3 und 75 Abs. 1 und 4.

    (4)   Abweichend  von  Abs. 1   bis   3   gelten   für Kleinfahrzeuge die Bestimmungen dieser Verordnung nach Maßgabe der Spalte 5 der Anlage 1.

    (5)  Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten nicht für Sportfahrzeuge und nicht für Rafts.

    Begriffsbestimmungen

    § 3. Im Sinne dieser Verordnung gelten als 1.  „Fahrzeuge":  Binnenschiffe  einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des         Seeschiffahrtsgesetzes,         BGBl. Nr. 174/1981 idF BGBl. Nr. 692/1992);

  3.   „Kleinfahrzeuge":   Fahrzeuge,   deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren und Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12  Fahrgästen  zugelassen  sind  (Fahrgastschiffe);

  4.   „Sportfahrzeug":   Kleinfahrzeug,  das für  Sport-   oder  Vergnügungszwecke  bestimmt ist;

  5.   „Fähre" : Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

  6.   „Schwimmendes    Gerät":    schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

  7.   „Motorfahrzeug": Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung   gilt   Einbau,   Anhängen   oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des  Fahrzeuges bestimmten  Maschinenantriebes;

  8.   „V e r b a n d" : Zusammenstellung aus einem oder  mehreren  geschleppten,  geschobenen oder      gekuppelten      Fahrzeugen      bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder schiebenden Motorfahrzeugen;

  9.   „Länge": Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer) ;

  10.   „Breite": größte Breite an der Außenkante der   Außenhaut   (ohne   Anhänge,   wie   zB Schaufelräder) ;

  11.   „Tiefgang": der senkrechte Abstand vom tiefsten  Punkt  des   Schiffskörpers   an   der Unterkante der Spanten bis zur Ebene der größten...

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