Bundesgesetz, mit dem das Gefahrgutbeförderungsgesetz sowie das Schieß- und Sprengmittelgesetz und die Schieß- und Sprengmittelmonopolsverordnung geändert werden (GGBG ? Novelle 2001)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Artikel 1Â Â

Das Gefahrgutbeförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes Â

BGBl. I Nr. 32/2002 wird wie folgt geändert: Â

  1. In der Inhaltsübersicht wird der 6. Abschnitt durch folgende Abschnitte ersetzt: Â

    „6. Abschnitt Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen

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      § 24a Besondere Pflichten von Beteiligten Â

  2. Abschnitt  Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr Â

      § 24b Besondere Ausbildung Â

  3. Abschnitt  Besondere Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter im Rahmen der Â

    Zivilluftfahrt Â

      § 24c Besondere Ausbildung Â

  4. Abschnitt  Behörden und Sachverständige, Strafbestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

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      § 25 Zuständige Behörden Â

    § 26 Sachverständige Â

      § 27 Strafbestimmungen, besondere Vorschriften für das Strafverfahren Â

    § 28 Außer-Kraft-Treten Â

    § 29 Ãœbergangsbestimmungen Â

    § 30 Vollziehung“ Â

  5. In § 1 Abs. 2 Z 4 wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen, Â

    einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt. Â

  6. § 2 lautet: Â

    „§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: Â

      1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Â

      a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Â

    Wirtschaftsraums nach Österreich: Â

    die Anlagen A und B des Europäischen Ãœbereinkommens über die internationale Beförderung Â

    gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung Â

    BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort „Vertragspartei“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt wird; Â

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      b) in allen übrigen Fällen: Â

    das Europäische Ãœbereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Â

    der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung der Anlagen A und B, Â

    BGBl. III Nr. 96/2001;Â Â

      2. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Â

      a) innerhalb Österreichs sowie von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:

    die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Â

    Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001, wobei die Ausdrücke Â

    „Vertragspartei“ und „Staaten oder Eisenbahnen“ durch das Wort „Mitgliedstaat“ ersetzt werden;

    1. in allen übrigen Fällen: Â

      das Ãœbereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang B – Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Â

      Gütern (CIM), Anlage I – Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Â

      Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 97/2001; Â

        c) Beförderungen von oder nach den Republiken der ehemaligen Sowjetunion, die nicht Vertragsparteien des COTIF sind, mit Eisenbahnwagen, die zum Eisenbahnverkehr in einem Staat Â

      zugelassen sind, der nicht Vertragspartei des COTIF ist, dürfen auf österreichischem Gebiet Â

      auch auf Grund der Regelungen eines Sondertarifs durchgeführt werden. Eisenbahnunternehmen,

      die Beförderungen gemäß diesen Regelungen durchzuführen beabsichtigen, haben um Â

      Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzusuchen. Â

      Diese ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen und Auflagen sichergestellt ist, dass Â

      ein der Regelung in lit. b gleichwertiger Sicherheitsstandard gewahrt bleibt;Â Â

        3. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3: Â

      die §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 Â

      in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2002, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft Â

      und Verkehr über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), Â

      BGBl. II Nr. 295/1997 in der jeweils geltenden Fassung;Â Â

        4. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 4: Â

      Kapitel VII des SOLAS-Ãœbereinkommens gemäß § 2 Abs. 1 SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, in der Â

      Fassung BGBl. I Nr. 32/2002 mit nachstehenden Codes:Â Â

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    2. International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG Code), Â

        b) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk (IBC Code), Â

        c) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Dangerous Chemicals in Bulk Â

      (BCH Code), Â

        d) International Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Â

      Bulk (IGC Code), Â

      Â Â e) Code for the Construction and Equipment of Ships Carrying Liquified Gases in Bulk (GCÂ Â

      Code) und Â

        f) Code for Existing Ships Carrying Liquified Gases in Bulk und Â

        5. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 5: Â

      Anhang 18 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 97/1949, mit nachstehenden technischen Anweisungen: Â

      International Civil Aviation Organization – Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air (ICAO – TI) Edition 2001–2002.“ Â

  7. § 3 Z 2 bis 7 lauten: Â

      „2. Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Â

    Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender Â

    gemäß diesem Vertrag. Â

      3. Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Â

    Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Â

    Beförderung vorbereitet. Â

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      4. Befüller ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen,

    Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglichen Tank oder Tankcontainer),

    in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder einen Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder in ein Fahrzeug oder einen Container für Güter Â

    in loser Schüttung einfüllt. Â

      5. Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Â

    Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Â

      6. Verlader ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in ein Fahrzeug oder in einen Großcontainer verlädt. Â

      7. Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.“

  8. Nach § 3 Z 7 werden folgende Z 7a und 7b eingefügt: Â

      „7a. Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Â

    Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Â

    Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Â

    Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Â

    Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Â

    Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Â

    Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Â

    Aufenthalts nicht geöffnet werden. Â

      7b. Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den Â

    für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als    Empfänger.

    Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.“ Â

  9. § 3 Z 10 lit. b lautet: Â

      „b) jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit Â

    oder ohne Erwerbszweck sowie“ Â

  10. In § 4 einleitender Halbsatz wird „Verpackungen einschließlich Großpackmittel (IBC)“ durch „Verpackungen,

    einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC)“ ersetzt. Â

  11. § 4 Z 4 lautet: Â

      „4. an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Â

    Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards) und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter, über die Verpackung, über den Container oder über den Tank diesen Vorschriften Â

    entsprechend angebracht sind.“ Â

  12. In § 5 Abs. 2, 3, 4 und 7 wird die Wortfolge „der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr“ in Â

    ihren verschiedenen grammatikalischen Formen durch die Wortfolge „der Bundesminister für Verkehr, Â

    Innovation und Technologie“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt. Â

  13. § 6 Z 4 lautet: Â

      „4. wenn an ihnen die auf Grund der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften vorgeschriebenen Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen    über Â

    die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug diesen Vorschriften entsprechend angebracht Â

    sind.“ Â

  14. § 7 lautet: Â

    „§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der Â

    vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und Â

    bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben...

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