VEREINBARUNG zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Finanzministerium der Republik Finnland über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und das Finanzministerium der Republik Finnland haben, in Ausführung von Artikel 9 und 10

des Abkommens vom 8. Oktober 1963 zwischen der Republik Österreich und der Republik Finnland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen abändernden Protokolls vom 21. September 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 110/1972 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart:

  1. TEIL Allgemeine Bestimmungen Artikel 1

    (1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen im Sinn der Artikel 9 und 10 des Abkommens gelten a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

    1. in Finnland die Steuer, die im Abzugsweg von Dividenden und Zinsen an der Quelle zu erheben ist (finnische Quellensteuer).

    (2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,

    die in einem der beiden Staaten einer der in Artikel 2 genannten Steuern unterliegen, hat Anspruch auf die in den Artikeln 9 und 10 des Abkommens vorgesehene Entlastung von dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte gemäß Artikel 4 des Abkommens im anderen Staat ansässig war. Â

    (3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden und Zinsen das Recht zur Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen besaß.

    (4) Die Entlastung von der österreichischen Quellensteuer erfolgt im Rückerstattungsverfahren.

    Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

    (5) Die Entlastung von der finnischen Quellensteuer erfolgt im Befreiungs- oder Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende Steuerbeträge werden nicht verzinst.

  2. TEIL Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer Artikel 2

    (1) Der in Finnland ansässige Einkommensempfänger hat die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer unter Verwendung des Formulars R-F 2 (Anlage 1) schriftlich zu beantragen.

    Dieses Formular kann in Finnland bei den finnischen Steuerämtern (Verotoimisto; in Helsinki, Tampere und Turku: Verovirasto) bezogen werden.

    (2) Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei den für die Einkommensbesteuerung des Antragstellers zuständigen Steuerbehörden in doppelter Ausfertigung einzureichen.

    (3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres mehrere Rückerstattungsansprüche...

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