Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministeriums für Bauten und Technik vom 21. Juli 1967, mit der Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte, Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus) angeordnet werden

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt verordnet:

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat Stichprobenerhebungen über Arbeitskräfte,

Wohnungen sowie sonstige Räumlichkeiten und deren Bewohner (Mikrozensus) durchzuführen.

§ 2. (1) Die Erhebungen sind bei Privathaushalten viermal jährlich durch mündliche Befragung,

bei Anstaltshaushalten einmal jährlich auf schriftlichem Wege durchzuführen. Stichtage für die Erhebungen bei Privathaushalten sind der 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember,

Stichtag für die Erhebung bei Anstaltshaushalten ist der 1. März jeden Jahres.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf die in die Stichprobe einbezogenen Wohnungen (Anstalten)

und deren Bewohner.

§ 3. Die Erhebungen haben die nachstehend angeführten Merkmale zu umfassen:

  1. bei den Wohnungen:

    Größe, Ausstattung, Rechtsverhältnisse, die zu entrichtenden Leistungen;

  2. bei den Bewohnern:

    Zahl, Geschlecht, Familienstand, Alter,

    Stellung zum Haushaltsvorstand, Teilnahme am Erwerbsleben;

  3. außerdem bei den berufstätigen Bewohnern

    (Arbeitskräften):

    Staatsbürgerschaft, Beruf, Stellung im Beruf,

    in Beschäftigung stehend, arbeitslos oder Lehrstelle suchend, Wirtschaftszweig des Betriebes,

    geleistete Arbeitsstunden.

    § 4. (1) Zur Auskunfterteilung sind die...

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