Bundesgesetz, mit dem das Strahlenschutzgesetz sowie das Maß- und Eichgesetz geändert werden (Strahlenschutz-EU-Anpassungsgesetz 2002)

 Â

Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel Gegenstand Â

1  Änderung des Strahlenschutzgesetzes Â

2  Änderung des Maß- und Eichgesetzes Â

Artikel 1Â Â

Änderung des Strahlenschutzgesetzes Â

Das Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen Â

einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzgesetz), Â

BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 1 bis 4 samt Ãœberschriften, die Ãœberschriften des I. und des II. Teils und die §§ 5 bis 7 samt Â

    Ãœberschriften lauten:Â Â

    „I. TEIL Â

    Allgemeine Bestimmungen Â

    Anwendungsbereich Â

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf Â

      1. den Umgang mit Strahlenquellen, Â

      2. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen für den Umgang mit Strahlenquellen, Â

      3. die Zulassung von Bauarten von Strahlenquellen, Â

      4. die behördliche Ãœberwachung der Umwelt auf radioaktive Kontamination und sonstige radiologische Notstandssituationen sowie die notwendigen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen für radiologische Notstandssituationen oder für Fälle andauernder Exposition auf Grund der Folgen einer Â

    radiologischen Notstandssituation oder der Ausübung einer vergangenen oder früheren Tätigkeit Â

    oder Arbeit, Â

      5. Arbeiten, die nicht unter Z 1 oder Z 2 fallen, bei denen aber natürliche Strahlenquellen vorhanden Â

    sind, sofern durch diese eine aus der Sicht des Strahlenschutzes nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erheblich erhöhte Exposition von Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit oder von Einzelpersonen der Bevölkerung besteht. Â

    (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nicht Â

      1. für Expositionen durch Radon in Wohnungen oder durch Expositionen infolge des natürlichen Â

    Strahlenniveaus, dh. weder für im menschlichen Körper enthaltene Radionuklide, noch für kos-

    Â Â Â Â

    mische Strahlen in Bodenhöhe noch für die oberirdische Exposition durch in der nicht durch Eingriffe beeinträchtigten Erdrinde vorhandene Radionuklide; Â

      2. mit Ausnahme der §§ 24 Abs. 1 und 25 für die Beförderung von radioaktiven Stoffen, soweit Â

    diese durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Schiffs- Â

    oder Luftfrachtverkehr geregelt ist. Â

    (3) Mit Ausnahme der Bestimmungen des § 30 Abs. 3 zweiter Fall und Abs. 4 gelten alle Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Personen beiderlei Geschlechtes. Â

    (4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind Â

    diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Â

    Begriffsbestimmungen Â

    § 2. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen: Â

    (1) „Arbeiten mit Strahlenquellen“ sind Handlungen, die, ohne ein Umgang gemäß Abs. 38 zu sein, Â

    bei natürlich vorkommender Radioaktivität die Exposition oder Kontamination erhöhen können, und zwar Â

    insbesondere Â

      1. im Zusammenhang mit der Aufsuchung, Gewinnung, Erzeugung, Lagerung, Bearbeitung, Verarbeitung und sonstigen Verwendung von Materialien, Â

      2. soweit sie mit Materialien erfolgen, die bei betrieblichen Abläufen anfallen, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 fallen, Â

      3. im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von Materialien, die durch Handlungen Â

    nach Z 1 oder 2 anfallen, Â

      4. durch dabei einwirkende natürliche terrestrische Strahlenquellen, insbesondere von Radon-222 Â

    und Radonzerfallsprodukten, soweit diese Handlungen nicht bereits unter Z 1 bis 3 fallen und Â

    nicht zu einem unter Z 1 genannten Zweck erfolgen, oder Â

      5. im Zusammenhang mit der Berufsausübung des fliegenden Personals in Flugzeugen. Â

    Nicht als Arbeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder bautechnische Bearbeitung der Erdoberfläche, soweit diese Handlungen nicht zum Zwecke der Entfernung Â

    von Verunreinigungen gemäß § 36i erfolgen. Â

    (2) „Beruflich strahlenexponierte Personen“ sind Â

      1. hinsichtlich eines von diesem Bundesgesetz erfassten Umganges gemäß Abs. 38 Arbeitskräfte Â

    (Selbständige, Arbeitnehmer oder Personen in Ausbildung), die einer Exposition ausgesetzt sind, Â

    bei denen die für Einzelpersonen der Bevölkerung durch Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte

    überschritten werden können. Diese beruflich strahlenexponierten Personen gehören den Â

    Kategorien A oder B an, wobei solche der Kategorie A einer solchen Exposition ausgesetzt werden dürfen, so dass eine ärztliche und physikalische Kontrolle erforderlich ist; Â

      2. hinsichtlich einer von diesem Bundesgesetz erfassten Arbeit gemäß Abs. 1 diejenige Person, für Â

    die die Abschätzung nach § 36f Abs. 3 ergeben hat, dass die Exposition im Kalenderjahr jene Â

    Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung einer beruflich strahlenexponierten Person Â

    gemäß Z 1 zur Kategorie A bewirkt oder für die die Ermittlung nach § 36g Abs. 1 ergeben hat, Â

    dass die Exposition im Kalenderjahr jene Dosisgrenzwerte übersteigen kann, die die Zuordnung Â

    einer beruflich strahlenexponierten Person gemäß Z 1 zur Kategorie B bewirkt. Â

    (3) „Beseitigung“ ist die Einlagerung von radioaktiven Abfällen in einem End- oder Langzeitlager Â

    oder an einem bestimmten Ort ohne die Absicht einer Rückholung; sie umfasst auch die genehmigte direkte Abgabe von Abfällen mit anschließender Verbreitung in die Umwelt. Â

    (4) „Dosisgrenzwerte“ sind maximale Bezugswerte für die Dosen, die aus der Exposition beruflich Â

    strahlenexponierter Personen sowie von Einzelpersonen der Bevölkerung durch ionisierende Strahlung im Â

    Sinne dieses Bundesgesetzes herrühren. Â

    (5) „Dosisbeschränkung“ ist eine Beschränkung der voraussichtlichen Dosen für Einzelpersonen, die Â

    aus bestimmten natürlichen oder künstlichen Strahlenquellen resultieren können und die im Planungsstadium im Zusammenhang mit der Optimierung des Strahlenschutzes angewendet wird. Â

    (6) „Einzelpersonen der Bevölkerung“ sind Personen, die einer Exposition ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, nicht jedoch Â

      1. beruflich strahlenexponierte Personen, Â

    Â Â Â Â

      2. Personen, die sich einer ärztlichen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, Â

      3. Personen, die wissentlich und willentlich, jedoch nicht im Rahmen ihrer Berufsausübung, bei der Â

    Unterstützung und Pflege von Patienten, die sich einer medizinischen Untersuchung oder Behandlung unterziehen, helfen, oder Â

      4. freiwillige Probanden eines medizinischen Forschungsprojektes. Â

    (7) „Ermächtigter Arzt“ ist ein für die ärztliche Ãœberwachung von beruflich strahlenexponierten Personen verantwortlicher Arzt, dessen Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde anerkannt ist. Â

    (8) „Ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste“ sind Dienste bzw. Stellen, denen die Zuständigkeit Â

    für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung beruflich strahlenexponierter Personen und deren ärztliche

    Ãœberwachung zugewiesen werden kann und deren Qualifikation in dieser Hinsicht von der zuständigen Behörde oder einer hierfür von der Behörde beauftragten Einrichtung anerkannt ist. Â

    (9) „Ermächtigte Dosismessstelle“ ist eine für das Kalibrieren, Ablesen und Auswerten der von individuellen

    Ãœberwachungsgeräten registrierten Werte bzw. für die Messung der Radioaktivität im menschlichen Körper oder in biologischen Proben oder für die Bewertung von Dosen behördlich zugelassene Â

    oder akkreditierte Stelle. Â

    (10) „Exposition“ ist jede Einwirkung ionisierender Strahlen auf den menschlichen Körper, soweit Â

    sie für das Leben oder die Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft von Bedeutung ist. Â

    (11) „Externe Arbeitskräfte“ sind beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A, die Arbeiten in Kontrollbereichen durchführen und nicht dem Personal des Bewilligungsinhabers zuzurechnen Â

    sind. Â

    (12) „Externe Unternehmen“ sind natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, mit Ausnahme des Bewilligungsinhabers und seines Personals, die mit der Â

    Durchführung gleich welcher Arbeit im Kontrollbereich betraut sind. Â

    (13) „Fliegendes Personal“ sind alle Personen, die an Bord von Luftfahrzeugen während des Fluges Â

    tätig sind. Â

    (14) „Freigabe“ ist ein Verwaltungsakt, der die Entlassung radioaktiver Stoffe sowie kontaminierter Â

    beweglicher Gegenstände, Gebäude, Bodenflächen, Anlagen oder Anlagenteile aus der strahlenschutzrechtlichen

    Ãœberwachung regelt. Â

    (15) „Freigabewerte“ sind von den zuständigen nationalen Behörden festgelegte Werte, ausgedrückt Â

    als Aktivitätskonzentrationen bzw. Gesamtaktivität, bis zu deren Erreichen radioaktive Stoffe oder radioaktive Stoffe enthaltendes Material aus einem melde- oder bewilligungspflichtigen Umgang mit radioaktiven Stoffen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht unterliegen. Â

    (16) „Fund radioaktiver Stoffe” ist das Auffinden von herrenlosen radioaktiven Stoffen. Â

    (17) „Gesundheitliche Beeinträchtigung“ ist das abgeschätzte Risiko einer Verkürzung oder qualitativen Verschlechterung des Lebens in einer Bevölkerungsgruppe auf Grund einer Exposition. Hierzu Â

    zählen Beeinträchtigungen infolge von somatischen Auswirkungen, Krebs und schwerwiegenden genetischen Störungen. Â

    (18) „Inkorporation“ ist die Aufnahme von Radionukliden aus der äußeren Umgebung durch den Â

    Organismus. Â

    (19) „Interventionen“ sind Maßnahmen zur Verhütung oder Reduzierung einer Exposition von Einzelpersonen durch Strahlenquellen, die nicht unter die Bestimmungen des Abs. 38 fallen, oder durch Â

    Strahlenquellen, die außer...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT