Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz, des Bundesministers für Justiz, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst und des Bundesministers für Finanzen, mit der statistische Erhebungen über die strukturelle Entwicklung der Produktions- und Dienstleistungsbereiche angeordnet werden (Nichtlandwirtschaftliche Bereichszählungs-Verordnung 1995)

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 390/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Berichtsjahr

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat über das Wirtschaftsjahr 1995 statistische Erhebungen in den im § 2 genannten Bereichen durchzuführen.

Erhebungseinheiten und Erhebungsbereich

§ 2. (1) Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen, fachliche Einheiten und örtliche Einheiten, die eine Tätigkeit ausüben, die gemäß dem Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 390R3037, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 761/93,

CELEX-Nr.: 393R0761 In Verbindung mit Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 1995 –, Hrsg.: Österreichisches Statistisches Zentralamt, Verlag: Österreichische Staatsdruckerei  folgenden Abschnitten bzw. Abteilungen zuzuordnen sind:

  1. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (ÖNACE 1995 – Abschnitt: C)

  2. Sachgütererzeugung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: D)

  3. Energie- und Wasserversorgung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: E)

  4. Bauwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: F)

  5. Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (ÖNACE 1995 – Abschnitt: G)

  6. Beherbergungs- und Gaststättenwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: H)

  7. Verkehr- und Nachrichtenübermittlung (ÖNACE 1995 – Abschnitt: I)

  8. Kreditwesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 65)

  9. Versicherungswesen (ÖNACE 1995 – Abteilung 66)

  10. Mit dem Kredit und Versicherungswesen verbundene Tätigkeiten (ÖNACE 1995 – Abteilung 67)

  11. Realitätenwesen; Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen Dienstleistungen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: K)

  12. Unterrichtswesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: M)

  13. Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen (ÖNACE 1995 – Abschnitt: N)

  14. Erbringung von sonstigen öffentlichen und persönlichen Dienstleistungen (ÖNACE 1995 –

    Abschnitt: O)

    (2) Ein Unternehmen, eine fachliche Einheit sowie eine örtliche Einheit sind jene Beobachtungseinheiten, wie sie in dem im Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates der Europäischen Gemeinschaft betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, CELEX-Nr.: 393R0696, genannten, im Anhang angeschlossenen Verzeichnis der statistischen Einheiten der Wirtschaft in der Gemeinschaft festgelegt sind.

    Geltungsbereich

    § 3. (1) Die Erhebungen haben sich auf alle im § 2 angeführten meldepflichtigen Einheiten zu beziehen.

    (2) Meldepflichtig sind alle Einheiten, die eine Tätigkeit, die den im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis 14 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen ist, selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben.

    (3) Einheiten (Dienststellen) der Gebietskörperschaften und der öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind meldepflichtig, wenn sie eine Tätigkeit ausüben, die den im § 2 Abs. 1 angeführten Wirtschaftsbereichen zuzuordnen sind; im Falle der Zuordnung zu den im § 2 Abs. 1 Z 12 bis 14

    angeführten Wirtschaftsbereichen jedoch nur dann, wenn es sich um Einheiten (Dienststellen) mit Gewinnermittlung im Sinne der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes 1988 oder des Körperschaftsteuergesetzes 1988, insbesondere um solche mit eigenen Wirtschaftsplänen gemäß § 3

    Abs. 3 der Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung, BGBl. Nr. 159/1983 in der Fassung BGBl.

    Nr. 440/1986, handelt.

    (4) Von der Meldepflicht ausgenommen ist der Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 9

    Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, die Privatzimmervermietung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und die Tätigkeit als freischaffender Künstler im Sinne des § 2 Abs. 11 GewO 1994.

    Allgemeine Erhebungsmerkmale

    § 4. Für alle im § 2 Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10 bis 14 angeführten Abschnitte bzw. Abteilungen der

    ÖNACE 1995 sind die folgenden Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember 1995

    als Stichtag gilt:

    A. Unternehmen:

  15. Name und Standort des Unternehmens;

  16. Rechtsform des Unternehmens;

  17. Tätigkeit des Unternehmens;

  18. Investitionen, gegliedert in:

    1. unbebaute Grundstücke,

    2. Altbauten (inkl. Wert der bebauten Grundstücke),

    3. Errichtung und Umbau von Gebäuden und Bauten,

    4. Maschinen und maschinelle Anlagen; Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

    5. Transportmittel,

    6. Geringwertige Wirtschaftsgüter,

    7. Gebrauchte Sachanlagen (ohne Altbauten),

    8. Investitionen von Software,

    9. Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie daraus abgeleitete Lizenzen,

    10. Wert der mit Finanzierungsleasing beschafften Sachanlagen;

    B. Örtliche Einheit:

  19. Standort der örtlichen Einheit;

  20. Art der Tätigkeit;

  21. Beschäftigte insgesamt;

  22. Summe der Bruttolöhne und -gehälter;

  23. Investitionen in Sachanlagen.

    Spezielle Erhebungsmerkmale für den Produzierenden Bereich

    § 5. Für die Abschnitte Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, Sachgütererzeugung,

    Energie- und Wasserversorgung und Bauwesen der ÖNACE 1995 (gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) sind neben den in § 4 angeführten Merkmalen zusätzlich folgende Merkmale zu erheben, wobei für Bestandsdaten der 31. Dezember 1995 als Stichtag gilt, soweit im folgenden nichts anderes vorgesehen ist:

    A. Unternehmen:

  24. Zahl der Beschäftigten, gegliedert in:

    a)Zahl der Beschäftigten am 31. Dezember 1995, getrennt nach tätigen Inhabern und mithelfenden Familienangehörigen, nach Arbeitern bzw. Angestellten, die beiden Letztgenannten jeweils unterschieden nach Voll- und Teilzeitbeschäftigten, Heimarbeitern und Lehrlingen und nach Geschlecht,

    1. Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger in Vollzeiteinheiten;

  25. Erlöse (Umsätze) und Erträge, gegliedert in:

    1. Erlöse aus Waren eigener Erzeugung,

    2. Erlöse aus Bau- und Baunebenleistungen,

    3. Erlöse aus der Abgabe und Weiterleitung von Energie,

    4. Erlöse...

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