Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. Juni 1984 über die Studienordnung für den Studienversuch Angewandte Betriebswirtschaft

Auf Grund des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

— AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 116/1984, insbesondere des § 13 Abs. 5 bis 7 AHStG, wird verordnet:

  1. ABSCHNITT Allgemeines Grundsätze und Ziele

    § 1. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft ist ein Diplomstudium, das der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dient; es ist im Sinne der Grundsätze und Ziele des § 1 AHStG einzurichten.

    Einrichtung

    § 2. Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft ist an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt, beginnend mit dem Studienjahr 1984/85, für die Dauer von neun Semestern einzurichten. Im Studienjahr 1984/85 sind das erste und zweite Semester, im Studienjahr 1985/86 das dritte und vierte Semester, und ab dem Studienjahr 1986/87 ist der zweite Studienabschnitt einzurichten.

    Studienabschnitte und Studiendauer

    § 3. (1) Das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft besteht aus zwei Studienabschnitten und erfordert, einschließlich der für die Anfertigung der Diplomarbeit vorgesehenen Zeit, die Inskription von neun Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt vier Semester, der zweite Studienabschnitt fünf Semester. Jeder Studienabschnitt wird durch eine Diplomprüfung abgeschlossen.

    (2) Der erste Studienabschnitt dient vornehmlich der Einführung in die Wirtschaftswissenschaften sowie der Einführung in weitere wissenschaftliche Fächer, die eine Grundlage für dieses Studium darstellen.

    (3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung jener Kenntnisse, durch die die wissenschaftliche Berufsvorbildung sichergestellt wird, sowie der speziellen Ausbildung.

    (4) Der Vorsitzende der Studienkommission hat auf Antrag des ordentlichen Hörers unter Bedachtnahme auf § 2 die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen innerhalb der verkürzten Studiendauer inskribiert und die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zum kommissionellen Teil der zweiten Diplomprüfung erfüllt hat. War der Kandidat im Hinblick auf die Verkürzung der Studiendauer nicht in der Lage, einzelne Lehrveranstaltungen ordnungsgemäß zu inskribieren, so ist die Inskription derselben nachzusehen. Das Ausmaß dieser Lehrveranstaltungen darf die Hälfte der Stundenzahlen der in den beiden letzten Semestern zu inskribierenden Lehrveranstaltungen nicht übersteigen.

    Die vorgeschriebenen Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen sind jedoch abzulegen.

    § 11 wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.

    (5) Studierende, welche die erste Diplomprüfung gemäß dieser Studienordnung zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt, sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik

    (§ 3 Abs. 1 lit. d und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes

    über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

    BGBl. Nr. 57/1983) zu beginnen.

    In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Feh-

    lende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

    (6) Studierende, welche die erste Diplomprüfung der Studienrichtung Betriebswirtschaft oder des Studienzweiges Betriebsinformatik der Studienrichtung Wirtschaftsinformatik (§ 3 Abs. 1 lit. d und lit. g Z 1 des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen, BGBl.

    Nr. 57/1983) zur Gänze positiv abgeschlossen haben, sind ab dem Studienjahr 1986/87 berechtigt,

    sofort das Studium des zweiten Studienabschnittes gemäß dieser Studienordnung zu beginnen. In diesem Fall werden die einrechenbaren Semester zur Gänze auf die vorgeschriebene Studiendauer angerechnet und die abgelegten Prüfungen zur Gänze anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen sind bis zum Antrag auf Vergabe des Themas der Diplomarbeit nachzuholen.

    (7) Nach Ablauf der Frist gemäß § 2 ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach dieser Verordnung zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 4 und Abs. 5 AHStG auf ein verwandtes ordentliches Studium

    überzugehen.

    Besondere Voraussetzungen

    § 4. Der ordentliche Hörer hat nachzuweisen,

    daß er die von ihm als erste Fremdsprache gewählte Sprache (§ 7 Abs. 2 lit. i und § 10 Abs. 3 lit. g) an der höheren Schule als Pflichtgegenstand oder nach der achten Schulstufe im Ausmaß von mindestens zwölf Wochenstunden als Freigegenstand erfolgreich besucht hat. Andernfalls hat er vor der Inskription...

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