Bundesgesetz vom 24. November 1948, womit das Bundesgesetz vom 29. Oktober 1946, B.G.Bl. Nr. 207, über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftgesetz) abgeändert wird (1. Suchtgiftgesetznovelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 29. Oktober 1946,

  1. G. Bl. Nr. 207, über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtgiften (Suchtgiftgesetz) wird wie folgt geändert:

  1. Im § 6, Abs. (1), Zeile 3, ist nach dem Worte „einführt" einzufügen „ , ausführt".

  2. Der § 8 hat zu lauten:

    „§ 8. (1) Wer sich mit einem anderen zur Begehung des im § 6 bezeichneten Verbrechens verbindet oder wer die Begehung dieses Verbrechens mit einem anderen verabredet, macht sich schon dadurch eines Verbrechens schuldig und ist mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahr, wenn aber die Verbindung oder Verabredung auf gewerbsmäßige Begehung des im § 6 bezeichneten Verbrechens abzielte, mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

    (2) Nach dieser Vonschrift wird nicht bestraft,

    wer aus freien Stücken von der Verbindung oder Verabredung zurücktritt, bevor ein Verbrechen nach § 6 begangen oder versucht worden ist."

  3. Der § 9, Abs. (1), Z. 2, hat zu lauten:

    „2. Wer unberechtigt ein...

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