Bundesgesetz vom 24. Juni 1971, mit dem das Suchtgiftgesetz 1951 geändert wird (Suchtgiftgesetznovelle 1971)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 hat zu lauten:

    㤠1. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die wegen ihrer Eignung, eine Suchte hervorzurufen,

    durch zwischenstaatliche Abkommen (Haager Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912, BGBl.

    Nr. 361/1921, Internationale Opiumkonvention zu Genf vom 19. Februar 1925, BGBl. Nr. 244/

    1928, Abkommen vom 13. Juli 1931 zu Genf,

    BGBl. Nr. 198/1934, Abkommen vom 26. Juni 1936 zu Genf, BGBl. Nr. 178/1950, Protokoll vom 11. Dezember 1946, BGBL Nr. 179/1950,

    und Protokoll vom 19. November 1948 zu Paris,

    BGBl. Nr. 180/1950) Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung, des Verkehrs, der Ein-,

    Durch- und Ausfuhr, der Gebarung und Anwendung unterworfen sind.

    (2) Die Stoffe und Zubereitungen, die als Suchtgifte nach Abs. 1 unter dieses Bundesgesetz fallen, sowie neue psychotrope Substanzen im Sinne des Abs. 3 werden durch Verordnung bezeichnet.

    (3) Ferner gelten folgende Stoffe, ihre Salze und sämtliche Zubereitungen als Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes:

  2. Nach § 8 ist folgende Bestimmung einzufügen:

    „§ 8 a. Wer vorsätzlich in einem Druckwerk,

    einem Laufbild oder sonst öffentlich zum Mißbrauch von Suchtgift auffordert oder ihn in einer Art gutheißt, die geeignet ist, einen solchen Mißbrauch nahezulegen, macht sich eines Vergehens schuldig und wird mit strengem Arrest bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 100.000 S bestraft."

  3. Der erste Satz des Abs. 2 des § 9 hat zu lauten:

    „(2) Der Täter wird, sofern die Handlung keiner strengeren Strafe unterliegt, vom Gericht wegen Übertretung mit Arrest bis zu sechs Monaten, wenn aber die Tat gewerbsmäßig begangen worden ist oder wenn eine Person, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat, durch die Tat vorsätzlich einer Person, die das ein und zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Verbrauch eines Suchtgiftes ermöglicht hat, wegen Vergehens mit strengem Arrest bis zu einem Jahr bestraft."

  4. Nach § 9 sind folgende Bestimmungen einzufügen:

    „§ 9 a. (1) Wird eine Person ausschließlich deshalb angezeigt, weil sie unberechtigt ein Suchtgift erworben oder besessen hat (§ 9 Abs. 1 Z. 2

    dritter und vierter Fall), so hat der Staatsanwalt die Anzeige zurückzulegen, wenn das Suchtgift die für den eigenen Verbrauch des Angezeigten innerhalb einer Woche bestimmte Menge nicht

    übersteigt und wenn ferner...

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