Bundesgesetz vom 14. Dezember 1977, mit dem das Suchtgiftgesetz 1951 geändert wird (Suchtgiftgesetznovelle 1977)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234,

zuletzt geändert durch die Suchtgiftgesetznovelle 1971, BGBl. Nr. 271, wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 1 des § 1 hat zu lauten:

    „§ 1. (1) Suchtgifte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Stoffe und Zubereitungen, die durch die Einzige Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 zu New York, BGBl. Nr. 531/

    1978, in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972 zu Genf, BGBl. Nr. 531/1978, Beschränkungen hinsichtlich der Erzeugung (Gewinnung und Herstellung), des Besitzes, Verkehrs, der Ein-,

    Aus- und Durchfuhr, der Gebarung oder Anwendung unterworfen sind."

  2. Nach § 1 Abs. 3 ist nachstehender Abs. 4

    einzufügen:

    „(4) Nach Maßgabe der Vorschriften der Einzigen Suchtgiftkonvention und dieses Bundesgesetzes unterliegen auch Mohnstroh und Cannabispflanze den im Abs. 1 angeführten Beschränkungen."

  3. Nach § 1 ist nachstehender § 1 a einzufügen:

    „§ 1 a. Die Erzeugung und Verarbeitung, der Erwerb, Besitz und die Veräußerung von Suchtgiften sowie deren Ein-, Aus- und Durchfuhr ist nur für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe der näheren Vorschriften dieses Bundesgesetzes gestattet."

  4. Die Abs. 2 und 3 des § 2 sind durch nachstehende Bestimmungen zu ersetzen:

    „(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung eines Suchtgiftes ist, ausgenommen durch die im Abs. 1 Z. 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke, verboten.

    (3) Den Wachkörpern des Bundes und den Behörden, denen die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, ist der Erwerb und Besitz von Suchtgiften auch ohne Bewilligung insoweit gestattet,

    als sie diese für Schulungs- oder Ausbildungszwecke benötigen oder soweit ihnen Suchtgifte in Vollziehung dieses Gesetzes zukommen.

    (4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtgiften auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen.

    (5) Die nach Abs. 1 Z. 1 Berechtigten dürfen Suchtgifte nur an die nach den Abs. 1, 3 und 4

    Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben."

  5. Nach § 4 ist nachstehender § 4 a einzufügen:

    „§ 4 a. Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 zum Besitz von Suchtgiften Berechtigten sowie die öffentlichen Apotheken, Anstaltsapotheken, ärztlichen und tierärztlichen Hausapotheken und die...

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