Bundesgesetz vom 3. Juli 1980, mit dem das Suchtgiftgesetz geändert wird (Suchtgiftgesetznovelle 1980)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1971,

BGBl. Nr. 422/1974 und BGBl. Nr. 532/1978

wird wie folgt geändert:

  1. Die §§ 1 a bis 5 erhalten die Bezeichnung

    §§ 2 bis 7.

  2. Im neuen § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung „§ 2 Abs. 1" die Anführung „§ 3

    Abs. 1".

  3. Im neuen § 6 tritt an die Stelle der Anführung

    „§ 2 Abs. 1 bis 4" die Anführung „§ 3

    Abs. 1 bis 4".

  4. Nach dem neuen § 7 werden nachstehende Bestimmungen eingefügt:

    „§ 8. Personen, die wegen Suchtgiftmißbrauches einer ärztlichen Behandlung oder Überwachung ihres Gesundheitszustandes bedürfen,

    haben sich während der Dauer dieses Zustandes einer notwendigen und ihnen nach den Umständen möglichen und zumutbaren Behandlung oder

    Überwachung zu unterziehen. Handelt es sich um einen Minderjährigen, so haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten im Rahmen ihrer Pflicht zur Pflege und Erziehung dafür zu sorgen, daß sich der Minderjährige einer notwendigen und nach den Umständen möglichen und zumutbaren ärztlichen Behandlung oder

    Ãœberwachung unterzieht.

    § 9. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß jemand Suchtgift mißbraucht,

    so hat ihn die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der ärztlichen Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmißbrauches hinreichend vertrauten Arzt zuzuführen. Der Betreffende hat sich der hiefür erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

    (2) Ergibt die Begutachtung, daß eine Person dem Mißbrauch von Suchtgift ergeben ist und wegen der Gewöhnung an Suchtgift eine ärztliche Behandlung unentbehrlich ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die nach den Umständen mögliche und zumutbare Entwöhnungsbehandlung des Suchtgiftabhängigen anzuordnen und deren Durchführung sicherzustellen und zu

    überwachen. Erscheint auch bei anderen Personen eine ärztliche Behandlung oder Überwachung des Gesundheitszustandes wegen des Mißbrauches von Suchtgift zweckmäßig, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Zustimmung des Betreffenden die nach den Umständen mögliche und zumutbare

    ärztliche Behandlung oder Überwachung des Gesundheitszustandes anzuordnen; handelt es sich um einen Minderjährigen, ist auch die Zustimmung des Erziehungsberechtigten erforderlich.

    (3) Erscheint zusätzlich oder allein eine Beratung oder Betreuung durch eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung (§ 22) zweckmäßig,

    so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf eine solche Beratung oder Betreuung hinzuwirken.

    § 10. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, daß ein Schüler Suchtgift mißbraucht,

    so hat ihn der Leiter der Schule einer schulärztlichen Untersuchung zuzuführen. Wird durch diese die Annahme bestätigt, ohne daß

    eine entsprechende ärztliche Behandlung sichergestellt ist, oder wird vom Schüler oder vom Erziehungsberechtigten die schulärztliche Untersuchung verweigert, so hat der Leiter der Schule davon die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

    Schulen im Sinne dieser Bestimmungen sind die öffentlichen und privaten Schulen im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl.

    Nr. 242/1962, die öffentlichen land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie alle sonstigen Privatschulen.

    (2) Ergibt die Stellungsuntersuchung bei Wehrpflichtigen,

    die sich einer Stellung unterziehen

    (§ 24 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150),

    oder eine militärärztliche Untersuchung bei Wehrpflichtigen,

    die den Grundwehrdienst leisten,

    Grund zur Annahme eines Suchtgiftmißbrauches,

    so hat die Stellungskommission oder der Kommandant der militärischen Dienststelle, bei der der Wehrpflichtige in Dienstleistung steht,

    anstelle einer Strafanzeige diesen Umstand der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

    (3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den vorstehend bezeichneten Fällen nach § 9 vorzugehen.

    § 11. (1) Wird auf Grund der ärztlichen Begutachtung eine ärztliche Behandlung oder Überwachung des Gesundheitszustandes oder eine Betreuung durch eine anerkannte Einrichtung oder Vereinigung (§ 22) eingeleitet (§ 9 Abs. 2 und 3),

    so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen, in denen Grund zur Annahme besteht,

    daß die Voraussetzungen des § 17 vorliegen, anstelle einer Strafanzeige sogleich eine Stellungnahme im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 3 zu erstatten.

    (2) Die...

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