Bundesgesetz vom 17. April 1985, mit dem das Suchtgiftgesetz 1951 geändert wird (Suchtgiftgesetznovelle 1985)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 234, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 271/1971,

422/1974, 532/1978 und 319/1980 wird wie folgt geändert:

  1. § 11 wird geändert wie folgt:

    1. Im Abs. 1 tritt an die Stelle der Anführung

      „§ 17 Abs. 2 Z 3" die Anführung „§ 17 Abs. 3 Z 2".

    2. Im Abs. 2 tritt an die Stelle der Anführung

      „§§ 12 oder 16" die Anführung „§§ 12, 14 a oder 16".

  2. An die Stelle der §§ 12 bis 16 treten folgende Bestimmungen:

    „§ 12. (1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge erzeugt,

    einführt, ausführt oder in Verkehr setzt, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen. Eine Suchtgiftmenge ist dann als groß

    anzusehen, wenn die Weitergabe einer solchen Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen.

    (2) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begeht. Wer jedoch selbst dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergeben ist und die Tat ausschließlich deshalb begeht, um sich für den eigenen Gebrauch Suchtgift oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist nur nach Abs. 1 zu bestrafen.

    (3) Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren ist zu bestrafen, wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat 1. als Mitglied einer Bande begeht und schon einmal wegen einer im Abs. 1 bezeichneten strafbaren Handlung verurteilt worden ist,

  3. als Mitglied einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen begeht oder 3. mit Beziehung auf ein Suchtgift begeht, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der im Abs. 1 angeführten Menge ausmacht.

    (4) Mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren ist der Täter der im Abs. 1 bezeichneten Tat zu bestrafen, der in einer Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung solcher strafbaren Handlungen führend tätig ist.

    (5) Neben der Freiheitsstrafe kann in den Fällen der Abs. 1 bis 4 auf eine Geldstrafe bis zu 1000000 S erkannt werden. Die Geldstrafe soll den Nutzen übersteigen, den der Täter durch die strafbare Handlung erzielt hat oder erzielen wollte.

    Reicht das gesetzliche Höchstmaß hiezu nicht aus,

    so kann es in den Fällen der Abs. 2 bis 4 überschritten werden, jedoch höchstens bis zum Betrag von 2000000 S. Soweit eine solcherart zu bemessende Geldstrafe die Wiedereingliederung eines dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen Verurteilten gefährden würde, ist von ihrer Verhängung abzusehen. Die Ersatzfreiheitsstrafe für eine uneinbringliche Geldstrafe darf achtzehn Monate nicht

    übersteigen.

    § 13. (1) Das den Gegenstand der strafbaren Handlung nach § 12 bildende Suchtgift ist einzuziehen,

    es sei denn, daß eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person auf das Suchtgift einen Rechtsanspruch hat und Gewähr dafür bietet,

    daß mit dem Suchtgift den bestehenden Vorschriften entsprechend verfahren wird.

    (2) Kann das Suchtgift nicht eingezogen werden,

    obwohl die Einziehung nach Abs. 1 zulässig wäre,

    so ist auf Verfall des Erlöses zu erkennen. Ist auch der Erlös nicht greifbar, so ist auf eine Geldstrafe in der Höhe des Wertes oder des Erlöses zu erkennen

    (Wertersatzstrafe). § 12 Abs. 5...

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