Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
205. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Artikel 1
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen
Auf Grund
1. | des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58, sowie |
2. | des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, |
wird verordnet: |
§ 1. Für die nachstehend genannten technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Fachschulen werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen:
1. | Fachschule für Bautechnik und Bauwirtschaft (Anlagen 1 und 1.1.1) |
2. | Fachschule für Tischlerei (Anlagen 1 und 1.1.2) |
3. | Fachschule für Elektrotechnik (Anlagen 1 und 1.1.3) |
4. | Fachschule für Elektronik (Anlagen 1 und 1.1.4) |
5. | Fachschule für Maschinen- und Fertigungstechnik (Anlagen 1 und 1.1.5) |
6. | Fachschule für Maschinen- und Anlagentechnik (Anlagen 1 und 1.1.6) |
7. | Fachschule für Maschinen- und Kraftfahrzeugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.7) |
8. | Fachschule für Flugtechnik (Anlagen 1 und 1.1.8) |
9. | Fachschule für Mediengestaltung und Drucktechnik (Anlagen 1 und 1.1.9) |
10. | Fachschule für Chemische Technologie und Umwelttechnik (Anlagen 1 und 1.2.1) |
11. | Fachschule für Biochemie und Bioanalytik (Anlagen 1 und 1.2.2) |
§ 2. Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der Schulbehörde erster Instanz nach den regionalen Gegebenheiten zu erlassen.
§ 3. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen zu dieser Verordnung enthaltenen Lehrpläne werden, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007, erfasst sind, in die in den schulautonomen Lehrplanbestimmungen sowie in den Rubriken "Lehrverpflichtungsgruppe" der Stundentafeln der Lehrpläne angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 des genannten Bundesgesetzes erfasst sind, wird in den...
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