Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Teilzeitausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung - GuK-TAV)

455. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung - GuK-TAV) Auf Grund der §§ 41 Abs. 5 und 57 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege

§ 1 Allgemeines

§ 2 Anwendung der GuK-AV

§ 3 Ablauforganisation bei Teilzeitausbildung

§ 4 Sachausstattung bei elektronisch unterstützten Lehr- und Lernformen

§ 5 Spezielle methodisch-didaktische Anforderungen

§ 6 Zeugnis

§ 7 Abhaltung einer Teilzeitausbildung - Anzeigepflicht

§ 8 Ergänzende Regelungen in der Schulordnung

Allgemeines

§ 1. (1) Die Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege hat

1. im Gesamtumfang,
2. im Inhalt und
3. in der Ausbildungsqualität
einer Vollzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zu entsprechen.

(2) Die Teilzeitausbildung hat an Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege stattzufinden.

(3) Die Teilzeitausbildung hat mindestens 4600 Stunden theoretische und praktische Ausbildung zu umfassen und muss innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen werden. Wird die Teilzeitausbildung nicht innerhalb von sechs Jahren abgeschlossen, kann die Ausbildung neu begonnen werden. Absolvierte Prüfungen und Praktika sind gemäß § 60 GuKG anzurechnen.

(4) In eine Teilzeitausbildung dürfen nur Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Anwendung der GuK-AV

§ 2. (1) Bei der Durchführung einer Teilzeitausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind, sofern die §§ 3 ff. nicht anderes bestimmen, die in Abs. 2 bis 4 angeführten Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - GuK-AV, BGBl. II Nr. 179/1999, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. Teilzeitausbildungen nur bei Ausbildungen gemäß den Anlagen 1, 2 und 3 GuK-AV zulässig sind,
2. die Anlagen 18 und 19 der GuK-AV anzuwenden sind und
3. Ausbildungsjahre als Ausbildungsabschnitte gelten.

(2) Die Bestimmungen des 1. Abschnittes (Ausbildung) der GuK-AV sind, abgesehen von den §§ 1 (Allgemeines), 9 (Ausbildungsjahr), 10 Abs. 1 (Ausbildungszeiten) und 17 (Verlegung von Unterrichtsstunden und -fächern), anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des 2...

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