Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn (Tiertransportgesetz-Eisenbahn ? TGEisb)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Allgemeines

§   1   Anwendungsbereich

§   2   Begriffsbestimmungen 2. Abschnitt Allgemeine Transportbestimmungen

§   3   Beförderungspapiere

§   4   Transportfähigkeit

§   5   Betreuung

§   6   Transportroute

§   7   Transportmittel, Transportbehältnisse

§   8   Anbindevorrichtungen

§   9   Vorrichtungen zum Ver- und Ausladen

§ 10   Verladen und Ausladen der Tiere

§ 11   Transport der Tiere

§ 12   Ablieferungshindernis 3. Abschnitt Besondere Transportbestimmungen für bestimmte Tiere oder Tierarten

§ 13   Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 geltende besondere Bestimmungen

§ 14   Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 geltende besondere Bestimmungen

§ 15   Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 geltende besondere Bestimmungen

§ 16   Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 geltende besondere Bestimmungen

§ 17   Für Tiere gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 geltende besondere Bestimmungen 4. Abschnitt

Überwachung und Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 18   Überwachung und Behördenzuständigkeit

§ 19   Strafbestimmungen

§ 20   Widmung von Strafgeldern

§ 21   Inkrafttreten

§ 22   Vollzugsklausel Anlage Ladeflächen 1. Abschnitt Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3, für den Transport folgender lebender Tiere auf der Eisenbahn:

  1. Einhufer sowie Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;

  2. Geflügel, Stubenvögel und Hauskaninchen;

  3. Hunde und Hauskatzen;

  4. sonstige Säugetiere und sonstige Vögel;

  5. sonstige Wirbeltiere und kaltblütige Tiere.

    (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden:

  6. auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, die ohne kommerzielle Absicht des Berechtigten transportiert werden;

  7. auf den Transport einzelner Tiere auf der Eisenbahn, die von einer natürlichen Person begleitet werden;

  8. auf den Transport von Tieren auf der Eisenbahn, der im Rahmen des Einsatzes des Bundesheers gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes durchgeführt wird, sofern eine entsprechende Aufsicht das Wohl der Tiere gewährleistet.

    (3) § 3 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transportes bedürfen.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Transport: jede Beförderung von lebenden Tieren auf der Eisenbahn zwischen dem Versand- und dem Bestimmungsbahnhof, vom Beginn des Verladevorganges bis zum Ende des Ausladevorganges;

  9. Eisenbahn: Haupt- und Nebenbahnen gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, in der jeweils geltenden Fassung;

  10. Berechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;

  11. Schlachttier: ein Tier, das zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt ist;

  12. Einhufer: Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Zebras und Zebroide;

  13. Grenztierarzt: der vom Bundeskanzler mit der Durchführung der veterinärrechtlichen Dokumentenkontrolle,

    der Nämlichkeitskontrolle und der physischen Untersuchung der Tiere beauftragte Tierarzt;

  14. Transporteur: jenes Eisenbahnunternehmen, das den Transport von Tieren auf der Eisenbahn durchführt;

  15. Frachtvertrag: Vertrag über den Transport von Tieren auf der Eisenbahn;

  16. Absender: derjenige, der mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abgeschlossen hat oder für den Fall, daß der Transport der Tiere durch mehrere aufeinanderfolgende Transporteure durchgeführt wird und diese auf Grund des nationalen oder internationalen Eisenbahnbeförderungsrechtes in den Frachtvertrag eintreten, mit dem ersten der aufeinanderfolgenden Transporteure den Frachtvertrag abgeschlossen hat;

  17. Ablieferungshindernis: Hindernis gemäß § 91 Abs. 1 des Eisenbahnbeförderungsgesetzes, BGBl.

    Nr. 180/1988 in der jeweils geltenden Fassung;

  18. Transportmittel: ein Schienenfahrzeug, in dem sich die Tiere während des Transportes befinden;

  19. Transportbehältnis: ein Behälter, ausgenommen ein Schienenfahrzeug, in dem ein Tier während des Transportes ausbruchsicher verwahrt ist;

  20. Eintagsküken: Küken vom Zeitpunkt des Schlüpfens bis 72 Stunden nach dem Schlupf;

  21. Küken: Geflügel über 72 Stunden bis zum Alter von vier Wochen.

  22. Abschnitt Allgemeine Transportbestimmungen Beförderungspapiere

    § 3. (1) Der Absender hat, unbeschadet der im Frachtbrief ohnedies enthaltenen Angaben, folgende Angaben in den Beförderungspapieren zu erstellen:

  23. die Art und die Zahl der zu transportierenden Tiere und deren Herkunft;

  24. den Namen und die Anschrift des Berechtigten, des Absenders und des Empfängers;

  25. den Zweck des Transportes;

  26. Â Â Versand- und Bestimmungsbahnhof;

  27. die Bestätigung eines Tierarztes, daß die Tiere gemäß § 4 transportfähig sind; die Ausstellung dieser Bestätigung darf nicht länger als 48 Stunden vor der Verladung der Tiere in das Transportmittel zurückliegen;

  28. den Zeitpunkt des Transportbeginnes, der letzten Fütterung und Tränkung vor dem Transport, bei Eintagsküken der Zeitpunkt des Schlüpfens, und gegebenenfalls wann die Tiere zum letzten Mal gemolken wurden;

  29. bei weiblichen Tieren gegebenenfalls das Stadium der Trächtigkeit;

  30. ob und gegebenenfalls in welchen Zeitabständen eine Fütterung und Tränkung der Tiere während des Transportes notwendig ist und in welchen Zeitabständen sie gemolken werden müssen; diese Zeitabstände dürfen nicht größer sein, als die in diesem Bundesgesetz für Fütterung und Tränkung und gegebenenfalls für das Melken von Tieren festgelegten Zeitabstände.

    (2) Der Transporteur darf nur solche Tiersendungen zum Transport annehmen oder von einem anderen Transporteur übernehmen, denen die im Abs. 1 angeführten Beförderungspapiere angeschlossen sind.

    Transportfähigkeit

    § 4. Nicht transportfähig sind :

  31. Tiere, die krank oder verletzt sind;

  32. die im § 1 Abs. 1 Z 1 angeführten Tiere, wenn sie innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden, oder Neugeborene, wenn die Nabelwunde noch nicht vollständig verheilt ist;

  33. die im § 1 Abs. 1 Z 4 angeführten Säugetiere, wenn sie a) innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Transportes geboren haben oder wenn zu erwarten ist, daß sie während des Transportes gebären werden;

    1. von der Mutter abhängig sind und von dieser nicht begleitet werden.

    In außergewöhnlichen Fällen ist dessenungeachtet ein Transport zulässig, wenn Tiere aus gesundheitlichen Gründen an einen Ort befördert werden müssen, an dem sie entsprechend behandelt werden können.

    Betreuung

    § 5. (1) Der Absender hat dafür zu sorgen, daß Tiere, die während des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT