Bundesgesetz über den Transport von Tieren auf der Straße (Tiertransportgesetz-Straße ? TGSt)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§   1 Anwendungsbereich §   2 Begriffsbestimmungen §   3 Transportfähigkeit §   4 Transportbescheinigung §   5 Durchführung des Transports §   6 Transportmittel §   7 Betreuung während des Transports §   8 Haltung während des Transports §   9 Erkrankte, verletzte und verendete Tiere § 10 Reinigung § 11  Kaltblütige Tiere

§ 12 Sondervorschriften   für   den   Transport  von bestimmten Tieren oder Tierarten 2. Abschnitt: Überwachung  und   Behördenzuständigkeit

§ 13 Überwachung § 14 Behörden § 15 Mitwirkung 3. Abschnitt: Straf- und Schlußbestimmungen

§ 16 Strafbestimmungen

§ 17 Widmung von Strafgeldern

§ 18 Ziele und Förderung

§ 19 Verweisungen

§ 20 Inkrafttreten

§ 21 Vollzugsklausel 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt, unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 für den Transport von 1. Einhufern sowie Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, soweit sie Haustiere sind;

  1. Hausgeflügel (Hühnern, Gänsen, Enten, Puten) und Hauskaninchen;

  2. Hunden und Hauskatzen;

  3. Vögeln, soweit sie nicht unter Z 2 fallen;

  4. kaltblütigen Tieren und 6. warmblütigen Tieren, die nicht unter Z 1 bis 4 fallen.

    (2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieses Gesetzes sind Transporte, die 1. abgesehen von der Be- und Entladung nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO 1960), durchgeführt werden;

  5. keine lebenden Tiere zum Gegenstand haben;

  6. zwar lebende Heimtiere zum Gegenstand haben, jedoch ohne gewerbliche Absicht des Verfügungsberechtigten durchgeführt werden;

  7. im Rahmen der jahreszeitlich bedingten Wander- und Weidehaltung erfolgen oder 5. dazu dienen, Tiere — ausgenommen Schlachttiere — zum Decken, zu Ausstellungen oder zu Absatzveranstaltungen zu bringen, sofern der Lenker Verfügungsberechtigter, dessen Familienangehöriger, ein in dessen Betrieb Beschäftigter oder im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe beauftragt ist und der Transport zur Gänze innerhalb eines Bundeslandes durchgeführt wird oder die zurückzulegende Entfernung nicht mehr als 80 km beträgt.

    (3) § 4 gilt nicht für kaltblütige Tiere, soweit diese keiner Betreuung während des Transports bedürfen, und für Transporte unter 80 km auf Straßen mit öffentlichem Verkehr, wenn der Lenker Verfügungsberechtigter ist.

    (4) Der Transport von Tieren mit Heeresfahrzeugen ist von den Bestimmungen der §§ 4 und 7 Abs. 3 ausgenommen, sofern eine entsprechende Aufsicht die Sicherheit des Transports gewährleistet. Bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, sowie bei der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes unterliegt der Transport von Tieren durch das Bundesheer darüber hinaus insoweit nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, als es der Zweck der Maßnahme erfordert und sonst in geeigneter Weise für die Sicherheit des Transports gesorgt ist.

    Begriffsbestimmungen

    § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als 1. Schlachtung: das Töten eines Tieres durch Blutentzug und nachfolgendes Ausweiden zum Zweck der Fleischgewinnung;

  8. Notschlachtung: jede Schlachtung, zu der sich der Verfügungsberechtigte entschließt, weil ihm an dem Tier wahrgenommene Krankheitssymptome oder äußere Verletzungen die Besorgnis einer gänzlichen oder teilweisen Entwertung des Tieres nahelegen;

  9. Heimtier: ein Tier, das zu einem anderen Zweck als dem der Zucht oder der Nutzung seiner Produkte oder Arbeitskraft gehalten wird;

  10. Schlachttier: ein zur Schlachtung bestimmtes Tier;

  11. Transport: jede Beförderung mit einem Kraftfahrzeug oder Anhänger im Sinne des Kraftfahrgesetzes zwischen zwei Orten, vom Beginn des Verladevorgangs bis zum Ende des Entladevorgangs ;

  12. Verfügungsberechtigter: wer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches berechtigt ist, das Eigentum an den transportierten Tieren zu übertragen;

  13.   geeigneter Schlachtbetrieb: ein Schlachtbetrieb, der mit Schlachteinrichtungen für die jeweilige Tierart ausgestattet ist und dessen Schlachtkapazität zur Schlachtung der anstehenden Anzahl an Tieren in einem angemessenen Zeitraum ausreichend ist; für Rinder oder Schweine über eine Zulassung für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Europäische Gemeinschaft verfügt, sofern das Fleisch der transportierten Tiere nicht in Österreich verbleibt;

  14. bäuerliche Nachbarschaftshilfe: eine in der Regel unentgeltliche Dienstleistung mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die in Erwartung einer gleichartigen Gegenleistung im eigenen Betrieb geleistet wird.

    (2) Sammeltransporte beginnen mit dem Verladen des ersten Tieres.

    (3) Ein Transport wird durch Umladen der Tiere in ein anderes Fahrzeug oder kurzfristiges Ausladen, insbesondere zum Zweck der Fütterung und Tränkung, nicht unterbrochen.

    Transportfähigkeit

    § 3. (1) Der Verfügungsberechtigte hat die für den Transport bestimmten Tiere, bevor sie verladen werden, auf ihre Transportfähigkeit zu prüfen. Er hat bei Zweifeln an der Transportfähigkeit der Tiere einen Tierarzt beizuziehen. Vor dem grenzüberschreitenden Transport von Tieren ist jedenfalls ein Tierarzt beizuziehen, wenn der Transport im Ausland endet.

    (2) Transportunfähig sind insbesondere Tiere, die 1. voraussichtlich während des Transports gebären...

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