Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festlegung von Kriterien für den guten chemischen Zustand im Grundwasser, die Bestimmung von Trends und Trendumkehr und den Schutz des Grundwassers gegen die Verschmutzung durch Schadstoffe und Verschlechterung (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser ? QZV Chemie GW)

98. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über den guten chemischen Zustand des Grundwassers (Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser ? QZV Chemie GW) Auf Grund § 30c Abs. 2 Z 1 bis 3, § 32a Abs. 1 und 2, § 33f Abs. 1, § 111 Abs. 5 und § 134 Abs. 6 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 123/2006 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist die Bezeichnung des guten chemischen Zustands sowie der im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung durch Festlegung von

1. Schwellenwerten für Schadstoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist,
2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete,
3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr,
4. Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser und
5. Pflichten zur Untersuchung und Überwachung der Einbringung von bestimmten Stoffen in das Grundwasser sowie bestimmten Mindestanforderungen an den Inhalt von Bewilligungsbescheiden.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für Grundwasser (§ 3 Z 1).

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Grundwasser ist alles unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht;
2. Schadstoff ist jeder Stoff gemäß § 30a Abs. 3 Z 6 WRG 1959, der zu einer Verschmutzung führen kann ? insbesondere Stoffe aus den Anlagen 1 und 2;
3. Schwellenwert ist die Umweltqualitätsnorm zur Beschreibung des guten chemischen Zustands im Grundwasser, ausgedrückt als die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs, einer bestimmten Schadstoffgruppe oder eines bestimmten Verschmutzungsindikators im Grundwasser, der aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
4. Hintergrundwert ist die Konzentration eines Stoffes oder der Wert eines Indikators in einem Grundwasserkörper, der keinen oder nur sehr geringen anthropogenen Veränderungen gegenüber einem Zustand ohne störende Einflüsse entspricht;
5. Nachweisgrenze ist das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;
6. Bestimmungsgrenze bezeichnet ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunkts auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;
7. signifikanter und anhaltender steigender Trend ist jener Trend für einen Grundwasserkörper hinsichtlich der Konzentrationen für einen Schadstoff gemäß Anlage 1, der vorliegt, wenn der Anstieg statistisch signifikant ist und die Trendlinie den gemäß Anlage 1 Spalte 2 festgelegten Ausgangspunkt für die Trendumkehr überschreitet;
8. Einbringung von Schadstoffen in das Grundwasser ist ein durch menschliche Tätigkeiten bewirkter direkter oder indirekter Eintrag von Schadstoffen in das Grundwasser.
9. Natura 2000-Gebiete sind Gebiete, die aufgrund von landesgesetzlichen Bestimmungen in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes einen wichtigen Faktor für diesen Schutz darstellt.

2. Hauptstück

Festlegung des guten chemischen Zustands

Bezeichnung des guten chemischen Zustands

§ 4. Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt.

Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von Schwellenwerten in Grundwasserkörpern

§ 5. (1) Ein Grundwasserkörper befindet sich in einem guten chemischen Zustand, wenn

1. an allen gemäß den §§ 20 bis 27 der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), BGBl. II Nr. 479/2006, beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwassers als nicht gefährdet gilt oder
2. zwar an einer oder mehreren gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstellen die Beschaffenheit des Grundwasser als gefährdet gilt, jedoch
a) diese Gefährdung an weniger als 50% der Messstellen eines Grundwasserkörpers gegeben ist,
b) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in die damit verbundenen Oberflächengewässer gelangen und durch die eine Zielverfehlung in diesen Gewässern gegeben ist, 50% der Schadstofffracht im Oberflächengewässer nicht übersteigt,
c) die Mengen und Konzentrationen der Schadstoffe, die vom Grundwasserkörper in unmittelbar abhängige Landökosysteme übertragen werden oder übertragen werden können, nicht maßgeblich zur Zielverfehlung in diesen Systemen beitragen und
d) keine Anzeichen für etwaige Salz- oder andere Intrusionen in den Grundwasserkörper gegeben sind.

(2) Die Beschaffenheit des Grundwassers an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle gilt hinsichtlich eines Schadstoffes gemäß Anlage 1 als gefährdet, wenn das arithmetische Mittel der Jahresmittelwerte aus allen für den Beurteilungszeitraum vorliegenden ? zumindest drei Beobachtungen umfassenden ? Messungsergebnissen den zugehörigen Schwellenwert überschreitet. Der Beurteilungszeitraum umfasst hinsichtlich der Parameterblöcke 2.3.2 bis 2.3.9 der Anlage 15 zur GZÜV das letzte dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangene Kalenderjahr der Erstbeobachtung gemäß § 23 GZÜV, für das Messergebnisse zur Verfügung stehen; hinsichtlich aller anderen Parameter die letzten drei dem Betrachtungszeitpunkt vorangegangenen Kalenderjahre, für die Messergebnisse zur Verfügung stehen. Wird eine Messstelle während des Beurteilungszeitraums ersetzt, ist jene Messstelle in die Beurteilung einzubeziehen, für die zumindest drei Messergebnisse für den Beurteilungszeitraum vorliegen. Trifft dies sowohl für die ersetzte als auch die neue Messstelle zu, ist in die Beurteilung ausschließlich die neue Messstelle einzubeziehen. In die Beurteilung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c können auch grundwasserbezogene Ergebnisse von Messstellen einbezogen werden, die von den Bundesländern zur Überwachung von Natura 2000-Gebieten eingerichtet worden sind.

(3) Gilt die Beschaffenheit des Grundwassers (an einer gemäß den §§ 20 bis 27 GZÜV beobachteten Messstelle) als gefährdet im Sinne des Abs. 2, ist gegen diese Einwirkungen ? ungeachtet des Zustands, in dem sich der Grundwasserkörper befindet ? nach den dafür in Betracht kommenden Bestimmungen des WRG 1959 einzuschreiten. Erforderlichenfalls ist die von Schadstoffen im Grundwasserkörper ausgehende Gefahr für die Qualität des aus dem Grundwasserkörper entnommenen oder zu entnehmenden Wassers, das für den menschlichen Verbrauch bestimmt ist, zu beurteilen und sind Maßnahmen zum Schutz dieses Wassers zu setzen, um eine Verschlechterung von dessen Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern. Für die Beurteilung nach dem voran gegangenen...

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