Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965, dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der Jurisdiktionsnorm, dem Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz...

  1. Bundesgesetz, mit dem das Handelsgesetzbuch in Unternehmensgesetzbuch umbenannt und gemeinsam mit dem allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch, dem Aktiengesetz 1965, dem Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dem Genossenschaftsgesetz, dem Genossenschaftsrevisionsgesetz, dem Firmenbuchgesetz, dem Umwandlungsgesetz, dem Spaltungsgesetz, dem EWIV-Ausführungsgesetz, dem SE-Gesetz, dem Handelsvertretergesetz, der Jurisdiktionsnorm, dem Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, der Zivilprozessordnung, dem Rechtspflegergesetz, der Konkursordnung, der Ausgleichsordnung, dem Privatstiftungsgesetz, dem Unternehmensreorganisationsgesetz, dem Gerichtsgebührengesetz, dem Gerichtskommissionstarifgesetz, dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, dem Mietrechtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und dem Ziviltechnikergesetz 1993 geändert wird sowie das Erwerbsgesellschaftengesetz und die Vierte Einführungsverordnung außer Kraft gesetzt werden (Handelsrechts-Änderungsgesetz - HaRÄG) Übersicht

    Artikel I - Änderung des Handelsgesetzbuches

    Artikel II - Änderung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

    Artikel III - Änderung des Aktiengesetzes 1965

    Artikel IV - Änderung des GmbH-Gesetzes

    Artikel V - Änderung des Genossenschaftsgesetzes

    Artikel VI - Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes

    Artikel VII - Außerkrafttreten des Erwerbsgesellschaftengesetzes

    Artikel VIII - Änderung des Firmenbuchgesetzes

    Artikel IX - Änderung des Umwandlungsgesetzes

    Artikel X - Änderung des Spaltungsgesetzes

    Artikel XI - Änderung des EWIV-Ausführungsgesetzes

    Artikel XII - Änderung des SE-Gesetzes

    Artikel XIII - Änderung des Handelsvertretergesetzes

    Artikel XIV - Änderung der Jurisdiktionsnorm

    Artikel XV - Änderung des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung

    Artikel XVI - Änderung der Zivilprozessordnung

    Artikel XVII - Änderung des Rechtspflegergesetzes

    Artikel XVIII - Änderung der Konkursordnung

    Artikel XIX - Änderung der Ausgleichsordnung

    Artikel XX - Änderung des Privatstiftungsgesetzes

    Artikel XXI - Änderung des Unternehmensreorganisationsgesetzes

    Artikel XXII - Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

    Artikel XXIII - Änderung des Gerichtskommissionstarifgesetzes

    Artikel XXIV - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 2002

    Artikel XXV - Änderung des Mietrechtsgesetzes

    Artikel XXVI - Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

    Artikel XXVII - Änderung des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes

    Artikel XXVIII - Änderung des Ziviltechnikergesetzes 1993

    Artikel XXIX - Außerkrafttreten der Vierten Einführungsverordnung

    Artikel XXX - Verweisungen

    Artikel XXXI - In-Kraft-Treten

    Artikel XXXII - Übergangsbestimmungen

    Der Nationalrat hat beschlossen:

    Artikel I

    Änderung des Handelsgesetzbuches

    Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897, dRGBl. S. 219/1897, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird wie folgt geändert:

  2. Der Titel des Gesetzes lautet:

    Bundesgesetz über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB)

  3. Die §§ 1 bis 7 lauten samt Überschriften zum Ersten Buch und zum Ersten Abschnitt:

    "Erstes Buch

    Allgemeine Bestimmungen

    Erster Abschnitt

    Begriffe und Anwendungsbereich

    Unternehmer und Unternehmen

    § 1. (1) Unternehmer ist, wer ein Unternehmen betreibt.

    (2) Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

    (3) Soweit in der Folge der Begriff des Unternehmers verwendet wird, erfasst er Unternehmerinnen und Unternehmer gleichermaßen.

    Unternehmer kraft Rechtsform

    § 2. Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Sparkassen, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), Europäische Gesellschaften (SE) und Europäische Genossenschaften (SCE) sind Unternehmer kraft Rechtsform.

    Unternehmer kraft Eintragung

    § 3. Personen, die zu Unrecht ins Firmenbuch eingetragen sind und unter ihrer Firma handeln, gelten als Unternehmer kraft Eintragung.

    Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit

    § 4. (1) Das Erste Buch ist auf Unternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden.

    (2) Angehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, sofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.

    (3) Auch Land- und Forstwirte sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder mit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.

    Anwendungsbereich der weiteren Bücher

    § 5. Der Anwendungsbereich des Zweiten Buches ergibt sich für offene Gesellschaften aus § 105, für Kommanditgesellschaften aus § 161 und für stille Gesellschaften aus § 179. Der Anwendungsbereich des Dritten Buches ergibt sich aus § 189, der des Vierten Buches aus § 343, der des Fünften Buches aus den §§ 1 bis 3.

    Öffentlichrechtliche Bestimmungen

    § 6. Durch Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach denen die Befugnis zur unternehmerischen Tätigkeit ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

    Zweiter Abschnitt

    Firmenbuch

    Führung des Firmenbuchs

    § 7. Das Firmenbuch wird von den Gerichten geführt."

  4. Vor § 8 wird die Abschnittsüberschrift aufgehoben.

  5. § 8 lautet samt Überschrift:

    "Eintragung

    § 8. (1) Unternehmerisch tätige natürliche Personen, die nach § 189 der Pflicht zur Rechnungslegung unterliegen, sind verpflichtet, sich in das Firmenbuch eintragen zu lassen. Andere Einzelunternehmer sind dazu berechtigt. Eine freiwillige Eintragung ist auf Antrag wieder zu löschen.

    (2) Die Eintragung von Unternehmern kraft Rechtsform, offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften und anderen Rechtsträgern wird in den für sie geltenden Sonderbestimmungen geregelt.

    (3) Betreiben mehrere Personen ein Unternehmen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 1175 ff. ABGB) und überschreitet die Gesellschaft den Schwellenwert des § 189, so sind sie zur Eintragung der Gesellschaft als offene Gesellschaft oder als Kommanditgesellschaft verpflichtet."

  6. § 9 wird wie folgt geändert:

    1. Vor § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

      Das Firmenbuch betreffende Einsichtnahmen, Auszüge und Bestätigungen

    2. Abs. 3 lautet:

      (3) Soweit dies nicht durch Auszüge aus dem Firmenbuch ersichtlich ist, kann der Nachweis, wer der Inhaber einer in das Firmenbuch eingetragenen Firma ist, Behörden gegenüber durch eine Bestätigung des Gerichts über die Eintragung geführt werden. Das Gleiche gilt vom Nachweis der Befugnis zu im Firmenbuch eingetragenen Vertretungen sowie davon, dass bezüglich des Gegenstandes einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder dass eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

    3. Abs. 4 entfällt.

  7. Vor § 10 wird folgende Überschrift eingefügt:

    Veröffentlichungen

  8. § 12 wird zu § 11 und lautet sodann:

    "Anmeldungen

    § 11. (1) Die Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch sowie die zur Aufbewahrung bei Gericht bestimmten Zeichnungen von Unterschriften sind in der Regel schriftlich in öffentlich beglaubigter Form einzureichen.

    (2) Die gleiche Form ist für eine Vollmacht zur Anmeldung erforderlich. Rechtsnachfolger eines Beteiligten haben die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden nachzuweisen."

  9. § 13 wird zu § 12 und erhält folgende Überschrift:

    Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger

  10. § 13a wird wie folgt geändert:

    1. § 13a wird zu § 13 und erhält folgende Überschrift:

      "Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes"

    2. In Abs. 2 wird der Verweis auf "§ 30" durch den Verweis auf "§ 29" ersetzt.

  11. § 14 lautet samt Überschrift:

    "Geschäftspapiere und Bestellscheine

    § 14. (1) In das Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben. Bei einer offenen Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft, bei der kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, sind diese Angaben auf den Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten der Gesellschaft auch über die unbeschränkt haftenden Gesellschafter zu machen. Einzelunternehmer haben auch ihren Namen anzugeben, wenn er sich von der Firma unterscheidet. Genossenschaften haben auch die Art ihrer Haftung anzugeben.

    (2) Werden bei einer Kapitalgesellschaft auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, so müssen in jedem Fall das Grund- und Stammkapital sowie bei der Aktiengesellschaft, wenn auf die Aktien der Ausgabebetrag nicht vollständig, bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen angegeben werden.

    (3) Auf Geschäftsbriefen, Bestellscheinen und Webseiten, die von einer inländischen Zweigniederlassung eines Unternehmers mit ausländischer Hauptniederlassung oder mit ausländischem Sitz benützt werden, sind außer den Angaben nach Abs. 1 und 2 die Firma, die Firmenbuchnummer der Zweigniederlassung und das Firmenbuchgericht anzugeben.

    (4) Der Angaben nach Abs. 1 und 2 bedarf es nicht bei Mitteilungen oder Berichten, die im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung ergehen und für die üblicherweise Vordrucke verwendet werden, in denen lediglich die im Einzelfall erforderlichen besonderen Angaben eingefügt zu werden...

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