Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2008)

496. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO-Novelle 2008) Auf Grund der §§ 13, 13a, 13b, 14, 19, 23 Abs. 1 und 3, 28a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, BGBl. II Nr. 121/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 48/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Z 11 wird der Ausdruck "BGBl. I Nr. 98/2004" durch den Ausdruck "BGBl. I Nr. 13/2006" ersetzt.

2. § 6 Abs. 5 entfällt.

3. Im § 7 Abs. 4 wird der Ausdruck "BGBl. I Nr. 62/2004" durch den Ausdruck "BGBl. I Nr. 21/2008" ersetzt.

4. Im § 11 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Ausdruck "BGBl. II Nr. 459/2004," der Ausdruck "in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

5. Im § 13 Z 1 wird das Wort "unsortierten" durch das Wort "gemischten" ersetzt.

6. Dem § 16 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Elektro- und Elektronik-Altgeräte darf seinen Betrieb nur zum Ende eines Kalenderquartals beenden, ausgenommen in einem Bescheid gemäß § 31 Abs. 2 Z 5 AWG 2002 wird etwas anderes bestimmt."

7. § 20 Abs. 3 letzter Satz, Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 7 letzter Satz entfallen.

8. Im § 20 Abs. 7 erster Satz wird der Ausdruck "Abs. 1 bis 5" durch den Ausdruck "Abs. 1 bis 3 und 5" ersetzt.

9. Im § 21 Abs. 1 lauten die Z 1 bis 3:

"1. Namen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
2. Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
3. Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,"

10. § 26 lautet:

"§ 26. Für Meldungen nach dieser Verordnung ist das in der ON-Regel 192150 "Datenstrukturen für den elektronischen Datenaustausch in der Abfallwirtschaft", ausgegeben am 1. November 2007, definierte Datenmodell (die Datenstruktur, die Datentypdefinitionen und die Feldlängen) zu verwenden. Die daraus abgeleiteten XML-Datenformatstrukturen für einzelne Aufzeichnungsinhalte, Auszüge, Zusammenfassungen und Meldungen, einschließlich Buchungsarten und Prüfregeln, werden auf dem EDM-Portal, edm.gv.at, veröffentlicht. Für die Identifikation von Personen, Standorten, Anlagen und Anlagenteilen sind die im Register...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT