ÜBEREINKOMMEN DER VEREINTEN NATIONEN GEGEN DEN UNERLAUBTEN VERKEHR MIT SUCHTGIFTEN UND PSYCHOTROPEN STOFFEN

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Erklärungen wird genehmigt.

  2. Der nachstehende Staatsvertrag samt Anlage und Erklärungen ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2    B-

    VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

  3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten kundzumachen.

    (Ãœbersetzung)

    DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

    TIEF BESORGT über Ausmaß und Zunahme der unerlaubten Gewinnung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen, der unerlaubten Nachfrage nach solchen Stoffen und des unerlaubten Verkehrs mit solchen Stoffen, die Gesundheit und Wohl der Menschen ernstlich gefährden und die wirtschaftlichen,

    kulturellen und politischen Grundlagen der Gesellschaft beeinträchtigen,

    SOWIE TIEF BESORGT über das stetig zunehmende Übergreifen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen auf unterschiedliche gesellschaftliche Schichten und insbesondere

    über die Tatsache, daß Kinder in vielen Teilen der Welt als Verbraucher auf dem unerlaubten Suchtmittelmarkt ausgebeutet und für Zwecke der unerlaubten Gewinnung und Verteilung von Suchtgiften und psychotropen Stoffen sowie des unerlaubten Handels mit solchen Stoffen benutzt werden, was eine Gefahr von unübersehbarer Tragweite darstellt,

    IN ERKENNTNIS der Verbindungen zwischen dem unerlaubten Verkehr und anderer damit zusammenhängender organisierter Kriminalität, welche die rechtmäßige Wirtschaft untergräbt und die Stabilität, Sicherheit und Souveränität der Staaten gefährdet,

    IN DER WEITEREN ERKENNTNIS, daß der unerlaubte Verkehr eine internationale kriminelle Tätigkeit ist, deren Bekämpfung dringende Aufmerksamkeit und höchsten Vorrang erfordert,

    IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der unerlaubte Verkehr zu hohen finanziellen Gewinnen und Reichtümern führt, die es transnationalen kriminellen Vereinigungen ermöglichen, die Strukturen des Staates, die rechtmäßigen Handels- und Finanzgeschäfte und die Gesellschaft auf allen Ebenen zu durchdringen, zu vergiften und zu korrumpieren,

    ENTSCHLOSSEN, diejenigen, die sich mit unerlaubtem Verkehr befassen, um den Ertrag ihrer kriminellen Tätigkeit zu bringen und ihnen dadurch den Hauptanreiz für ihr Tun zu nehmen,

    IN DEM WUNSCH, die Grundursachen des Problems des Mißbrauchs von Suchtgiften und psychotropen Stoffen zu beseitigen, darunter die unerlaubte Nachfrage nach solchen Stoffen und die aus dem unerlaubten Verkehr stammenden ungeheuren Gewinne,

    IN DER ERWÄGUNG, daß Maßnahmen notwendig sind, um bestimmte Stoffe, einschließlich der bei der Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendeten Vorläuferstoffe, Chemikalien und Lösungsmittel, deren leichte Verfügbarkeit zu einem Anstieg der im Geheimen vorgenommenen Herstellung solcher Stoffe geführt hat, zu überwachen,

    ENTSCHLOSSEN, die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs auf See zu verbessern,

    IN DER ERKENNTNIS, daß die Ausmerzung des unerlaubten Verkehrs in die kollektive Verantwortung aller Staaten fällt und daß zu diesem Zweck ein koordiniertes Vorgehen im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit notwendig ist,

    IN ANERKENNUNG der Zuständigkeit der Vereinten Nationen auf dem Gebiet der Kontrolle der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und in dem Wunsch, daß die für diese Kontrolle zuständigen internationalen Organe ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Organisation ausüben,

    IN BEKRÄFTIGUNG der Leitsätze der Verträge im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe und des durch sie festgelegten Kontrollsystems,

    IN ERKENNTNIS der Notwendigkeit, die Maßnahmen zu verstärken und zu ergänzen, die in der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961, in jener Konvention in der durch das Protokoll von 1972 zur

    Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention von 1961 geänderten Fassung Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 sowie das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 vorgesehen sind, um dem Ausmaß und Umfang des unerlaubten Verkehrs sowie seinen schwerwiegenden Folgen entgegenzuwirken,

    SOWIE IN ERKENNTNIS der Bedeutung, die einer Verstärkung und einem Ausbau wirksamer rechtlicher Mittel für die internationale Zusammenarbeit in Strafsachen zukommt, um die internationalen kriminellen Tätigkeiten des unerlaubten Verkehrs zu bekämpfen,

    IN DEM WUNSCH, ein umfassendes, wirksames und anwendbares internationales Übereinkommen zu schließen, das besonders gegen den unerlaubten Verkehr gerichtet ist und den verschiedenen Erscheinungsformen des Gesamtproblems Rechnung trägt, insbesondere solchen, die in den im Bereich der Suchtgifte und psychotropen Stoffe bestehenden Verträgen nicht behandelt sind –

    KOMMEN hiermit wie folgt ÃœBEREIN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für dieses gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:

    1. Der Ausdruck Suchtgiftkontrollrat bezeichnet den Internationalen Suchtstoff-Kontrollrat, der durch die Konvention von 1961 und durch die Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung gebildet wurde;

    2. der Ausdruck „Cannabispflanze“ bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis;

    3. der Ausdruck „Cocastrauch“ bezeichnet jede Pflanzenart der Gattung Erythroxylon;

    4. der Ausdruck „gewerblicher Beförderungsunternehmer“ bezeichnet eine Person oder einen

      öffentlichen, privaten oder sonstigen Rechtsträger, der Personen, Güter oder Postsendungen gegen Entgelt oder sonstige Gegenleistung befördert;

    5. der Ausdruck „Kommission“ bezeichnet die Suchtgiftkommission des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen;

    6. der Ausdruck „Einziehung“, der gegebenenfalls den Verfall umfaßt, bezeichnet die dauernde Entziehung von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

    7. der Ausdruck „kontrollierte Lieferung“ bezeichnet die Methode, auf Grund deren unerlaubte oder verdächtige Sendungen von Suchtgiften, psychotropen Stoffen, in Tabelle I und Tabelle II zu diesem Übereinkommen aufgeführten Stoffen oder Austauschstoffen mit Wissen und unter Aufsicht der zuständigen Behörden aus dem Hoheitsgebiet eines oder mehrer Staaten verbracht,

      durch dasselbe durchgeführt oder in dasselbe verbracht werden dürfen mit dem Ziel, Personen zu ermitteln, die an der Begehung von in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftaten beteiligt sind;

    8. der Ausdruck „Konvention von 1961“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961;

    9. der Ausdruck „Konvention von 1961 in seiner geänderten Fassung“ bezeichnet die Einzige Suchtgiftkonvention von 1961 in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung der Einzigen Suchtgiftkonvention geänderten Fassung;

    10. der Ausdruck ,,Übereinkommen von 1971“ bezeichnet das Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe;

    11. der Ausdruck „Rat“ bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen;

    12. der Ausdruck „Einfrieren“ oder „Beschlagnahme“ bezeichnet das vorübergehende Verbot der

      Übertragung, Umwandlung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder der Verfügung darüber oder die vorübergehende Verwahrung oder Kontrolle von Vermögensgegenständen auf Grund einer von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde getroffenen Entscheidung;

    13. der Ausdruck „unerlaubter Verkehr“ bezeichnet die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Straftaten;

    14. der Ausdruck „Suchtgift“ bezeichnet jeden in den Anhängen I und II der Konvention von 1961

      und auch der Konvention von 1961 in ihrer geänderten Fassung aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff;

    15. der Ausdruck „Opiummohn“ bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.;

    16. der Ausdruck „Ertrag“ bezeichnet jeden Vermögensgegenstand, der unmittelbar oder mittelbar aus der Begehung einer in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 umschriebenen Straftat stammt oder dadurch erzielt wurde,

    17. der Ausdruck „Vermögensgegenstände“ bezeichnet Gegenstände jeder Art, körperliche oder nichtkörperliche, bewegliche oder unbewegliche, materielle oder immaterielle, sowie rechtserhebliche Schriftstücke oder Urkunden, die das Recht auf solche Gegenstände oder Rechte daran belegen;

    18. der Ausdruck „psychotroper Stoff“ bezeichnet jeden in Anhang I, II, III oder IV des Übereinkommens von 1971 aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff oder natürlichen Ausgangsstoff;

    19. der Ausdruck „Generalsekretär“ bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen;

    20. die Ausdrücke „Tabelle I“ und „Tabelle II“ bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten entsprechend numerierten Listen von Stoffen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 12

      jeweils gültigen Fassung;

    21. der Ausdruck „Transitstaat“ bezeichnet einen Staat, durch dessen Hoheitsgebiet unerlaubte Suchtgifte, psychotrope Stoffe und in Tabelle I und Tabelle II aufgeführte Stoffe befördert werden und der weder Usprungsort noch endgültiger Bestimmungsort dieser Stoffe ist.

      Artikel 2

      Geltungsbereich des Ãœbereinkommens

      (1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien so zu fördern, daß sie gegen die verschiedenen Erscheinungsformen des unerlaubten Verkehrs mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen, die internationales Ausmaß haben, wirksamer vorgehen können. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Übereinkommen treffen die Vertragsparteien die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, im Einklang mit den grundlegenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen...

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