Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 erlassen und das Unterbringungsgesetz, das Strafgesetzbuch sowie das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Waffenpolizei (Waffengesetz 1996 – WaffG)

Inhaltsverzeichnis 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1 Waffen

§ 2 Schußwaffen

§ 3 Faustfeuerwaffen

§ 4 Munition

§ 5 Kriegsmaterial

§ 6 Besitz

§ 7 Führen

§ 8 Verläßlichkeit

§ 9 EWR-Bürger 2. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 10 Ermessen

§ 11 Jugendliche

§ 12 Waffenverbot

§ 13 Vorläufiges Waffenverbot

§ 14 Schießstätten

§ 15 Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden

§ 16 Ersatzdokumente 3. Abschnitt Verbotene Waffen und Kriegsmaterial

§ 17 Verbotene Waffen

§ 18 Kriegsmaterial 4. Abschnitt Genehmigungspflichtige Schußwaffen

(Kategorie B)

§ 19 Definition

§ 20 Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 22 Rechtfertigung und Bedarf

§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen

§ 24 Munition für Faustfeuerwaffen

§ 25 Überprüfung der Verläßlichkeit

§ 26 Änderung eines Wohnsitzes

§ 27 Einziehung von Urkunden

§ 28 Überlassen genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 29 Ausnahmebestimmungen 5. Abschnitt Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen

(Kategorie C und D)

§ 30 Meldepflicht

§ 31 Entgegennahme einer Meldung

§ 32 Überlassen und Besitz meldepflichtiger Schußwaffen

§ 33 Sonstige Schußwaffen

§ 34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende

§ 35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen 6. Abschnitt Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten

§ 36 Europäischer Feuerwaffenpaß

§ 37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union

§ 38 Mitbringen von Schußwaffen und Munition

§ 39 Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen

§ 40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen 7. Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen

§ 41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer größeren Zahl von Schußwaffen

§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial

§ 43 Erbschaft oder Vermächtnis

§ 44 Bestimmung von Schußwaffen 8. Abschnitt Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen, Zwecke und Personen

§ 45 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen

§ 46 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke

§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen 9. Abschnitt Behörden und Verfahren

§ 48 Zuständigkeit

§ 49 Instanzenzug 10. Abschnitt Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung

§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen

§ 51 Verwaltungsübertretungen

§ 52 Verfall

§ 53 Durchsuchungsermächtigung 11. Abschnitt Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der Waffenpolizei

§ 54 Allgemeines

§ 55 Zentrale Informationssammlung

§ 56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen 12. Abschnitt

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen

§ 58 Sonstige Übergangsbestimmungen

§ 59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen

§ 60 Verweisungen

§ 61 Vollziehung

§ 62 Inkrafttreten und Außerkrafttreten 1. Abschnitt Begriffsbestimmungen Waffen

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

  1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

    Schußwaffen

    § 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper (Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen werden können; es sind dies:

  2. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial sind (Kategorie A, §§ 17 und 18);

  3.   genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§ 19 bis 23);

  4.   meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, §§ 30 bis 32);

  5.   sonstige Schußwaffen (Kategorie D, § 33).

    (2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.

    Faustfeuerwaffen

    § 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.

    Munition

    § 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.

    Kriegsmaterial

    § 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

    Besitz

    § 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.

    Führen

    § 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

    (2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

    (3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie – in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen – in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen,

    bei sich hat (Transport).

    Verläßlichkeit

    § 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er 1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;

  6. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;

  7. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

    (2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er 1. alkohol- oder suchtkrank ist oder 2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder 3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

    (3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung 1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den

    öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder 2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder 3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder 4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.

    (4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 – JGG, BGBl. Nr. 599);

    gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe

    – außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten – ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat,

    sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.

    (5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.

    (6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen,

    die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert,

    der Behörde 1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf,

    samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;

  8. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.

    (7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2

    genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

    EWR-Bürger

    § 9. EWR-Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sind.

  9. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Ermessen

    § 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

    Jugendliche

    § 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

    (2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16.

    Lebensjahres für meldepflichtige oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

    (3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher...

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