Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Lehrpläne für Berufsschulen geändert werden

Artikel I Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 47, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne für Berufsschulen,

BGBl. Nr. 430/1976, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 352/1998, wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 Z 1 wird folgende Zeile angefügt:

    „Tiefbauer: Anlage A/1/15“

  2. Im § 1 Z 3 wird folgende Zeile angefügt:

    „Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Abfall, -Abwasser: Anlage A/3/10“

  3. Im § 1 Z 4 wird folgende Zeile angefügt:

    „EDV-Techniker: Anlage A/4/9“

  4. Im § 1 Z 6 wird folgende Zeile angefügt:

    „Systemgastronomiefachmann: Anlage A/6/10“

  5. Im § 1 Z 8 wird folgende Zeile angefügt:

    „Medienfachmann-Mediendesign, -Medientechnik: Anlage A/8/10“

  6. § 1 Z 9 lautet:

    „9. für die Lehrberufe der Bereiche Handel und Verkehr, und zwar für Einzelhandelskaufmann, Waffen- und Munitionshändler: Anlage A/9/1

    Großhandelskaufmann: Anlage A/9/2

    Bürokaufmann, Industriekaufmann, Verwaltungsassistent,

    Immobilienkaufmann, Kanzleiassistent-Notariat, -Rechtsanwaltskanzlei: Anlage A/9/3

    Bankkaufmann: Anlage A/9/4

    Buchhändler, Musikalienhändler: Anlage A/9/5

    Drogist: Anlage A/9/6

    Fotokaufmann: Anlage A/9/7

    Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent: Anlage A/9/8

    Reisebüroassistent: Anlage A/9/9

    Speditionskaufmann: Anlage A/9/10

    Binnenschiffer: Anlage A/9/11

    Versicherungskaufmann: Anlage A/9/12

    Berufskraftfahrer: Anlage A/9/13

    EDV-Kaufmann: Anlage A/9/14

    Gartencenterkaufmann: Anlage A/9/15“

  7. Im § 1 Z 14 wird die Zeile

    „Modelltischler (Formentischler): Anlage A/14/2“

    durch die Zeile

    „Modellbauer: Anlage A/14/2“

    ersetzt.

  8. Im § 1 Z 15 wird die Zeile

    „Landmaschinenmechaniker: Anlage A/15/4“

    durch die Zeile

    „Landmaschinentechniker: Anlage A/15/4“

    ersetzt.

  9. § 1 Z 17 lautet:

    „17. für die Lehrberufe des Bereiches Metall (Schlosserberufe), und zwar für Betriebsschlosser, Maschinenschlosser, Schlosser: Anlage A/17/1

    Bauschlosser, Stahlbauschlosser: Anlage A/17/2

    Formenbauer: Anlage A/17/3

    Dreher, Werkzeugmaschineur: Anlage A/17/4

    Werkzeugmacher: Anlage A/17/5

    Hüttenwerkschlosser: Anlage A/17/6

    Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer: Anlage A/17/7

    Schiffbauer: Anlage A/17/8

    Skierzeuger: Anlage A/17/9

    Universalschweißer: Anlage A/17/10

    Sonnenschutztechniker: Anlage A/17/11“

  10. Im § 1 Z 19 wird folgende Zeile angefügt:

    „Vermessungstechniker: Anlage A/19/3“

  11. Im § 3 Abs. 8 entfällt der letzte Satz.

  12. § 3 Abs. 9 entfällt.

  13. Im § 4 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

    „(1

    1. Die Landesschulräte werden gemäß § 6 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt, die in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Inkrafttretenstermine um bis zu einem Jahr zu verschieben,

    soweit dies aus organisatorischen Gründen (zB aus Gründen der Lehrerversorgung oder aus räumlichen Gründen) erforderlich ist. Gleichzeitig ist ein in diesem Zusammenhang allenfalls erforderliches Verschieben des Außerkrafttretens von Anlagen gemäß den nachstehenden Absätzen vorzunehmen.“

  14. § 4 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 letzter Satz, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 entfallen.

  15. § 4 Abs. 11 lautet:

    „(11) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 389/1999 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

  16. § 3 Abs. 8 sowie § 4 Abs. 1a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft;

  17. § 1 sowie die Anlagen A, A/1/15, A/3/10, A/4/9, A/6/10, A/8/10, A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/9/15,

    A/14/2, A/15/4, A/17/3, A/17/11 und A/19/3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 1999, der 2. Klasse mit 1. September 2000, der 3. Klasse mit 1. September 2001 und der 4.

    Klasse mit 1. September 2002 in Kraft;

  18. § 3 Abs. 9, § 4 Abs. 2 Z 4, Abs. 3 letzter Satz, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft;

  19. die Anlagen A/9/3, A/9/4, A/9/14, A/14/2, A/15/4 und A/17/3 treten hinsichtlich der 1. Klasse mit 31. August 1999, der 2. Klasse mit 31. August 2000, der 3. Klasse mit 31. August 2001 und der 4. Klasse mit 31. August 2002 außer Kraft.

    Die Verordnungen der Landesschulräte können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung erlassen werden; sie dürfen jedoch nicht vor dem Inkrafttreten der betreffenden Anlage in Kraft gesetzt werden.“

  20. In der Anlage A, Abschnitt III (Bildungs- und Lehraufgaben, Lehrstoff, didaktische Grundsätze der einzelnen gemeinsamen Unterrichtsgegenstände), Unterabschnitt C (Berufsbezogene Fremdsprache)

    lautet der Lehrstoff:

    „Lehrstoff:

    Die folgenden Themen sind in jeder der Klassen im Sinne der angeführten Bildungs- und Lehraufgabe mit steigendem Schwierigkeitsgrad zu behandeln.

    Wirtschaft und Arbeitswelt:

    Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildung. Berufsspezifischer Schriftverkehr und Stellenbewerbung.

    Sicherheit und Umweltschutz.

    Alltag und Aktuelles:

    Selbstdarstellung. Familie und Freunde. Wohnen. Gesundheit und Sozialdienste. Essen und Trinken.

    Ortsangaben. Freizeit. Reise und Tourismus. Einkaufen. Nationales und internationales Zeitgeschehen.

    Beruf (für die Anlagen A/1/1 bis A/1/15):

    Grundbegriffe der Bautechnik. Baustoffe und Baumaterialien. Werkzeuge, Maschinen und Geräte.

    Mess- und Prüfinstrumente. Baustellen. Bauplanung und Bauablauf. Bauwerke. Baustile. Baubiologie.

    Baupläne und Bauzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/2/1 bis A/2/13):

    Grundbegriffe der Mode- und Bekleidungstechnik. Natürliche, synthetische und gemischte Materialien. Pflege, Reinigungs- und Hilfsmittel. Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe. Bekleidung und berufsspezifische Erzeugnisse. Farben. Designentwicklung. Schnittzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/3/1 bis A/3/10):

    Grundbegriffe der Chemie und Umwelttechnik. Chemikalien und Hilfsstoffe. Werkzeuge,

    Maschinen, Geräte und Anlagen. Mess- und Prüfinstrumente. Präparate. Chemische Prozesse. Entsorgung und Recycling. Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/4/1 bis A/4/9):

    Grundbegriffe der Elektrotechnik und Elektronik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen,

    Geräte und Anlagen. Mess- und Prüfinstrumente. EDV- und Kommunikationssysteme. Technische Zeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/5/1 und A/5/2):

    Grundbegriffe der Botanik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen und Geräte. Blumen und Pflanzen. Kulturen und Pflege. Raum- und Landschaftsgestaltung. Entwürfe und Zeichnungen.

    Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlage A/5/3):

    Grundbegriffe der Zoologie. Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe. Tiere. Tierhaltung.

    Tierzucht. Tierkrankheiten. Untersuchungs- und Behandlungsmethoden. Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/6/1 bis A/6/10):

    Grundbegriffe der Ernährung und Gesundheit. Lebens- und Nahrungsmittel. Waren und Produkte.

    Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Tourismus und Service. Rezepturen. Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/7/1 bis A/7/6):

    Grundbegriffe der Glas- und Keramtechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Materialien und Farben.

    Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Glas-, Keramik- und Porzellanprodukte.

    Designentwicklung. Entwürfe und Werkzeichnungen. Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/8/1 bis A/8/10):

    Grundbegriffe der Grafik und Medientechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. EDV- und Kommunikationssysteme. Designentwicklung. Entwürfe und Designs.

    Arbeitsverfahren und -techniken.

    Beruf (für die Anlagen A/9/1, A/9/2, A/9/14 und A/9/15):

    Grundbegriffe der Volks- und Betriebswirtschaft. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien.

    EDV- und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.

    Beruf (für die Anlagen A/9/3 und A/9/4):

    Grundbegriffe der Volks- und Betriebswirtschaft. Büro- bzw. Bankeinrichtung und Arbeitsmaterialien.

    EDV- und Kommunikationssysteme. Anfragen, Angebote, Bestellungen und Verträge.

    Liefer- und Zahlungsbedingungen.

    Beruf (für die Anlage A/9/5):

    Grundbegriffe der Literatur, Musik und Kultur. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV-

    und Kommunikationssysteme. Bücher und Medien. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.

    Beruf (für die Anlagen A/9/6 und A/9/8):

    Grundbegriffe der Botanik und Pharmakognosie. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV-

    und Kommunikationssysteme. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.

    Beruf (für die Anlage A/9/7):

    Grundbegriffe der Fotografie. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme.

    Audio- und Videotechnik. Waren. Kauf und Verkauf. Werbung und Präsentation.

    Beruf (für die Anlage A/9/10):

    Grundbegriffe der Transportwirtschaft. Geschäftseinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Verkehrsträger. Verkehrsgeographie. Zoll. Kauf und Verkauf.

    Beruf (für die Anlage A/9/11):

    Grundbegriffe der Schiffstechnik. Werk- und Hilfsstoffe. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Nachrichtenübertragung. Verträge. Verkehrsgeographie (Binnengewässer und Wasserstraßen).

    Arbeitsverfahren und -techniken am Schiff.

    Beruf (für die Anlage A/9/12):

    Grundbegriffe des Versicherungswesens. Büroeinrichtung und Arbeitsmaterialien. EDV- und Kommunikationssysteme. Versicherungsverträge. Kauf und Verkauf.

    Beruf (für die Anlage A/9/13):

    Grundbegriffe der Kfz-Technik und Transportwirtschaft. Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe. Verhaltensregeln, Hilfeleistung, Unfallbericht und Reparaturmaßnahmen. Ortsangaben.

    Reiserouten. Straßenkarten und Stadtpläne. Wetter und Straßenzustand. Verkehrsregeln. Verkehrszeichen.

    Lade- und Gefahrengut. Fracht- und Zolldokumente. Ausweise. Fahrzeugpapiere und Kennzeichen.

    Beförderungsverträge und Versicherungen...

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