Bundesgesetz, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige ? SchUG-B)

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. ABSCHNITT Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

    § 1. Dieses Bundesgesetz gilt für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, geregelten

    öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen für Berufstätige.

    Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule

    § 2. Zur Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schule gemäß § 2 des Schulorganisationsgesetzes regelt dieses Bundesgesetz die innere Ordnung der Schulen für Berufstätige als Grundlage für das Zusammenwirken von Lehrern und Studierenden als Schulgemeinschaft.

    Personenbezogene Bezeichnungen

    § 3. Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anderes angeordnet.

    Begriffsbestimmungen

    § 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

  2. unter einem Semester das Semester im Sinne des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, sowie ein allenfalls von diesem abweichender Zeitraum, in dem Lehrgänge und Kurse geführt werden,

  3. unter einem Halbjahr der einem Semester entsprechende Zeitraum,

  4. unter abschließender Prüfung die Reifeprüfung, die Reife- und Diplomprüfung, die Diplomprüfung und die Abschlußprüfung,

  5. unter Unterricht unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes das selbständige Erarbeiten von Lerninhalten durch die Studierenden in Individualphasen sowie das gemeinsame Erarbeiten von Lerninhalten im Klassenverband (Sozialphasen).

  6. ABSCHNITT Aufnahme in die Schule Aufnahme als ordentlicher Studierender

    § 5. (1) Als ordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer 1. die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt,

  7. die gesundheitliche und körperliche Eignung besitzt und 3. nicht den Besuch einer gleichen Ausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5 dieses Bundesgesetzes beendet hat.

    (2) Der im Schulorganisationsgesetz als Aufnahmsvoraussetzung vorgeschriebene erfolgreiche Abschluß der 8. Schulstufe bzw. die erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht sind gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die 1. Stufe einer mittleren oder einer höheren Schule gemäß § 28 Abs. 3 bis 5 des Schulunterrichtsgesetzes gegeben sind.

    (3) Aufnahmsbewerber in ein weiterführendes Semester sind innerhalb einer vom Schulleiter nach Anhörung des Studierenden festzusetzenden Frist zu einer Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester der betreffenden Ausbildung zuzulassen. Die Ablegung der Einstufungsprüfung kann insoweit entfallen, als der Studierende nachweist, daß er die Lerninhalte der betreffenden Semester erfüllt. Der Nachweis kann erfolgen:

  8. bei lehrplanmäßig abgeschlossenen Pflichtgegenständen durch die Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder eines Externistenprüfungszeugnisses und 2.bei lehrplanmäßig nicht abgeschlossenen Pflichtgegenständen auch durch entsprechende Leistungen im Rahmen des Unterrichtes.

    Die Feststellung über den Entfall von Einstufungsprüfungen trifft der den Unterrichtsgegenstand unterrichtende Lehrer. § 23 Abs. 2 bis 9 findet sinngemäß Anwendung.

    Aufnahme als außerordentlicher Studierender

    § 6. (1) Als außerordentlicher Studierender ist aufzunehmen, wer 1. die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllt und 2. wichtige in seiner Person liegende Gründe, die die Aufnahme rechtfertigen, nachweisen kann.

    (2) Die Aufnahme als außerordentlicher Studierender ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Studierende in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind.

    (3) Die Aufnahme kann für alle oder einzelne Unterrichtsgegenstände erfolgen. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Studierende nur dann aufgenommen werden,

    wenn dadurch keine Klassen- oder Gruppenteilung erforderlich ist.

    (4) Abs. 2 und Abs. 3 zweiter Satz gelten nicht für Privatschulen, für deren Personalaufwand der Bund keinen Beitrag leistet.

    (5) Studierende, die als ordentliche Studierende nicht zum Aufsteigen berechtigt sind, dürfen in ein höheres Semester der gleichen Ausbildung nicht als außerordentliche Studierende aufgenommen werden.

    Aufnahmsverfahren

    § 7. (1) Für die Aufnahme hat der Schulleiter eine Frist zur Anmeldung festzulegen und für jedes Semester in geeigneter Weise bekanntzumachen. Eine Aufnahme von nach der Frist angemeldeten Studierenden ist zulässig, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist.

    (2) Ãœber die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmsbewerber hat der Schulleiter zu entscheiden.

    Die Aufnahme ist durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzumachen. Der Schulgemeinschaftsausschuß hat für den Fall, daß nicht alle Aufnahmsbewerber aufgenommen werden können, für alle Studierende in gleicher Weise geltende Aufnahmekriterien festzulegen. Die Ablehnung der Aufnahme darf nur nach diesen Kriterien erfolgen und ist dem Aufnahmsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.

    (3) Abweichend von Abs. 1 erfolgt die Aufnahme in das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie durch Zuweisung eines Studienplatzes durch den Schulerhalter. Die Zuweisung ist nur dann rechtswirksam, wenn der Aufnahmsbewerber die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt.

    (4) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Privatschulen. Die Aufnahme in eine Privatschule erfolgt durch einen Vertrag des bürgerlichen Rechts zwischen dem Studierenden und dem Privatschulerhalter.

    Wird jedoch ein Aufnahmsbewerber trotz Nichterfüllung der schulrechtlichen Aufnahmsvoraussetzungen aufgenommen, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

  9. ABSCHNITT Aufnahms- und Eignungsprüfungen Prüfungstermine

    § 8. Die Prüfungstermine für gesetzlich vorgeschriebene Aufnahms- und Eignungsprüfungen sind vom Schulleiter festzusetzen.

    Durchführung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

    § 9. (1) Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat durch Verordnung nach den Aufgaben und den lehrplanmäßigen Anforderungen der einzelnen Schularten (Schulformen,

    Fachrichtungen) die Prüfungsgebiete sowie die Prüfungsformen der Aufnahms- und Eignungsprüfungen sowie nähere Durchführungsbestimmungen festzulegen.

    (2) Zur Durchführung der Prüfung hat der Schulleiter die erforderliche Zahl von Lehrern als Prüfer zu bestellen.

    Prüfungsergebnis

    § 10. (1) Die Leistungen des Prüfungskandidaten in jedem Prüfungsgebiet sind vom Prüfer unter sinngemäßer Anwendung des § 20 Abs. 3 bis 5 zu beurteilen (Einzelbeurteilungen).

    (2) Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Abs. 1 hat der Schulleiter festzustellen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat

    (Gesamtbeurteilung).

    (3) Kann der Aufnahmsbewerber trotz positiver Bewertung der Aufnahms- und Eignungsprüfung wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf seinen Antrag über die Einzelbeurteilungen und die Gesamtbeurteilung (Abs. 1 und 2) ein Zeugnis auszustellen.

    (4) Die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- und Eignungsprüfung berechtigt hinsichtlich der jeweiligen Ausbildung zur Aufnahme in alle Schulen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung).

  10. ABSCHNITT Unterrichtsordnung Klassenbildung, Lehrfächerverteilung

    § 11. (1) Die Studierenden sind vom Schulleiter unter Beachtung der Vorschriften über die Schulorganisation in Klassen einzuteilen (Klassenbildung).

    (2) Der Schulleiter hat für jedes Semester die lehrplanmäßigen Wochenstunden der Unterrichtsgegenstände den einzelnen Lehrern unter Beachtung pädagogischer und didaktischer Grundsätze, unter Bedachtnahme auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung und über die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung allfälliger hiemit vereinbarer Wünsche von Lehrern zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

    (3) Die Lehrfächerverteilung ist der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen.

    Stundenplan

    § 12. (1) Der Schulleiter hat einen Plan über die Aufteilung der in den jeweiligen Semestern lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan)

    zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen.

    (2) Der Schulleiter hat, wenn dies aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen (zB bei Verhinderung des Lehrers) erforderlich ist, vorübergehende Änderungen des Stundenplanes (Stundentausch,

    Fachsupplierung, Entfall von Unterrichtsstunden) anzuordnen. Die Studierenden sind von jeder

    Änderung des Stundenplanes rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

    Pflichtgegenstände und verbindliche Übungen

    § 13. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Studierenden zwischen diesen innerhalb einer vom Schulleiter einzuräumenden Frist zu wählen. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Studierenden nach Einräumung eines Anhörungsrechtes einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Semester, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird.

    (2) Bei späterem Wechsel eines alternativen Pflichtgegenstandes ist innerhalb einer vom Schulleiter festzusetzenden Frist eine Einstufungsprüfung über den Lehrstoff der vorhergehenden Semester des neu gewählten alternativen Pflichtgegenstandes abzulegen. § 5 Abs. 3 zweiter bis fünfter Satz findet Anwendung.

    (3) Wird ein vom Studierenden begonnener alternativer Pflichtgegenstand in einem weiterführenden Semester nicht geführt, so kann der Studierende 1. einen gegebenenfalls geführten Freigegenstand besuchen oder 2. Externistenprüfungen (§ 42) über die folgenden Semester ablegen.

    (4) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn in einem Pflichtgegenstand Wahlmöglichkeiten bestehen

    (zB Lebende Fremdsprache...

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