Bundesgesetz vom 16. Juli 1964 über die Unterrichtszeit an den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schularten (Schulzeitgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I.

§ 1. Geltungsbereich.

Die Bestimmungen des Abschnittes I gelten für die im Schulorganisationsgesetz, BGBl.

Nr. 242/1962, geregelten öffentlichen mittleren Schulen, höheren Schulen sowie Akademien und verwandten Lehranstalten. Ferner gelten sie für die öffentlichen Übungsschulen, die einer öffentlichen Schule zum Zwecke lehrplanmäßiger

Übungen eingegliedert sind, sowie für das Bundes-

Blindenerziehungsinstitut in Wien, das Bundes-

Taubstummeninstitut in Wien und die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich.

§ 2. Schuljahr.

(1) Das Schuljahr beginnt in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien am ersten Montag, in den Bundesländern Kärnten,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

(2) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien: Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Die Hauptferien beginnen in den Bundesländern Burgenland, Niederösterreich und Wien an dem Samstag, der frühestens am 28. Juni und spätestens am 4. Juli liegt, in den Bundesländern Kärnten, Oberösterreich,

Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.

(3) Alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind, sind Schultage.

(4) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

  1. die Sonntage und gesetzlichen Feiertage,

    der 29. Juni, der Allerseelentag, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons,

    sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird;

  2. die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien); überdies können der 23. Dezember sowie der 7. Jänner allgemein aus kalendermäßigen Gründen vom Bundesministerium für Unterricht oder, wenn es für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- oder Anreise der Schüler zweckmäßig ist, von der Schulbehörde erster Instanz durch Verordnung schulfrei erklärt werden;

  3. die Tage vom Montag nach dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien) ;

  4. die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien).

    (5) Die Schulbehörde erster Instanz kann zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen u. ä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres,

    ferner zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von Lehrerkonferenzen höchstens je drei Tage in jedem Unterrichtsjahr ganz oder teilweise durch Verordnung schulfrei erklären,

    wenn mit der sonst schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann. Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens können weiters in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter zwei Tage, die Schulbehörde erster Instanz einen weiteren Tag und das Bundesministerium für Unterricht in besonderen Fällen ebenfalls einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.

    (6) Wenn die für die Durchführung von kommissionellen Prüfungen notwendige Anzahl von aufeinanderfolgenden Schultagen in der in Betracht kommenden Zeit des Unterrichtsjahres nicht zur Verfügung steht, können diese Prüfungen auch an sonst schulfreien Tagen — ausgenommen die im Abs. 4 lit. a genannten Tage,

    der 24. und der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche — abgehalten werden.

    (7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, das Bundesministerium für Unterricht darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären.

    Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat das Bundesministerium für Unterricht zu verordnen, daß

    die hiedurch entfallenen Schultage durch Verringerung der in den Abs. 2, 4 und 5 vorgesehenen schulfreien Tage — ausgenommen die im Abs. 4 lit. a genannten Tage, der 24. und 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche

    — einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so kann die nach dem ersten Satz dieses Absatzes zuständige Behörde eine derartige Verfügung treffen.

    § 3. Schultag.

    (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.

    (2) Der Unterricht darf in der Regel nicht vor 8 Uhr beginnen und am Vormittag, wenn der Nachmittag unterrichtsfrei ist, höchstens sechs,

    wenn am Nachmittag Unterricht erteilt wird,

    höchstens fünf Unterrichtsstunden dauern. Eine Vorverlegung des Unterrichtsbeginnes auf frühestens 7 Uhr und eine Verlängerung des Vormittagsunterrichtes auf sieben beziehungsweise sechs Unterrichtsstunden ist mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig, die nur erteilt werden darf, wenn diese Abweichung von den Bestimmungen des ersten Satzes mit Rücksicht auf Fahrschüler oder aus anderen wichtigen Gründen, die durch die Stundenplangestaltung nicht beseitigt werden können, notwendig ist. Zwischen dem Vormittags- und dem Nachmittagsunterricht hat ein Zeitraum von mindestens einer Unterrichtsstunde zuzüglich der dazugehörigen Pause zu liegen. Der Nachmittagsunterricht darf nicht länger als bis 18 Uhr, ab der 9...

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