Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972 betreffend den Urlaub für Arbeitnehmer in der Bauwirtschaft (Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 ? BArbUG 1972)
Der Nationalrat hat beschlossen:
ABSCHNITT I Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen)
gemäß § 2 beschäftigt werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf Personen,
a) die vorwiegend Angestelltentätigkeit im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl.
Nr. 292/1921, verrichten;
b) deren Arbeitsverhältnis durch das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86/1948,
geregelt ist;
c) deren Arbeitsverhältnis durch das Landarbeitsgesetz,
BGBl. Nr. 140/1948, geregelt ist;
d) die bis zur Höchstdauer von drei Monaten zu Ausbildungszwecken beschäftigt werden.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten ferner für Arbeitnehmer (Lehrlinge) im Sinne des Abs. 1, die bei Arbeiten beschäftigt werden, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie den von diesen verwalteten Anstalten,
Stiftungen und Fonds in Betrieben, Unternehmungen oder in Eigenregie durchgeführt werden, soweit diese Arbeiten ihrer Art nach unter die Bestimmungen des § 2 fallen.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber, dessen Betriebssitz sich im Bundesgebiet befindet, ins Ausland entsendet werden.
§ 2. (1) Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1 sind:
-
Baumeisterbetriebe, Maurermeisterbetriebe,
Bauunternehmungen, Baueisenbieger- und
-verlegerbetriebe, Demolierungsbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Maurergewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Deichgräber- und Erdbewegungsbetriebe, Gewässerregulierungsbetriebe,
Wildbach- und Lawinenverbauungsbetriebe,
Betriebe für Meliorationsarbeiten,
Straßenbaubetriebe, Güterwegebaubetriebe,
Kaminausschleiferbetriebe;
b) Steinmetzmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Steinmetzgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893;
c) Dachdeckerbetriebe, Pflastererbetriebe;
d) Hafnerbetriebe (ausgenommen die reinen Erzeugungsbetriebe), Platten- und Fliesenlegerbetriebe;
e) Brunnenmeisterbetriebe, Betriebe der Inhaber von Konzessionen für das Brunnenmachergewerbe nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Tiefbohrbetriebe,
Gerüstverleiherbetriebe, Betriebe der Verleiher von Baumaschinen mit Bedienungspersonal,
Isoliererbetriebe, Asphaltiererbetriebe,
Schwarzdeckerbetriebe, Steinholzlegerbetriebe,
Terrazzomacherbetriebe,
Stukkateur- und Gipserbetriebe, Kunststeinerzeugerbetriebe;
f) Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes nach § 6 des Baugewerbegesetzes,
RGBl. Nr. 193/1893, Parkettlegerbetriebe.
(2) Betriebe (Unternehmungen) nach Abs. 1
sind auch solche, die fabriksmäßig betrieben werden.
(3) In den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind auf gemeinsamen Antrag der gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des
Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, durch Ver-
ordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie andere Betriebsarten einzubeziehen, wenn in diesen die für die Urlaubshaltung maßgeblichen Beschäftigungsbedingungen in ähnlicher Weise gestaltet sind, wie in den in Abs. 1 aufgezählten Betriebsarten.
§ 3. (1) Für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen neben Tätigkeiten, die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 fallen,
auch solche Tätigkeiten verrichtet werden, die ihrer Art nach nicht in diese Tätigkeitsbereiche fallen (Mischbetriebe), gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.
(2) In Mischbetrieben, in denen entsprechend den unterschiedlichen Tätigkeiten nach Abs. 1
eine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht, unterliegen diejenigen Arbeitnehmer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
die in Betriebsabteilungen beschäftigt werden, in denen Tätigkeiten verrichtet werden,
die ihrer Art nach in die Tätigkeitsbereiche der Betriebe nach § 2 fallen.
(3) Auf Arbeitnehmer eines Mischbetriebes, die für eine Beschäftigung in einer diesem Bundesgesetz unterliegenden Betriebsabteilung aufgenommen wurden, finden für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch dann Anwendung, wenn sie in einer diesem Bundesgesetz nicht unterliegenden Betriebsabteilung beschäftigt werden. Dies gilt sinngemäß auch für Arbeitnehmer in Mischbetrieben,
in denen keine organisatorische Trennung in Betriebsabteilungen besteht.
(4) Ist eine Einheitlichkeit der Urlaubsregelungen aus Gründen der betrieblichen Verwaltungsarbeit erforderlich und führt sie zur Beseitigung von sich sonst ergebenden Härten für die Arbeitnehmer,
können auf gemeinsamen Antrag der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
Gewerkschaft der Bau- und Holzarbeiter, sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Abs. 1, die in einem Mischbetrieb beschäftigt werden, durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogen werden. Die Einbeziehung ist auf gemeinsamen Antrag der genannten Interessenvertretungen oder von amtswegen durch Verordnung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Einbeziehung weggefallen sind.
ABSCHNITT II URLAUBSBESTIMMUNGEN Urlaubsanspruch und Anwartschaft
§ 4. (1) Nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen (Anwartschaftsperiode)
gebührt dem Arbeitnehmer ein Urlaub von 18 Werktagen; er erhöht sich auf 24 Werktage,
wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 460 Anwartschaftswochen, und auf 30 Werktage,
wenn Beschäftigungszeiten von mindestens 1150 Anwartschaftswochen erreicht wurden.
(2) Jugendlichen Arbeitnehmern vor dem vollendeten 18. Lebensjahr gebührt nach Beschäftigungszeiten von jeweils 46 Anwartschaftswochen ein Urlaub von 24 Werktagen. Dieses Ausmaß
steht auch für jene Anwartschaftsperiode zu, in der der Jugendliche das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Der Arbeitnehmer erwirbt für jeden Zuschlag
(§ 21),
a) der während der ersten 414 Anwartschaftswochen zu leisten ist, die Anwartschaft auf 66/100 des Zuschlagswertes,
b) der während der folgenden 690 Anwartschaftswochen zu leisten ist, die Anwartschaft auf 88/100 des Zuschlagswertes, und c) der während der folgenden Anwartschaftswochen zu leisten ist, die Anwartschaft auf 110/100 des Zuschlagswertes.
(4) Jugendliche Arbeitnehmer erwerben für jeden Zuschlag (§ 21), der bis zum Ende der Anwartschaftsperiode, in der sie das 18. Lebensjahr vollenden, zu leisten ist, die Anwartschaft auf 88/100 des Zuschlagswertes.
(5) Für die Bemessung der Urlaubsdauer sind außer den Beschäftigungszeiten gemäß den Abs. 1 und 2 anzurechnen:
-
Zeiten, in denen Personen, die dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, unterliegen,
nachweisbar aus politischen Gründen in Haft waren;
b) Zeiten des ordentlichen Präsenzdienstes,
sofern entweder bereits vor der Einberufung zum Präsenzdienst Beschäftigungszeiten im Sinne des § 5 zurückgelegt wurden oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes binnen sechs Werktagen nach Ableistung des Präsenzdienstes aufgenommen wird;
c) Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, BGBl. Nr. 76/
1957, sofern kein Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber bestand;
d) Zeiten einer vom Arbeitgeber oder von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit zur Teilnahme an Ausbildungs-, Fortbildungs- und Schulungskursen;
e) Zeiten einer erweiterten Bildungsfreistellung gemäß § 16 b des Betriebsrätegesetzes,
(6) Zeiten nach Abs. 5 sind für die Bemessung der Urlaubsdauer nur insoweit anzurechnen, als sie nicht bereits als Beschäftigungszeiten nach den Abs. 1 und 2 berücksichtigt wurden.
Beschäftigungszeiten
§ 5. Als Beschäftigungszeiten gemäß § 4 Abs. 1
und 2 gelten:
-
Zeiten einer Beschäftigung in Arbeitsverhältnissen,
die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen;
b) Zeiten eines Urlaubes nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
c) Zeiten einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Dienstverhinderung für die Dauer des Arbeitsverhältnisses oder, wenn das Arbeitsverhältnis während der Dienstverhinderung endet, für die Dauer des gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Entgeltanspruches bei diesen Dienstverhinderungen;
d) Zeiten einer durch sonstige Gründe verursachten Dienstverhinderung, für die Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts besteht;
e) Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters,
für die Schlechtwetterentschädigung gebührt, sowie Zeiten eines Arbeitsausfalles wegen Schlechtwetters, für die ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung wegen
Überschreitung der Höchstzahl entschädigungsfähiger Schlechtwetterstunden nicht besteht;
f) Zeiten einer vom Arbeitgeber bzw. von dessen Bevollmächtigten ausdrücklich genehmigten Betriebsabwesenheit bis zum Höchstausmaß
eines Arbeitstages;
g) Zeiten einer Bildungsfreistellung gemäß
§ 16 a des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947, bzw. gemäß § 9 Abs. 3
des Jugendvertrauensrätegesetzes, BGBl.
Nr. 287/1972.
Anwartschaftswoche
§ 6. (1) Als Anwartschaftswoche gilt eine Kalenderwoche,
in die Beschäftigungszeiten nach § 5
fallen, sofern diese nicht weniger als 32 Stunden betragen.
(2) Für Arbeitnehmer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Vereinbarung abweichend von der für die Arbeitnehmer des Betriebes sonst geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit weniger als 32 Stunden beträgt, gilt eine Kalenderwoche auch dann als Anwartschaftswoche, wenn in sie Beschäftigungszeiten nach § 5 fallen, die insgesamt nicht kürzer sind als das vereinbarte...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN