ABKOMMEN zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Usbekistan über Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich und im Kampf gegen Kriminalität

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Usbekistan, nachstehend die Â

„Vertragsparteien“,  Â

im Bestreben, zur Entwicklung der bilateralen Beziehungen beizutragen, Â

in der Gewissheit, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Straftaten für beide Â

Länder bedeutsam ist,  Â

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften und psychotropen Â

Substanzen und anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Â

Interessen beider Länder gefährden, Â

im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität zu koordinieren,

und ausgehend von:Â Â Â

  – der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember Â

1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen Organisierte Kriminalität, Â

  – sowie der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der durch das Protokoll vom Â

25. März 1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978 geänderten Fassung,  Â

  – dem Ãœbereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997 und  Â

  – dem Ãœbereinkommen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften Â

und psychotropen Substanzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997, Â

sind wie folgt übereingekommen: Â

Artikel 1Â Â

1. Die Vertragsparteien werden, nach Maßgabe ihres nationalen Rechtes und der internationalen Â

Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen die Kriminalität in Ãœbereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens zusammenarbeiten. Â

2. Die Vertragsparteien werden Verzeichnisse ihrer zuständigen Behörden austauschen und einander Â

auf diplomatischem Wege über Änderungen in den Angaben dieser Verzeichnisse in Kenntnis setzen. Â

3. Die zuständigen Behörden halten gemäß diesem Abkommen direkten Kontakt miteinander. Â

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Artikel 2Â Â

1. Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe des nationalen Rechtes und der internationalen Verpflichtungen ihrer Staaten über ihre zuständigen Behörden im Kampf gegen vor allem folgende kriminelle Erscheinungen zusammenarbeiten: Â

  a) den illegalen Anbau, die illegale Erzeugung, Einfuhr, Ausfuhr, den illegalen Transport und Handel von Suchtgift, psychotropen Substanzen und Vorläufersubstanzen; Â

  b) den internationalen Extremismus und Terrorismus, Geiselnahmen und andere gefährliche Angriffe auf die öffentliche Sicherheit; Â

  c) Straftaten gegen das Leben, die körperliche...

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