Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG)

13. Bundesgesetz über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz - LMSVG) Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zielbestimmung

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Vollziehung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft

2. Abschnitt

Lebensmittel

§ 5 Allgemeine Anforderungen

§ 6 Verordnungsermächtigung für Lebensmittel und Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 7 Verordnungsermächtigung in Krisenzeiten

§ 8 Meldung von diätetischen Lebensmitteln

§ 9 Behandlung mit ionisierenden Strahlen

3. Abschnitt

Hygiene im Lebensmittelbereich

§ 10 Eintragung und Zulassung von Betrieben

§ 11 Direktvermarktung

§ 12 Einzelhandelsunternehmen

§ 13 Anpassung der Anforderungen für bestimmte Lebensmittelunternehmer

§ 14 Rohmilch

4. Abschnitt

Primärproduktion

§ 15 Verordnungsermächtigung

5. Abschnitt

Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

§ 16 Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsgegenstände

§ 17 Zulassungsverfahren

§ 18 Allgemeine Anforderungen an kosmetische Mittel

§ 19 Verordnungsermächtigung für Gebrauchsgegenstände

§ 20 Verordnungsermächtigung für kosmetische Mittel

6. Abschnitt

Verantwortung des Unternehmers

§ 21 Eigenkontrolle

§ 22 Rückverfolgbarkeit

7. Abschnitt

Gebühren

§ 23 Entrichtung von Gebühren für Antragsverfahren und Meldungen

2. Hauptstück

Amtliche Kontrolle

1. Abschnitt

Aufsichtsorgane

§ 24 Allgemeines

§ 25 Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden

§ 26 Übertragung von Aufgaben an das Bundesministerium für Landesverteidigung

§ 27 Sonstige mit Kontrollen befasste Personen

§ 28 Beauftragung

§ 29 Aus- und Fortbildung

2. Abschnitt

Durchführung der amtlichen Kontrolle

§ 30 Integrierter Kontrollplan und Jahresbericht

§ 31 Revisions- und Probenplan

§ 32 Notfallplan

§ 33 Verbindungsstelle

§ 34 Verordnungsermächtigung für die Durchführung der Kontrolle

§ 35 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

§ 36 Probenahme

§ 37 Monitoring

§ 38 Pflichten der Unternehmer

§ 39 Maßnahmen

§ 40 Amtsbeschwerde

§ 41 Beschlagnahme

§ 42 Informationspflichten

§ 43 Information der Öffentlichkeit

§ 44 Trinkwasserbericht

§ 45 Kontrolle nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 und 2082/92

3. Abschnitt

Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Waren

§ 46 Mitwirkung der Zollbehörden

§ 47 Meldung von Warensendungen

§ 48 Maßnahmen bei der Einfuhr

§ 49 Einfuhr und innergemeinschaftlicher Handel von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 50 Verordnungsermächtigung für die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Handel

§ 51 Ausfuhrberechtigung

§ 52 Ausfuhr und Wiederausfuhr von Waren

4. Abschnitt

Schlachttier- und Fleischuntersuchung

§ 53 Untersuchungspflicht

§ 54 Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben

§ 55 Probenahme und Untersuchung bei der Schlachtung

5. Abschnitt

Rückstandskontrollen von Lebensmitteln tierischer Herkunft

§ 56 Untersuchung von Proben auf Rückstände

§ 57 Verordnungsermächtigung für die Durchführung von Rückstandskontrollen

§ 58 Rückstände bei lebenden Tieren, tierischen Primärerzeugnissen und Fleisch

§ 59 Vorschriftswidrige Behandlung

§ 60 Entsorgung von nicht zum menschlichen Genuss geeignetem Material

6. Abschnitt

Gebühren

§ 61 Amtliche Kontrollen

§ 62 Zulassung von Kontrollstellen

§ 63 Ausfuhrberechtigung

§ 64 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

3. Hauptstück

Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit

1. Abschnitt

Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter

§ 65 Aufgaben der Agentur

§ 66 Gebührentarif

§ 67 Auskunftspflicht

§ 68 Untersuchungen

§ 69 Mitteilungspflicht

§ 70 Fachliche Qualifikation

§ 71 Kosten der Untersuchung und Begutachtung

§ 72 Untersuchungsanstalten der Länder

§ 73 Untersuchung und Begutachtung durch andere Berechtigte

§ 74 Veröffentlichung

§ 75 Nationale Referenzlabors

2. Abschnitt

Österreichisches Lebensmittelbuch und Codexkommission

§ 76 Österreichisches Lebensmittelbuch

§ 77 Zusammensetzung der Codexkommission

§ 78 Ständiger Hygieneausschuss

§ 79 Aufgaben des Ständigen Hygieneausschusses

§ 80 FAO/WHO Codex Alimentarius - Kommission (WECO) 4. Hauptstück

Strafbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtliche Strafbestimmungen

§ 81, 82 Tatbestände

§ 83 Einziehung

§ 84 Untersagung der Gewerbeausübung

§ 85 Urteilsveröffentlichung

§ 86, 87 Haftung des Unternehmers

§ 88 Örtliche Zuständigkeit

§ 89 Informationspflicht

2. Abschnitt

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 90 Tatbestände

§ 91 Informationspflicht

§ 92 Verfall

§ 93 Verantwortlichkeit

§ 94 Amtsbeschwerde

5. Hauptstück

Schlussbestimmungen

1. Abschnitt

§ 95 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

2. Abschnitt

Übergangs- und Vollzugsbestimmungen

§ 96 - § 103 Übergangsbestimmungen

§ 104 Vorbereitung der Vollziehung

§ 105 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften

§ 106 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 107 Umsetzungshinweis

§ 108 Vollziehung

Anlage

Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 4 Abs. 1

Teil 1

Teil 2

1. Hauptstück

Grundsätze und Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Lebensmittel, Wasser für den menschlichen Gebrauch, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel und die damit verbundene Verantwortung der Unternehmer. Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln, Gebrauchsgegenständen und kosmetischen Mitteln zum häuslichen privaten Verbrauch.

Zielbestimmung

§ 2. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Gesundheitsschutz des Verbrauchers sowie der Schutz des Verbrauchers vor Täuschung. Diese Ziele sind durch die in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Jänner 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. Nr. L 31 vom 1. Februar 2002) dargelegten Grundsätze der Risikoanalyse, des Vorsorgeprinzips und der Transparenz zu gewährleisten.

(2) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Umsetzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes betreffen.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Lebensmittel: Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.
2. Wasser für den menschlichen Gebrauch: Wasser vom Wasserspender bis zum Abnehmer zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel und in Lebensmittelunternehmen gemäß Z 10 1. Satz.
3. Diätetische Lebensmittel: Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind und die sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden, die sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und mit dem Hinweis darauf in Verkehr gebracht werden, dass sie für diesen Zweck geeignet sind.
Eine besondere Ernährung muss den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:
a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- bzw. Resorptionsprozess oder Stoffwechsel gestört ist, oder
b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder
c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder.
Die Erzeugnisse gemäß lit. a und b können durch das Wort "diätetisch" gekennzeichnet werden.
4. Nahrungsergänzungsmittel: Lebensmittel, die dazu bestimmt sind, die normale Ernährung zu ergänzen und die aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen und in dosierter Form in Verkehr gebracht werden, d.h. in Form von zB Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen.
5. Lebensmittelzusatzstoffe: Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst zu Ernährungs- oder Genusszwecken verzehrt noch als charakteristische Zutat eines Lebensmittels verwendet werden und die einem Lebensmittel aus technologischen Gründen beim Herstellen, Verarbeiten, Zubereiten, Behandeln, Verpacken, Befördern oder Lagern zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte (mittelbar oder unmittelbar) zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
Als Lebensmittelzusatzstoffe gelten nicht:
a) Verarbeitungshilfsstoffe;
b) Aromen gemäß der Richtlinie 88/388/EWG vom 22. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aromen zur Verwendung in Lebensmitteln und über Ausgangsstoffe für ihre Herstellung (ABl. Nr. L 184 vom 15. Juli 1988);
c) Stoffe, die Lebensmitteln zu Ernährungszwecken beigefügt werden (zB Mineralstoffe, Spurenelemente oder Vitamine);
d) Stoffe, die gemäß den Gemeinschaftsbestimmungen über Pflanzenschutz für den Schutz von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen verwendet werden.
6. Verarbeitungshilfsstoffe: Stoffe, die nicht selbst als Lebensmittelzutat verzehrt werden, jedoch bei der Verarbeitung von Rohstoffen, Lebensmitteln oder deren Zutaten aus technologischen Gründen, während der Be- oder Verarbeitung verwendet werden und unbeabsichtigte,
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