Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

84.

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]

[arabischer Vertragstext siehe Anlagen]

[chinesischer Vertragstext siehe Anlagen]

[englischer Vertragstext siehe Anlagen]

[französischer Vertragstext siehe Anlagen]

[russischer Vertragstext siehe Anlagen]

[spanischer Vertragstext siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. September 2004 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 38 Abs. 2 für Österreich mit 23. Oktober 2004 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:

Afghanistan
Ägypten
Albanien
Algerien
Antigua und Barbuda
Äquatorialguinea
Argentinien
Armenien
Aserbaidschan
Australien
Bahrain
Belarus
Belgien
Belize
Benin
Bosnien und Herzegowina
Botsuana
Brasilien
Bulgarien
Burkina Faso
Chile
China
Cook Islands
Costa Rica
Dänemark (ohne Färöer und Grönland)
Dschibuti
Ecuador
Europäische Gemeinschaft
El Salvador
Estland
Finnland
Frankreich
Gabun
Gambia
Grenada
Guatemala
Guinea
Guyana
Honduras
Jamaika
Kanada
Kap Verde
Kenia
Kirgisistan
Kolumbien
Komoren
Kroatien
Laos-Demokratische Volksrepublik
Lesotho
Lettland
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Malawi
Malaysia
Mali
Malta
Marokko
Mauritius
Mazedonien
Mexiko
Mikronesien, Föderierte Staatenvon
Monaco
Myanmar
Namibia
Neuseeland (ohne Tokelau)
Nicaragua
Niederlande (für das Königreich in Europa)
Niger
Nigeria
Norwegen
Panama
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen
Portugal
Ruanda
Rumänien
Russische Föderation
Sambia
Saudi-Arabien
Schweden
Senegal
Serbien und Montenegro
Seychellen
Slowakei
Slowenien
Spanien
St. Kitts und Nevis
Südafrika
Sudan
Tadschikistan
Togo
Tunesien
Türkei
Turkmenistan
Uganda
Ukraine
Uruguay
Usbekistan
Venezuela
Zentralafrikanische Republik
Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Algerien

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Armenien

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Nach dem Strafgesetz der Republik Armenien (Kapitel 7, insbes. Art. 41) sind alle in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen schweren Straftaten erfasst.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Die Republik Armenien erklärt gleichzeitig, dass sie das Übereinkommen auch gegenüber den Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 anwenden wird, wenn dies die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens gegenüber den Vertragsstaaten des Europäischen Auslieferungsübereinkommens ergänzt und erleichtert.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörden werden bestimmt:

1) das Büro der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Armenien im vorgerichtlichen Stadium;
2) das Justizministerium während eines Gerichtsverfahrens oder in Zusammenhang mit der Vollstreckung des Urteils.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Armenisch, Englisch oder Russisch.

Aserbaidschan

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass sie die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens in den von der Republik Armenien besetzten Gebieten nicht garantieren kann.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Justizministerium der Republik Aserbaidschan bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprachen sind Russisch und Englisch unter Beifügung einer Übersetzung in Aseri.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein kann, ist das Innenministerium der Republik Aserbaidschan.

Australien

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das australische Recht verlangt für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i umschriebenen Straftaten eine Handlung zur Förderung der Verabredung.

Die zuständige australische Behörde für Zwecke der Art. 18 und 31 ist das Attorney General's Department (Assistant Secretary, International Crime Branch).

Eine Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 ist nicht erforderlich, da das australische Auslieferungsrecht nicht nach der in diesem Artikel beschriebenen Weise funktioniert.

Bahrain

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Belarus

Vorbehalt: Artikel 10 des Übereinkommens wird insofern angewendet als dies nicht dem innerstaatlichen Recht widerspricht.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Belgien

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Bundesministerium für Justiz, Abteilung für Gesetzgebung, Grundrechte und -freiheiten bestimmt.

Belize

Vorbehalt zu Art. 35 Abs. 2 gemäß Art. 35 Abs. 3.

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird das Büro des Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Botsuana

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5 Buchstabe a: Das Übereinkommen wird nicht als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens angesehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Als zentrale Behörde wird der Attorney General bestimmt.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Englisch.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die folgenden Behörden können den Vertragstaaten bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität behilflich sein:

i) der Commissioner of Police
ii) der Attorney General der Republik Botsuana

Burkina Faso

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Das Strafgesetz Burkina Fasos stellt das Bestehen einer organisierten kriminellen Gruppe als eigenständige Straftat vor Begehung der vereinbarten strafbaren Handlung unter Strafe. Nach dem Strafgesetz ist auch die Ausdehnung der Verfolgung der Mitglieder einer organisierten Gruppe auf Personen außerhalb der Gruppe möglich, die an der Begehung der Tat durch die Gruppe als Mittäter oder Komplizen teilgenommen haben (Art. 64 und 65 des Strafgesetzes). Korruption ist nach den Art. 156 und 160 des Strafgesetzes von Burkina Faso strafbar. Dieses kennt auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen, da Art. 64 Abs. 2 vorsieht, dass "juristische Personen, die zivile, kommerzielle, industrielle oder finanzielle Zwecke verfolgen und in deren Namen oder Interesse eine strafbare Handlung oder Unterlassung von ihren Organen begangen wurde, als Komplizen zu betrachten sind".

Mitteilung gemäß Art. 16 Abs. 5: Burkina Faso hat verschiedene Rechtshilfeabkommen, darunter Auslieferungsabkommen unterzeichnet. Diese sind im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien anwendbar. Besteht kein Rechtshilfeabkommen, gilt für Auslieferungsersuchen das Gesetz vom 10. März 1927 über die Auslieferung von Ausländern. Art. 1 dieses Gesetzes sieht vor, dass "in Abwesenheit eines Vertrages, die Bedingungen, das Verfahren und die Modalitäten der Auslieferung vom vorliegenden Gesetz geregelt sind. Das Gesetz bezieht sich auch auf nicht durch zwischenstaatliche Verträge geregelte Auslieferungen." Personen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem anderen Staat verfolgt werden, dürfen wegen aller strafbaren Handlungen, die nach dem Recht des ersuchenden Staates Verbrechen darstellen, ausgeliefert werden. Bei nach dem Recht des ersuchenden Staates mit Haftstrafen bedrohten strafbaren Handlungen verlangt das Recht Burkina Fasos, dass die Höchststrafe zumindest zwei Jahre Freiheitsentzug beträgt. Für verurteilte Straftäter verlangt das Gesetz, dass die vom Gericht des ersuchenden Staates verhängte Freiheitsstrafe mindestens zwei Monate Freiheitsentzug beträgt. Das vorliegende Übereinkommen kann daher für sich nicht als Rechtsgrundlage für die von ihm als auslieferungsfähig betrachteten Straftaten angesehen werden. Dennoch kann bestätigt werden, dass das nationale Recht Burkina Fasos und die von ihm unterzeichneten Abkommen eine Auslieferung ermöglichen und mit dem vorliegenden Übereinkommen nicht in Widerspruch stehen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 13: Zentrale Behörde ist der Justizminister (Garde des sceaux), Rechtshilfeersuchen sind auf diplomatischem Weg zu stellen.

Mitteilung gemäß Art. 18 Abs. 14: Annehmbare Sprache ist Französisch.

Chile

Mitteilung gemäß Art. 5 Abs. 3: Die Republik Chile teilt mit, dass nach dem chilenischen Rechtssystem die Mitwirkung einer organisierten kriminellen Gruppe für das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a Ziffer i genannten strafbaren Handlungen, erforderlich ist.

Mitteilung gemäß Art. 31 Abs. 6: Die Behörde, die den Vertragstaaten bei...

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