Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 90/2009) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde: |
Bahrain | 5. Oktober 2010 |
Dominica | 28. Mai 2010 |
Estland | 12. April 2010 |
Haiti | 14. September 2009 |
Island | 1. März 2011 |
Italien | 5. Oktober 2009 |
Demokratische Republik Kongo | 23. September 2010 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 25. September 2009 |
Liechtenstein | 8. Juli 2010 |
Nepal | 29. März 2011 |
Schweiz | 24. September 2009 |
Singapur | 6. November 2009 |
Thailand | 1. März 2011 |
Ukraine | 2. Dezember 2009 |
Vietnam | 19. August 2009 |
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Bahrain:
Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.
Demokratische Volksrepublik Laos:
Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens gegen Korruption erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Weiters erklärt die Demokratischen Volksrepublik Laos, dass es der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.
Nepal:
Die Regierung von Nepal erachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 66 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden, nach der jegliche Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterbreitet werden solle, oder einer dieser Vertragsstaaten die in Frage stehende Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof verweisen kann.
Niederlande[1]:
Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande findet das Übereinkommen, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung.
Singapur:
Gemäß Art. 66 Abs. 3 des obgenannten Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an die Bestimmungen des Art. 66 Abs. 2 des besagten Übereinkommens gebunden.
Thailand:
Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Abs. 2 desselben Artikels gebunden.
Vereinigtes Königreich[2]:
Weiters informierte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 9. November 2009 den Generalsekretär folgendermaßen:
Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifizierung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete ausdehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:
Bailiwick of Guernsey,
Bailiwick of Jersey,
Isle of Man.
Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet die Ausweitung des genannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung für wirksam.
Vietnam:
Vorbehalt:
Mit der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.
Erklärungen:
1. | Im Einklang mit den Grundsätzen des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen über die Kriminalisierung unerlaubter Bereicherung gemäß Art. 20 und die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß Art. 26 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden erachtet. |
2. | Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht unmittelbar anwendbar sind; die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem innerstaatlichen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen mit anderen Vertragsparteien sowie dem Grundsatz der Gegenseitigkeit. |
Folgende Staaten haben Notifikationen zu Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 des Übereinkommens abgegeben:
Ecuador[2]:
Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die neue nationale Behörde von Ecuador, zuständig für die Kontrolle und die Bekämpfung der Korruption gemäß Art. 6 Abs. 3 ?Korruptionsverhütungsstelle? ist die folgende:
Consejo de Participación Ciudadana y Control Social |
Administrador Temporal: Economista Carlos Diez Torres |
Dirección: Av. Amazonas 4430 y Villalengua |
Edificio Amazonas 100 Piso 3 |
Quito-Ecuador |
El Salvador[3]:
Mitteilungen gemäß Art. 46 Abs. 13:
Behörde:
Dirección General de Asuntos Jurídicos |
Ministerio de Relaciones Exteriores |
Adresse:
Calle El Pedregal, Boulevard Cancillería, |
500 metros al poniente del Campus II de la |
Universidad Dr. José Matías Delgado |
Antiguo Cuscatlán, Ciudad Merliot |
El Salvador, Central America |
Estland:
1) | Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Justizministerium (Tõnismägi 4a, 15191 Tallinn); |
2) | Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a erachtet die Republik Estland das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens; |
3) | Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Estland das Justizministerium als zentrale Behörde; |
4) | Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, akzeptiert die Republik Estland Rechtshilfeersuchen in estnischer und englischer Sprache. |
Frankreich[3]:
Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:
Die zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung zu unterstützen, ist:
Le Service Central de Prévention de la Corruption |
Ministry of Justice |
13 place Vendôme |
75042 Paris cedex 01 |
Office: 2-14 rue des Cévennes, 75014 Paris |
Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:
Die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, ist:
La Direction des Affaires Criminelles et des Grâces |
Ministry of Justice |
13 place Vendôme |
75042 Paris cedex 01 |
Office: 14 rue Halévy, 75009 Paris |
Griechenland[4]:
Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:
Die von der griechischen Regierung bestimmte zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist die...
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