Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

59. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (BGBl. III Nr. 47/2006, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 90/2009) hinterlegt:

Staaten: Datum der Hinterlegung der Beitritts- bzw. Ratifikationsurkunde:
Bahrain 5. Oktober 2010
Dominica 28. Mai 2010
Estland 12. April 2010
Haiti 14. September 2009
Island 1. März 2011
Italien 5. Oktober 2009
Demokratische Republik Kongo 23. September 2010
Demokratische Volksrepublik Laos 25. September 2009
Liechtenstein 8. Juli 2010
Nepal 29. März 2011
Schweiz 24. September 2009
Singapur 6. November 2009
Thailand 1. März 2011
Ukraine 2. Dezember 2009
Vietnam 19. August 2009

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Bahrain:

Das Königreich Bahrain erachtet sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden.

Demokratische Volksrepublik Laos:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens gegen Korruption erklärt die Demokratische Volksrepublik Laos, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Weiters erklärt die Demokratischen Volksrepublik Laos, dass es der Zustimmung aller Beteiligten bedarf, um eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Übereinkommens einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen oder dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten.

Nepal:

Die Regierung von Nepal erachtet sich nicht an die Bestimmung des Art. 66 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden, nach der jegliche Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Antrag eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren unterbreitet werden solle, oder einer dieser Vertragsstaaten die in Frage stehende Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof verweisen kann.

Niederlande[1]:

Nach einer Änderung der internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande findet das Übereinkommen, mit Wirksamkeit vom 10. Oktober 2010, auf den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba) Anwendung.

Singapur:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des obgenannten Übereinkommens erachtet sich die Regierung der Republik Singapur nicht an die Bestimmungen des Art. 66 Abs. 2 des besagten Übereinkommens gebunden.

Thailand:

Gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens erachtet sich das Königreich Thailand nicht an Abs. 2 desselben Artikels gebunden.

Vereinigtes Königreich[2]:

Weiters informierte die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am 9. November 2009 den Generalsekretär folgendermaßen:

Die Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland möchte die Ratifizierung des Übereinkommens durch das Vereinigte Königreich auf folgende Gebiete ausdehnen, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist:

Bailiwick of Guernsey,

Bailiwick of Jersey,

Isle of Man.

Die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland erachtet die Ausweitung des genannten Übereinkommens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Mitteilung für wirksam.

Vietnam:

Vorbehalt:

Mit der Ratifikation des Übereinkommens erklärt die Sozialistische Republik Vietnam gemäß Art. 66 Abs. 3 des Übereinkommens, dass sie sich nicht an Art. 66 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden erachtet.

Erklärungen:

1. Im Einklang mit den Grundsätzen des vietnamesischen Rechts erklärt die Sozialistische Republik Vietnam, dass sie sich nicht an die Bestimmungen über die Kriminalisierung unerlaubter Bereicherung gemäß Art. 20 und die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen gemäß Art. 26 des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption gebunden erachtet.
2. Die Sozialistische Republik Vietnam erklärt, dass die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption nicht unmittelbar anwendbar sind; die Umsetzung des Übereinkommens erfolgt in Übereinstimmung mit der Verfassung und dem innerstaatlichen Recht der Sozialistischen Republik Vietnam, auf der Grundlage von bilateralen oder multilateralen Abkommen mit anderen Vertragsparteien sowie dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.

Folgende Staaten haben Notifikationen zu Art. 6 Abs. 3, Art. 44 Abs. 6 lit. a, Art. 46 Abs. 13 und Abs. 14 des Übereinkommens abgegeben:

Ecuador[2]:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die neue nationale Behörde von Ecuador, zuständig für die Kontrolle und die Bekämpfung der Korruption gemäß Art. 6 Abs. 3 ?Korruptionsverhütungsstelle? ist die folgende:

Consejo de Participación Ciudadana y Control Social
Administrador Temporal: Economista Carlos Diez Torres
Dirección: Av. Amazonas 4430 y Villalengua
Edificio Amazonas 100 Piso 3
Quito-Ecuador

El Salvador[3]:

Mitteilungen gemäß Art. 46 Abs. 13:

Behörde:

Dirección General de Asuntos Jurídicos
Ministerio de Relaciones Exteriores

Adresse:

Calle El Pedregal, Boulevard Cancillería,
500 metros al poniente del Campus II de la
Universidad Dr. José Matías Delgado
Antiguo Cuscatlán, Ciudad Merliot
El Salvador, Central America

Estland:

1) Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens ist das Justizministerium (Tõnismägi 4a, 15191 Tallinn);
2) Gemäß Art. 44 Abs. 6 lit. a erachtet die Republik Estland das Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Auslieferung mit anderen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens;
3) Gemäß Art. 46 Abs. 13 des Übereinkommens bezeichnet die Republik Estland das Justizministerium als zentrale Behörde;
4) Gemäß Art. 46 Abs. 14 des Übereinkommens, akzeptiert die Republik Estland Rechtshilfeersuchen in estnischer und englischer Sprache.

Frankreich[3]:

Mitteilung gemäß Art. 6 Abs. 3:

Die zentrale Behörde, die die Verantwortung und Befugnis hat, andere Vertragsstaaten bei der Entwicklung und Durchführung besonderer Maßnahmen zur Korruptionsverhütung zu unterstützen, ist:

Le Service Central de Prévention de la Corruption
Ministry of Justice
13 place Vendôme
75042 Paris cedex 01
Office: 2-14 rue des Cévennes, 75014 Paris

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die zentrale Behörde, die verantwortlich und befugt ist, Rechtshilfeersuchen entgegenzunehmen und sie entweder zu erledigen oder den zuständigen Behörden zur Erledigung zu übermitteln, ist:

La Direction des Affaires Criminelles et des Grâces
Ministry of Justice
13 place Vendôme
75042 Paris cedex 01
Office: 14 rue Halévy, 75009 Paris

Griechenland[4]:

Mitteilung gemäß Art. 46 Abs. 13:

Die von der griechischen Regierung bestimmte zentrale Behörde für die Entgegennahme von Rechtshilfeersuchen ist die...

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