Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

28. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2011) wie folgt teilweise oder ganz zurückgenommen:

Frankreich[1] - teilweise Zurückziehung des Vorbehalts[2] zu Art. 14 Abs. 5 am 26. Juli 2012;

Irland[3] - Zurückziehung des Vorbehalts[2] zu Art. 19 Abs. 2 am 15. Dezember 2011;

Pakistan[4] - Zurückziehung der Vorbehalte[2] zu Art. 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 40 sowie teilweise Zurücknahme und Abänderung der Vorbehalte[2] zu Art. 3 und Art. 25 am 20. September 2011;

Thailand[5] - Zurückziehung der Erklärungen[2] zu Art. 6 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 3 am 6. Juli 2012.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Guinea-Bissau[6] am 24. September 2013 eine Erklärung[2] nach Art. 41 des Paktes abgegeben.

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