Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000) erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes Das Bundes-Verfassungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 68/2000, wird wie folgt geändert:

  1. Art. 11 Abs. 8 lautet:

    „(8) Erstreckt sich ein Vorhaben gemäß Abs. 1 Z 7 auf das Gebiet mehrerer Länder, so haben die Landesinstanzen einvernehmlich vorzugehen. Wird eine einvernehmliche Entscheidung nicht innerhalb der bundesgesetzlich festzusetzenden Frist erlassen, so geht die Zuständigkeit auf Antrag einer Landesinstanz oder einer an der Sache beteiligten Partei auf den unabhängigen Unweltsenat über.“

  2. Art. 151 Abs. 6 Z 3 entfällt.

  3. Art. 151 Abs. 7 lautet:

    „(7) Art. 142 Abs. 2 lit. i tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Art. 11 Abs. 7 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 508/1993 und Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft. Der unabhängige Umweltsenat bleibt für die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren bis zu deren Beendigung zuständig.“

  4. Art. 151 wird folgender Abs. 25 angefügt:

    „(25) Art. 11 Abs. 8 in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 114/2000 tritt mit 1. Dezember 2000 in Kraft. Art. 151 Abs. 6 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. November 2000 außer Kraft.“

    Artikel 2

    Bundesgesetz über den Umweltsenat (USG 2000)

    Einrichtung

    § 1. (1) Beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ein Umweltsenat eingerichtet.

    (2) Der Umweltsenat besteht aus zehn Richtern und weiteren 32 rechtskundigen Mitgliedern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Umweltsenates sind von der Vollversammlung des Umweltsenates aus dem Kreis der Mitglieder für drei Jahre zu wählen.

    Bestellung

    § 2. (1) Die Mitglieder ernennt der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederbestellung ist zulässig.

    (2) Bei der Erstattung der Besetzungsvorschläge ist die Bundesregierung an folgende Vorschläge gebunden:

  5. hinsichtlich von zehn Richtern an jeweils einen Vorschlag des Bundesministers für Justiz,

  6. hinsichtlich von 14 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge des Bundeskanzlers, des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen sowie an sechs Vorschläge des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und 3. hinsichtlich von 18 Mitgliedern an jeweils zwei Vorschläge jeder Landesregierung.

    (3) Die Mitgliedschaft im Umweltsenat...

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