Abkommen zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich und dem Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg über den luxemburgisch-österreichischen grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg

Der Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich und der Verkehrsminister des Großherzogtums Luxemburg, vom Wunsche getragen,

den grenzüberschreitenden Gütertransport auf der Straße zwischen Österreich und Luxemburg zu fördern, haben folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1.— Das vorliegende Abkommen findet auf den grenzüberschreitenden Gütertransport Anwendung und zwar auf Transporte durch Unternehmer, die ihren Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten haben und zur Beförderung von Gütern befugt sind, mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind,

zwischen ihrem Heimatstaat und dem anderen Staat, auf den Transitverkehr sowie für Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat.

In keinem Falle findet das Abkommen Anwendung auf die Durchführung von Transporten lediglich auf dem Gebiete eines der Vertragsstaaten durch Unternehmer des anderen Vertragsstaates; für diese Transporte gelten die Vorschriften des Vertragsstaates, auf dessen Gebiet sie durchgeführt werden.

ARTIKEL 2.— Gütertransporte von oder nach einem der Vertragsstaaten oder Transittransporte durch das Gebiet eines der Vertragsstaaten mit Kraftfahrzeugen, die im anderen Vertragsstaat zugelassen sind, sowie Beförderungen zwischen einem dritten Staat und dem anderen Vertragsstaat bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung

(autorisation).

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:

  1. die gelegentliche Beförderung von Gütern zu und von Flughäfen bei Umleitung der Flugdienste;

  2. die Beförderung von Gepäck in Anhängern von Fahrzeugen zum Personentransport und die Beförderung von Gepäck mit Fahrzeugen jeglicher Art zu und von Flughäfen;

  3. die Beförderung von Postsendungen;

  4. die Beförderung beschädigter Fahrzeuge;

  5. die Beförderung von Müll und Fäkalien;

  6. die Beförderung von Tierkörpern zur Tierkörperbeseitigung;

  7. die Beförderung von Bienen und Fischbrut;

  8. die Beförderung von Leichen;

  9. die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken, die für Ausstellungen,

    für Messen oder für gewerbliche Zwecke bestimmt sind;

  10. die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die ausschließlich zur Werbung und Information bestimmt sind;

  11. die Beförderung von Umzugsgut durch Unternehmungen, die über entsprechende Fachkräfte und Ausrüstungen verfügen;

  12. die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film-,

    Sport- und Zirkusveranstaltungen, Messen sowie zu oder...

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