Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 - VermV)

115. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über Vermessungen und Pläne (Vermessungsverordnung 2010 - VermV) Aufgrund der §§ 36 Abs. 3, 37 Abs. 3 und 57 Abs. 6 des Vermessungsgesetzes (VermG), BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2008, wird verordnet:

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. APOS: Das ?Austrian Positioning Service? ist der Echtzeit-Satelliten-Positionierungsdienst des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen (BEV), welcher 3D-Koordinaten im Europäischen Bezugssystem ETRS 89 liefert.
2. Ausgangsfläche: Die Ausgangsfläche gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 ist die im Grundstücksverzeichnis ausgewiesene Fläche des Grundstücks vor der Vermessung unter Berücksichtigung der Änderungen durch vorausgehende Pläne und Anmeldungsbögen.
3. Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
4. Betroffenes Grundstück: Ein Grundstück gilt dann als von der Vermessung betroffen, wenn es in der Gegenüberstellung des Planes im Stand vor der Vermessung angeführt ist und durch den Plan eine Veränderung erfährt.
5. ETRS 89: Das ?European Terrestrial Reference System 89? ist das 3D-Referenzsystem, welches für die Festlegung der Koordinaten der APOS Referenzstationen verwendet wird. Die Verfügbarkeit der ETRS 89-Koordinaten durch APOS-Stationen wird katastralgemeindeweise im Amtsblatt für das Vermessungswesen bekannt gemacht.
6. Geodätisches Bezugssystem (System der Landesvermessung): Das geodätische Bezugssystem Österreichs bildet das im Jahre 1892 vom Militärgeographischen Institut definierte und allgemein als MGI bezeichnete System. Zur Darstellung der Festpunkte, der Grenzen der Grundstücke, der Abgrenzungen der Benützungsabschnitte und allfälliger weiterer Angaben zur leichteren Kenntlichmachung der Grundstücke wird die Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro verwendet.
7. Bezugssystem des MGI (Militärgeographisches Institut): Das Bezugssystem MGI ist definiert durch das geodätische Datum:
a) Fundamentalpunkt: Hermannskogel bei Wien
b) Orientierung: Azimut Hermannskogel - Hundsheimer Berg
c) Maßstab: Basis bei Josefstadt in Böhmen
d) Bezugsfläche: Ellipsoid Bessel 1841 mit
aa) a = 6 377 397,155 m (große Halbachse)
bb) b = 6 356 078,963 m (kleine Halbachse)
8. Festpunkt, Festpunktfeld: Festpunkte sind auf Dauer stabilisierte Punkte, deren Lage und teilweise auch Höhe im geodätischen Bezugssystem bestimmt sind. Es sind dies die Triangulierungs- und Einschaltpunkte. Die Koordinaten der Festpunkte haben innerhalb eines topografisch abgegrenzten Bereiches eine mittlere Punktlagegenauigkeit von maximal 5 cm für Triangulierungspunkte und von maximal 7 cm für Einschaltpunkte. Die Gesamtheit der Festpunkte bildet das Festpunktfeld.
9. Graphisch ermittelte Fläche: Die graphisch ermittelte Fläche ist das mittels Softwareunterstützung bestimmte Flächenausmaß aus einem digitalen, graphischen Datenbestand.
10. Indikator: Der Indikator stellt einen technischen und/oder rechtlichen Hinweis zur Wertigkeit eines Grenzpunktes dar. Folgende Indikatoren werden unterschieden:
G = Punkt des Grenzkatasters
E = Punkt an das Festpunktfeld angeschlossen
R = Punkt des Grenzkatasters im Berichtigungsverfahren gemäß § 13 VermG
T = technischer Punkt (transformiert)
V = verhandelter und verbindlich festgelegter Grenzpunkt
11. Klassifizierung: Die Klassifizierung dient der eindeutigen Dokumentation von Punkten in den Planurkunden. Folgende Klassifizierungen werden unterschieden:
a) für Grenzpunkte:
a = geändert,
l = gelöscht,
n = neu,
p = überprüft,
t = transformiert,
u = übernommen;
b) für sonstige Punkte:
s = sonstige
12. Messpunkt: Messpunkte sind vom Festpunktfeld abgeleitete Punkte, die neben den Festpunkten als weitere Standpunkte für die Vermessung von Grenz- und sonstigen Punkten verwendet werden.
13. Mittlere Punktlagegenauigkeit: Die mittlere Punktlagegenauigkeit ist ein empirischer Wert, der die Genauigkeit der Lage von Fest-, Mess- und Grenzpunkten definiert. Der Betrag der mittleren Punktlagegenauigkeit wird aus der Berechnung von Neupunkten im vorgegebenen, zum Teil inhomogenen Festpunktfeld abgeleitet.
14. Nächstgelegene Festpunkte: Unter nächstgelegenen Festpunkten sind jene Punkte des Festpunktfeldes im Bereich des Vermessungsgebietes zu verstehen, die genauigkeitstheoretisch eine homogene Nachbarschaftsbeziehung gewährleisten.
15. Netzbild: Das Netzbild ist die maßstäbliche Darstellung der verwendeten Fest- und Messpunkte einschließlich der gemessenen Richtungen und Strecken. Fernziele können im Netzbild unmaßstäblich dargestellt werden.
16. Sperrmaß: Sperrmaße sind zwischen zwei Punkten horizontal gemessene oder aus Koordinaten berechnete Abstände.
17. Standpunkt: Standpunkte sind Fest- oder Messpunkte, von denen aus Messungen vorgenommen werden.
18. Trennstück: Trennstücke sind Grundstücksteile oder Grundstücke, die zum Zwecke der Teilung, Ab- oder Zuschreibung im Plan mit einer eindeutigen ganzzahligen Nummer zu bezeichnen sind.

2. Abschnitt

Bestimmungen über Vermessungen

Kennzeichnung der Grundstücksgrenzen

§ 2. (1) Die Grenzen von Grundstücken sind durch Grenzpunkte so zu zerlegen, dass die dazwischen befindlichen Abschnitte geradlinig oder in Kreisbögen verlaufen. Mathematisch definierte Kurven sind durch bestanschmiegende Kreisbögen anzunähern.

(2) Grenzpunkte sind deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen durch

1. behauene Grenzsteine,
2. Metallrohre,
3. Kunststoff- oder Metallmarken,
4. Grenzbolzen oder
5. Kreuze oder Lochmarken in Fels oder Mauerwerk.

(3) Die Kennzeichnung gemäß...

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