Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Staatsbürgerschaftsverordnung 1985 geändert wird

Auf Grund des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird verordnet:

Artikel I Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Staatsbürgerschaftsverordnung 1985), BGBl. Nr. 329, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 660/1993, wird wie folgt geändert:

  1. § 5 Abs. 1 lautet:

    „(1) Für jede in der Staatsbürgerschaftsevidenz zu verzeichnende Person ist ein Karteiblatt anzulegen. Darauf sind einzutragen: die Personaldaten (§ 6 lit. a), der Geschlechtsname, die Änderung oder Berichtigung des Familiennamens samt dem Zeitpunkt und den hiefür maßgeblichen Gründen und, soweit bekannt, die Wohnanschrift. Wird die Staatsbürgerschaftsevidenz von einem Gemeindeverband (§ 47 Abs. 1 StbG) geführt, ist die Evidenzgemeinde (§ 6 lit. b) einzutragen. Bei verstorbenen Personen ist auch jene Gemeinde einzutragen, in der diese Person im Zeitpunkt ihres Todes den Hauptwohnsitz hatte."

  2. Im § 14 Z 13 lit. b wird der Ausdruck „Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1983" durch „Staatsbürgerschaftsgesetz-Novelle 1985" ersetzt.

    3 § 14 Z 18 lautet:

    „18. Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 5 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949, §§ 10, 11 a, 12 bis 14, 58 und 59 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965 in der Stammfassung und in der nach den Staatsbürgerschaftsgesetz-Novellen 1973, 1974, 1983 und 1985 jeweils geltenden Fassung und §§ 10, 11 a und 12 bis 14 des Staatsbürgerschafts-

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