Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung ? BRPCV)

40. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über kompetenzbasierte Curricula an anerkannten Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungscurriculaverordnung ? BRPCV) Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 118/2008, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für anerkannte Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Berufsreifeprüfung, die von Rechtsträgern gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung angeboten werden, und legt kompetenzbasierte Curricula in den folgenden Teilprüfungen fest:

1. Deutsch (Anlage 1),
2. Lebende Fremdsprache (Anlage 2),
3. Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik) (Anlage 3) und
4. Fachbereiche (Anlage 4) entsprechend den beruflichen Vorbildungen.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind

1. ?Kompetenzen? als Untergliederung der Kompetenzbereiche längerfristig verfügbare kognitive Fähigkeiten und Fertigkeiten, die von Lernenden entwickelt werden und die sie befähigen, Probleme in variablen Situationen erfolgreich und verantwortungsbewusst zu lösen und die damit verbundene motivationale und soziale Bereitschaft zu zeigen;
2. ?kompetenzbasierte Curricula? Curricula, die
a) Kompetenzen in fachlicher und fachdidaktischer Hinsicht definieren,
b) bezüglich ihrer Didaktik auf die unterschiedliche Vorbildung der Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber abstellen und
c) sich am bestehenden europäischen Referenzrahmen für Sprachen, Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER), orientieren.
3. ?Handlungsbereiche?Teile der Kompetenzmodelle, die die einzelnen Kompetenzen einer bestimmten operativen Tätigkeit zuordnen (zB in Mathematik ?Modellieren und Transferieren?, ?Operieren und Technologieeinsatz?);
4. ?Inhaltsbereiche? Teile der Kompetenzmodelle, die die Inhalte in systematischer und aufbauender Form aufzeigen.

Bildungsziel

§ 3. Kompetenzbasierte Curricula bilden die Grundlage für die Vermittlung von kognitiven und spezifischen Handlungskompetenzen entsprechend den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, wobei auf das Wissen und die Kenntnisse, die im Rahmen der bisherigen Bildungs- und Berufslaufbahn erworben wurden, aufzubauen ist.

Didaktische Grundsätze

§ 4...

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